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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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und den durch andere Ursachen bestimmten Satz seines Unter-
nehmergewinns übersteigt.

Wem fließt nun dieser Ueberschuß zu, den Besitzern der
größeren Capitalien oder den Unternehmern, die sie verwenden?
Oder, wenn die Unternehmer selbst die Besitzer der Capitalien
sind, erhalten sie ihn als Unternehmer oder als Capitalisten?
Ist er als eine Erhöhung des Zinses oder als ein Theil des
Unternehmergewinns aufzufassen?

Wir nehmen im Folgenden an, der Besitzer des Capitals
sei ein Anderer wie der Unternehmer. Die Folgerung für den
Fall, daß das Capital dem Unternehmer selbst gehört, ergiebt
sich von selbst. Fließt in jenem Falle der Ueberschuß dem Ca-
pitalisten zu, so erhält ihn in diesem der Unternehmer auch nur
in seiner Eigenschaft als Capitalist. Empfängt ihn aber dort
der Unternehmer, so bildet er auch hier einen wirklichen Be-
standtheil des Unternehmergewinns.

Wir behaupten nun, daß es wirklich der Unternehmer ist,
der jenen Ueberschuß, jene Rente empfängt. Zwar könnte man
sagen, für denjenigen, der ein größeres Capital zu seiner Unter-
nehmung bedarf, sei es offenbar ein Vortheil, dasselbe aus
einer Hand zu empfangen, er werde die ersparte Mühe des
Zusammenborgens gern mit einer kleinen Erhöhung des Zinses
bezahlen, und zum Beweise hierfür könnte man sich auf die Er-
fahrung berufen, daß in der That häufig ein etwas höherer
Zins für größere Summen bezahlt zu werden pflegt. Allein
dem Vortheile des Schuldners, nur einen Gläubiger zu haben,
steht die Annehmlichkeit gegenüber, die auch für diesen darin
liegen muß, sein Capital nicht da und dort zerstreuen zu müssen.
Jener höhere Zins aber ist meistens nur ein scheinbarer und
beruht darauf, daß ein Capital im Allgemeinen mehr Gefahr
läuft, wenn es in einem, als wenn es in verschiedenen Posten

und den durch andere Urſachen beſtimmten Satz ſeines Unter-
nehmergewinns uͤberſteigt.

Wem fließt nun dieſer Ueberſchuß zu, den Beſitzern der
groͤßeren Capitalien oder den Unternehmern, die ſie verwenden?
Oder, wenn die Unternehmer ſelbſt die Beſitzer der Capitalien
ſind, erhalten ſie ihn als Unternehmer oder als Capitaliſten?
Iſt er als eine Erhoͤhung des Zinſes oder als ein Theil des
Unternehmergewinns aufzufaſſen?

Wir nehmen im Folgenden an, der Beſitzer des Capitals
ſei ein Anderer wie der Unternehmer. Die Folgerung fuͤr den
Fall, daß das Capital dem Unternehmer ſelbſt gehoͤrt, ergiebt
ſich von ſelbſt. Fließt in jenem Falle der Ueberſchuß dem Ca-
pitaliſten zu, ſo erhaͤlt ihn in dieſem der Unternehmer auch nur
in ſeiner Eigenſchaft als Capitaliſt. Empfaͤngt ihn aber dort
der Unternehmer, ſo bildet er auch hier einen wirklichen Be-
ſtandtheil des Unternehmergewinns.

Wir behaupten nun, daß es wirklich der Unternehmer iſt,
der jenen Ueberſchuß, jene Rente empfaͤngt. Zwar koͤnnte man
ſagen, fuͤr denjenigen, der ein groͤßeres Capital zu ſeiner Unter-
nehmung bedarf, ſei es offenbar ein Vortheil, daſſelbe aus
einer Hand zu empfangen, er werde die erſparte Muͤhe des
Zuſammenborgens gern mit einer kleinen Erhoͤhung des Zinſes
bezahlen, und zum Beweiſe hierfuͤr koͤnnte man ſich auf die Er-
fahrung berufen, daß in der That haͤufig ein etwas hoͤherer
Zins fuͤr groͤßere Summen bezahlt zu werden pflegt. Allein
dem Vortheile des Schuldners, nur einen Glaͤubiger zu haben,
ſteht die Annehmlichkeit gegenuͤber, die auch fuͤr dieſen darin
liegen muß, ſein Capital nicht da und dort zerſtreuen zu muͤſſen.
Jener hoͤhere Zins aber iſt meiſtens nur ein ſcheinbarer und
beruht darauf, daß ein Capital im Allgemeinen mehr Gefahr
laͤuft, wenn es in einem, als wenn es in verſchiedenen Poſten

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[130/0142] und den durch andere Urſachen beſtimmten Satz ſeines Unter- nehmergewinns uͤberſteigt. Wem fließt nun dieſer Ueberſchuß zu, den Beſitzern der groͤßeren Capitalien oder den Unternehmern, die ſie verwenden? Oder, wenn die Unternehmer ſelbſt die Beſitzer der Capitalien ſind, erhalten ſie ihn als Unternehmer oder als Capitaliſten? Iſt er als eine Erhoͤhung des Zinſes oder als ein Theil des Unternehmergewinns aufzufaſſen? Wir nehmen im Folgenden an, der Beſitzer des Capitals ſei ein Anderer wie der Unternehmer. Die Folgerung fuͤr den Fall, daß das Capital dem Unternehmer ſelbſt gehoͤrt, ergiebt ſich von ſelbſt. Fließt in jenem Falle der Ueberſchuß dem Ca- pitaliſten zu, ſo erhaͤlt ihn in dieſem der Unternehmer auch nur in ſeiner Eigenſchaft als Capitaliſt. Empfaͤngt ihn aber dort der Unternehmer, ſo bildet er auch hier einen wirklichen Be- ſtandtheil des Unternehmergewinns. Wir behaupten nun, daß es wirklich der Unternehmer iſt, der jenen Ueberſchuß, jene Rente empfaͤngt. Zwar koͤnnte man ſagen, fuͤr denjenigen, der ein groͤßeres Capital zu ſeiner Unter- nehmung bedarf, ſei es offenbar ein Vortheil, daſſelbe aus einer Hand zu empfangen, er werde die erſparte Muͤhe des Zuſammenborgens gern mit einer kleinen Erhoͤhung des Zinſes bezahlen, und zum Beweiſe hierfuͤr koͤnnte man ſich auf die Er- fahrung berufen, daß in der That haͤufig ein etwas hoͤherer Zins fuͤr groͤßere Summen bezahlt zu werden pflegt. Allein dem Vortheile des Schuldners, nur einen Glaͤubiger zu haben, ſteht die Annehmlichkeit gegenuͤber, die auch fuͤr dieſen darin liegen muß, ſein Capital nicht da und dort zerſtreuen zu muͤſſen. Jener hoͤhere Zins aber iſt meiſtens nur ein ſcheinbarer und beruht darauf, daß ein Capital im Allgemeinen mehr Gefahr laͤuft, wenn es in einem, als wenn es in verſchiedenen Poſten

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/142>, abgerufen am 19.04.2024.