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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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ternehmergewinnes ein neuer Standpunkt gewonnen worden.
Den ersten Schritt auf diesem Wege macht Hufeland 1), wenn
auch noch mit Unsicherheit. Auf den ersten Anblick zwar scheint
er zu Denen zu gehören, die den Unternehmergewinn aus dem
Capitalbesitze ableiten, denn er behandelt ihn in dem Abschnitte
vom Capitalgewinn, indem er eine doppelte Art des letzteren
unterscheidet, je nachdem er durch eigne Verwendung des Capi-
tals oder durch dessen Ueberlassung an Andre gemacht wird.
Jener ist ihm Unternehmungsgewinn, (so und nicht Unterneh-
mergewinn sagt er von seinem Standpunkt aus ganz richtig,
da er gegen die Ansicht Say's polemisirt, der den Gewinn des
Unternehmers mit dem des Arbeiters verwechselt). -- Dann aber
fährt er, von dieser Auffassung abgehend, fort: Ganz genau
betrachtet ist der Gewinn des Unternehmers, wenn man abzieht
1) den Arbeitslohn mit Gewinn (über die Bedeutung dieses
Ausdrucks siehe das Werk selbst S. 280.) 2) den Ersatz des
Capitals, 3) den Ersatz für die Gefahr, den möglichen Schaden,
eigentlich außer dem Gewinne, den jeder Capitalist,
der auch sein Capital nicht selbst anwendet, zieht,
theils Gewinn, den er wegen der größern Gefahr
zieht, die er als eigner Anwender des Capitals
trägt, theils eine Rente seiner Talente und sonsti-
gen Geisteseigenschaften
. In Bezug auf den letzteren
Bestandtheil findet sich dann weiter unten S. 303 ff. bei ihm
schon die frappante Zusammenstellung mit der Bodenrente, auf
die wir zurückkommen 2).

1) Neue Grundlage der Staatswirthschaftskunst, Bd. 1. Gießen und
Wetzlar 1807. S. 290 ff.
2) Es ist ein Verdienst Roscher's (Die Grundlagen der Nationalökonomie,
B. I. 1854, S. 2.) die wissenschaftliche Bedeutung Hufeland's, richtig ge-
würdigt und neu herausgehoben zu haben.

ternehmergewinnes ein neuer Standpunkt gewonnen worden.
Den erſten Schritt auf dieſem Wege macht Hufeland 1), wenn
auch noch mit Unſicherheit. Auf den erſten Anblick zwar ſcheint
er zu Denen zu gehoͤren, die den Unternehmergewinn aus dem
Capitalbeſitze ableiten, denn er behandelt ihn in dem Abſchnitte
vom Capitalgewinn, indem er eine doppelte Art des letzteren
unterſcheidet, je nachdem er durch eigne Verwendung des Capi-
tals oder durch deſſen Ueberlaſſung an Andre gemacht wird.
Jener iſt ihm Unternehmungsgewinn, (ſo und nicht Unterneh-
mergewinn ſagt er von ſeinem Standpunkt aus ganz richtig,
da er gegen die Anſicht Say’s polemiſirt, der den Gewinn des
Unternehmers mit dem des Arbeiters verwechſelt). — Dann aber
faͤhrt er, von dieſer Auffaſſung abgehend, fort: Ganz genau
betrachtet iſt der Gewinn des Unternehmers, wenn man abzieht
1) den Arbeitslohn mit Gewinn (uͤber die Bedeutung dieſes
Ausdrucks ſiehe das Werk ſelbſt S. 280.) 2) den Erſatz des
Capitals, 3) den Erſatz fuͤr die Gefahr, den moͤglichen Schaden,
eigentlich außer dem Gewinne, den jeder Capitaliſt,
der auch ſein Capital nicht ſelbſt anwendet, zieht,
theils Gewinn, den er wegen der groͤßern Gefahr
zieht, die er als eigner Anwender des Capitals
traͤgt, theils eine Rente ſeiner Talente und ſonſti-
gen Geiſteseigenſchaften
. In Bezug auf den letzteren
Beſtandtheil findet ſich dann weiter unten S. 303 ff. bei ihm
ſchon die frappante Zuſammenſtellung mit der Bodenrente, auf
die wir zuruͤckkommen 2).

1) Neue Grundlage der Staatswirthſchaftskunſt, Bd. 1. Gießen und
Wetzlar 1807. S. 290 ff.
2) Es iſt ein Verdienſt Roſcher’s (Die Grundlagen der Nationalökonomie,
B. I. 1854, S. 2.) die wiſſenſchaftliche Bedeutung Hufeland’s, richtig ge-
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[27/0039] ternehmergewinnes ein neuer Standpunkt gewonnen worden. Den erſten Schritt auf dieſem Wege macht Hufeland 1), wenn auch noch mit Unſicherheit. Auf den erſten Anblick zwar ſcheint er zu Denen zu gehoͤren, die den Unternehmergewinn aus dem Capitalbeſitze ableiten, denn er behandelt ihn in dem Abſchnitte vom Capitalgewinn, indem er eine doppelte Art des letzteren unterſcheidet, je nachdem er durch eigne Verwendung des Capi- tals oder durch deſſen Ueberlaſſung an Andre gemacht wird. Jener iſt ihm Unternehmungsgewinn, (ſo und nicht Unterneh- mergewinn ſagt er von ſeinem Standpunkt aus ganz richtig, da er gegen die Anſicht Say’s polemiſirt, der den Gewinn des Unternehmers mit dem des Arbeiters verwechſelt). — Dann aber faͤhrt er, von dieſer Auffaſſung abgehend, fort: Ganz genau betrachtet iſt der Gewinn des Unternehmers, wenn man abzieht 1) den Arbeitslohn mit Gewinn (uͤber die Bedeutung dieſes Ausdrucks ſiehe das Werk ſelbſt S. 280.) 2) den Erſatz des Capitals, 3) den Erſatz fuͤr die Gefahr, den moͤglichen Schaden, eigentlich außer dem Gewinne, den jeder Capitaliſt, der auch ſein Capital nicht ſelbſt anwendet, zieht, theils Gewinn, den er wegen der groͤßern Gefahr zieht, die er als eigner Anwender des Capitals traͤgt, theils eine Rente ſeiner Talente und ſonſti- gen Geiſteseigenſchaften. In Bezug auf den letzteren Beſtandtheil findet ſich dann weiter unten S. 303 ff. bei ihm ſchon die frappante Zuſammenſtellung mit der Bodenrente, auf die wir zuruͤckkommen 2). 1) Neue Grundlage der Staatswirthſchaftskunſt, Bd. 1. Gießen und Wetzlar 1807. S. 290 ff. 2) Es iſt ein Verdienſt Roſcher’s (Die Grundlagen der Nationalökonomie, B. I. 1854, S. 2.) die wiſſenſchaftliche Bedeutung Hufeland’s, richtig ge- würdigt und neu herausgehoben zu haben.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/39>, abgerufen am 25.04.2024.