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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 33. Enteignungsverfahren.
lassenen Spielraums sich weiter ausdehnen will. Da wird auch diese
Seite der Sache noch allen Ernstes geprüft werden, bevor man zu-
läßt. Das macht einen wichtigen Unterschied; aber er ist doch mehr
thatsächlicher Natur.

2. Die Nützlichkeit eines Unternehmens und seine Wichtigkeit
für das Gemeinwohl genügen nicht. Es muß ein Stück der öffent-
lichen Verwaltung sein und dazu kann es nur werden in der Hand
eines Rechtssubjektes, das fähig ist, als Träger öffentlicher Verwaltung
aufzutreten21.

Die Feststellung des Enteignungsfalles enthält daher als zweites
Stück den Ausspruch, daß dieses Erfordernis eines geeigneten
Unternehmers
gegeben ist. Das hat nicht bloß Bedeutung für
die Frage der Zulässigkeit der Enteignung für dieses Unternehmen.
Es sind außer dem Staate noch andere Rechtssubjekte als Unter-
nehmer möglich. Das Unternehmen, welches in diesem Verfahren
seine Kraft gegenüber dem Privateigentum bewährt, thut das mit
Rechtswirkung für seinen Herrn, für das bestimmte Rechtssubjekt,
dem es gehört. Dieses wird hier bezeichnet. Damit ist die be-
treibende Partei unterschieden für den weiteren Prozeß und der
künftige Erwerber (unten S. 35).

Die Prüfung aber, welche dieser Feststellung vorangeht, erstreckt
sich darauf, ob der Unternehmer innerhalb des Kreises der ihm zu-
stehenden öffentlichen Verwaltung sich bewegt und ob er ordnungs-
mäßig vertreten ist, um aus der Enteignung berechtigt und ver-
pflichtet zu werden. In beiden Richtungen kann der Akt selbst, der
die Feststellung macht, vermöge der sonstigen Zuständigkeiten der
Stelle, von der er ausgeht, die etwa notwendigen Ergänzungen geben.
Abgesehen hiervon ist die Prüfung, im Gegensatz zu dem unter n. 1
behandelten Punkte, durchaus nur darauf gerichtet, zu finden und an-
zuerkennen, was Rechtens ist, ohne alles freie Ermessen.

Was zu prüfen und nötigenfalls zu ergänzen ist, wird ver-
schieden sein nach der Art des Rechtssubjektes, das als Unter-
nehmer auftritt, d. h. nach dem Rechtstitel, durch welchen es zur
Führung öffentlicher Verwaltung berufen ist.

21 Daß die Stellung des Unternehmers eine öffentlichrechtliche ist, wird auch
sonst betont: ein "Imperium" steht hinter ihm (Seydel, Bayr. St.R. III S. 629),
ein Hoheitsrecht ist "in seiner individuellen Sphäre lokalisiert" (Jellinek, Subj.
öff. R. S. 241 Note 1) oder man nennt ihn Mandatar, Cessionar des Staates u. s. w.
Wir sagen aber: er muß diese Stellung von außerhalb des Enteignungsverfahrens
haben; dieses zieht nur Folgen daraus und setzt sie um in die bestimmten Rechts-
wirkungen.

§ 33. Enteignungsverfahren.
lassenen Spielraums sich weiter ausdehnen will. Da wird auch diese
Seite der Sache noch allen Ernstes geprüft werden, bevor man zu-
läßt. Das macht einen wichtigen Unterschied; aber er ist doch mehr
thatsächlicher Natur.

2. Die Nützlichkeit eines Unternehmens und seine Wichtigkeit
für das Gemeinwohl genügen nicht. Es muß ein Stück der öffent-
lichen Verwaltung sein und dazu kann es nur werden in der Hand
eines Rechtssubjektes, das fähig ist, als Träger öffentlicher Verwaltung
aufzutreten21.

Die Feststellung des Enteignungsfalles enthält daher als zweites
Stück den Ausspruch, daß dieses Erfordernis eines geeigneten
Unternehmers
gegeben ist. Das hat nicht bloß Bedeutung für
die Frage der Zulässigkeit der Enteignung für dieses Unternehmen.
Es sind außer dem Staate noch andere Rechtssubjekte als Unter-
nehmer möglich. Das Unternehmen, welches in diesem Verfahren
seine Kraft gegenüber dem Privateigentum bewährt, thut das mit
Rechtswirkung für seinen Herrn, für das bestimmte Rechtssubjekt,
dem es gehört. Dieses wird hier bezeichnet. Damit ist die be-
treibende Partei unterschieden für den weiteren Prozeß und der
künftige Erwerber (unten S. 35).

Die Prüfung aber, welche dieser Feststellung vorangeht, erstreckt
sich darauf, ob der Unternehmer innerhalb des Kreises der ihm zu-
stehenden öffentlichen Verwaltung sich bewegt und ob er ordnungs-
mäßig vertreten ist, um aus der Enteignung berechtigt und ver-
pflichtet zu werden. In beiden Richtungen kann der Akt selbst, der
die Feststellung macht, vermöge der sonstigen Zuständigkeiten der
Stelle, von der er ausgeht, die etwa notwendigen Ergänzungen geben.
Abgesehen hiervon ist die Prüfung, im Gegensatz zu dem unter n. 1
behandelten Punkte, durchaus nur darauf gerichtet, zu finden und an-
zuerkennen, was Rechtens ist, ohne alles freie Ermessen.

Was zu prüfen und nötigenfalls zu ergänzen ist, wird ver-
schieden sein nach der Art des Rechtssubjektes, das als Unter-
nehmer auftritt, d. h. nach dem Rechtstitel, durch welchen es zur
Führung öffentlicher Verwaltung berufen ist.

21 Daß die Stellung des Unternehmers eine öffentlichrechtliche ist, wird auch
sonst betont: ein „Imperium“ steht hinter ihm (Seydel, Bayr. St.R. III S. 629),
ein Hoheitsrecht ist „in seiner individuellen Sphäre lokalisiert“ (Jellinek, Subj.
öff. R. S. 241 Note 1) oder man nennt ihn Mandatar, Cessionar des Staates u. s. w.
Wir sagen aber: er muß diese Stellung von außerhalb des Enteignungsverfahrens
haben; dieses zieht nur Folgen daraus und setzt sie um in die bestimmten Rechts-
wirkungen.
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[15/0027] § 33. Enteignungsverfahren. lassenen Spielraums sich weiter ausdehnen will. Da wird auch diese Seite der Sache noch allen Ernstes geprüft werden, bevor man zu- läßt. Das macht einen wichtigen Unterschied; aber er ist doch mehr thatsächlicher Natur. 2. Die Nützlichkeit eines Unternehmens und seine Wichtigkeit für das Gemeinwohl genügen nicht. Es muß ein Stück der öffent- lichen Verwaltung sein und dazu kann es nur werden in der Hand eines Rechtssubjektes, das fähig ist, als Träger öffentlicher Verwaltung aufzutreten 21. Die Feststellung des Enteignungsfalles enthält daher als zweites Stück den Ausspruch, daß dieses Erfordernis eines geeigneten Unternehmers gegeben ist. Das hat nicht bloß Bedeutung für die Frage der Zulässigkeit der Enteignung für dieses Unternehmen. Es sind außer dem Staate noch andere Rechtssubjekte als Unter- nehmer möglich. Das Unternehmen, welches in diesem Verfahren seine Kraft gegenüber dem Privateigentum bewährt, thut das mit Rechtswirkung für seinen Herrn, für das bestimmte Rechtssubjekt, dem es gehört. Dieses wird hier bezeichnet. Damit ist die be- treibende Partei unterschieden für den weiteren Prozeß und der künftige Erwerber (unten S. 35). Die Prüfung aber, welche dieser Feststellung vorangeht, erstreckt sich darauf, ob der Unternehmer innerhalb des Kreises der ihm zu- stehenden öffentlichen Verwaltung sich bewegt und ob er ordnungs- mäßig vertreten ist, um aus der Enteignung berechtigt und ver- pflichtet zu werden. In beiden Richtungen kann der Akt selbst, der die Feststellung macht, vermöge der sonstigen Zuständigkeiten der Stelle, von der er ausgeht, die etwa notwendigen Ergänzungen geben. Abgesehen hiervon ist die Prüfung, im Gegensatz zu dem unter n. 1 behandelten Punkte, durchaus nur darauf gerichtet, zu finden und an- zuerkennen, was Rechtens ist, ohne alles freie Ermessen. Was zu prüfen und nötigenfalls zu ergänzen ist, wird ver- schieden sein nach der Art des Rechtssubjektes, das als Unter- nehmer auftritt, d. h. nach dem Rechtstitel, durch welchen es zur Führung öffentlicher Verwaltung berufen ist. 21 Daß die Stellung des Unternehmers eine öffentlichrechtliche ist, wird auch sonst betont: ein „Imperium“ steht hinter ihm (Seydel, Bayr. St.R. III S. 629), ein Hoheitsrecht ist „in seiner individuellen Sphäre lokalisiert“ (Jellinek, Subj. öff. R. S. 241 Note 1) oder man nennt ihn Mandatar, Cessionar des Staates u. s. w. Wir sagen aber: er muß diese Stellung von außerhalb des Enteignungsverfahrens haben; dieses zieht nur Folgen daraus und setzt sie um in die bestimmten Rechts- wirkungen.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/27>, abgerufen am 25.04.2024.