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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Ueber die Absatzfähigkeit der Waaren.
eignet, im ökonomischen Austausche von Hand zu Hand zu
circuliren.

Andere Waaren erfordern zu ihrem Vertriebe besondere
Kenntnisse, Fertigkeiten, Verbindungen, oder behördliche Ver-
willigungen, Privilegien u. dgl. m. und sind in den Händen eines
wirthschaftenden Subjectes, bei welchem diese Voraussetzungen
nicht zutreffen, nicht, oder doch schwer veräusserlich und jeden-
falls entwerthet. Waaren, die für den indischen oder süd-
amerikanischen Verkehr bestimmt sind, Apothekerwaaren,
Monopolartikel u. dgl. m. mögen in den Händen gewisser Per-
sonen sehr absatzfähig sein, in den Händen anderer Personen
büssen sie dagegen einen grossen Theil ihrer Absatzfähigkeit
ein und sind desshalb eben so wenig, wie die oben genannten
Waaren, geeignet, von Hand zu Hand zu circuliren.

Selbst Güter, welche, um überhaupt verwendbar zu sein,
dem Bedürfnisse des Consumenten erst noch besonders ange-
passt werden müssen, sind nicht in der Hand eines jeden Eigners
in gleichem Masse absatzfähig. Schuhe, Hüte u. dgl. Artikel
mehr, von welcher Grösse sie auch immer sein mögen, sind in
den Händen eines Schuhwaarenhändlers, beziehungsweise eines
Hutmachers, in dessen Werkstätte oder Kaufladen sich ein
grosser Consumentenkreis versammelt, immer von einer gewissen
Absatzfähigkeit, insbesondere da die obigen Geschäftsleute der
Regel nach die Mittel in den Händen haben, um die Waare den
speciellen Bedürfnissen ihrer Kunden anzupassen. In den Händen
einer andern Person sind diese Waaren schwer und fast immer
nur mit bedeutendem Verluste abzusetzen. Auch solche Waaren
sind nicht dazu geeignet, von Hand zu Hand zu circuliren.

Auch Güter, deren Preis nicht wohl bekannt, oder bedeu-
tenden Schwankungen ausgesetzt ist, sind nicht leicht von Hand
zu Hand übertragbar. Dem Uebernehmer dieser Güter droht
die Gefahr, dieselben zu "überzahlen," oder, bevor er sie weiter
begeben hat, durch eine Minderung ihres Preises zu Schaden
zu kommen. Eine "Partie Getreide" pflegt auf Fruchtbörsen,
und ein Posten gangbarer Effecten auf Geldbörsen leicht zehn-
mal während weniger Stunden die "Hände" zu wechseln, während
Landgüter oder gar Fabriken, deren Werth sich erst nach einer
genauen Untersuchung aller Umstände feststellen lässt, zu einer

Ueber die Absatzfähigkeit der Waaren.
eignet, im ökonomischen Austausche von Hand zu Hand zu
circuliren.

Andere Waaren erfordern zu ihrem Vertriebe besondere
Kenntnisse, Fertigkeiten, Verbindungen, oder behördliche Ver-
willigungen, Privilegien u. dgl. m. und sind in den Händen eines
wirthschaftenden Subjectes, bei welchem diese Voraussetzungen
nicht zutreffen, nicht, oder doch schwer veräusserlich und jeden-
falls entwerthet. Waaren, die für den indischen oder süd-
amerikanischen Verkehr bestimmt sind, Apothekerwaaren,
Monopolartikel u. dgl. m. mögen in den Händen gewisser Per-
sonen sehr absatzfähig sein, in den Händen anderer Personen
büssen sie dagegen einen grossen Theil ihrer Absatzfähigkeit
ein und sind desshalb eben so wenig, wie die oben genannten
Waaren, geeignet, von Hand zu Hand zu circuliren.

Selbst Güter, welche, um überhaupt verwendbar zu sein,
dem Bedürfnisse des Consumenten erst noch besonders ange-
passt werden müssen, sind nicht in der Hand eines jeden Eigners
in gleichem Masse absatzfähig. Schuhe, Hüte u. dgl. Artikel
mehr, von welcher Grösse sie auch immer sein mögen, sind in
den Händen eines Schuhwaarenhändlers, beziehungsweise eines
Hutmachers, in dessen Werkstätte oder Kaufladen sich ein
grosser Consumentenkreis versammelt, immer von einer gewissen
Absatzfähigkeit, insbesondere da die obigen Geschäftsleute der
Regel nach die Mittel in den Händen haben, um die Waare den
speciellen Bedürfnissen ihrer Kunden anzupassen. In den Händen
einer andern Person sind diese Waaren schwer und fast immer
nur mit bedeutendem Verluste abzusetzen. Auch solche Waaren
sind nicht dazu geeignet, von Hand zu Hand zu circuliren.

Auch Güter, deren Preis nicht wohl bekannt, oder bedeu-
tenden Schwankungen ausgesetzt ist, sind nicht leicht von Hand
zu Hand übertragbar. Dem Uebernehmer dieser Güter droht
die Gefahr, dieselben zu „überzahlen,“ oder, bevor er sie weiter
begeben hat, durch eine Minderung ihres Preises zu Schaden
zu kommen. Eine „Partie Getreide“ pflegt auf Fruchtbörsen,
und ein Posten gangbarer Effecten auf Geldbörsen leicht zehn-
mal während weniger Stunden die „Hände“ zu wechseln, während
Landgüter oder gar Fabriken, deren Werth sich erst nach einer
genauen Untersuchung aller Umstände feststellen lässt, zu einer

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[248/0266] Ueber die Absatzfähigkeit der Waaren. eignet, im ökonomischen Austausche von Hand zu Hand zu circuliren. Andere Waaren erfordern zu ihrem Vertriebe besondere Kenntnisse, Fertigkeiten, Verbindungen, oder behördliche Ver- willigungen, Privilegien u. dgl. m. und sind in den Händen eines wirthschaftenden Subjectes, bei welchem diese Voraussetzungen nicht zutreffen, nicht, oder doch schwer veräusserlich und jeden- falls entwerthet. Waaren, die für den indischen oder süd- amerikanischen Verkehr bestimmt sind, Apothekerwaaren, Monopolartikel u. dgl. m. mögen in den Händen gewisser Per- sonen sehr absatzfähig sein, in den Händen anderer Personen büssen sie dagegen einen grossen Theil ihrer Absatzfähigkeit ein und sind desshalb eben so wenig, wie die oben genannten Waaren, geeignet, von Hand zu Hand zu circuliren. Selbst Güter, welche, um überhaupt verwendbar zu sein, dem Bedürfnisse des Consumenten erst noch besonders ange- passt werden müssen, sind nicht in der Hand eines jeden Eigners in gleichem Masse absatzfähig. Schuhe, Hüte u. dgl. Artikel mehr, von welcher Grösse sie auch immer sein mögen, sind in den Händen eines Schuhwaarenhändlers, beziehungsweise eines Hutmachers, in dessen Werkstätte oder Kaufladen sich ein grosser Consumentenkreis versammelt, immer von einer gewissen Absatzfähigkeit, insbesondere da die obigen Geschäftsleute der Regel nach die Mittel in den Händen haben, um die Waare den speciellen Bedürfnissen ihrer Kunden anzupassen. In den Händen einer andern Person sind diese Waaren schwer und fast immer nur mit bedeutendem Verluste abzusetzen. Auch solche Waaren sind nicht dazu geeignet, von Hand zu Hand zu circuliren. Auch Güter, deren Preis nicht wohl bekannt, oder bedeu- tenden Schwankungen ausgesetzt ist, sind nicht leicht von Hand zu Hand übertragbar. Dem Uebernehmer dieser Güter droht die Gefahr, dieselben zu „überzahlen,“ oder, bevor er sie weiter begeben hat, durch eine Minderung ihres Preises zu Schaden zu kommen. Eine „Partie Getreide“ pflegt auf Fruchtbörsen, und ein Posten gangbarer Effecten auf Geldbörsen leicht zehn- mal während weniger Stunden die „Hände“ zu wechseln, während Landgüter oder gar Fabriken, deren Werth sich erst nach einer genauen Untersuchung aller Umstände feststellen lässt, zu einer

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/266>, abgerufen am 19.04.2024.