Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

Bild:
<< vorherige Seite

Ueber das jedem Zeitalter eigenthümliche Geld.
lichen Autorität ist demnach dem Begriffe des Geldes überhaupt
fremd. Auch die Existenz bestimmter Waaren als Geld hat sich
naturgemäss aus den ökonomischen Verhältnissen herausgebildet,
ohne dass die staatliche Einflussnahme hiebei erforderlich ge-
wesen wäre.

Erhält nun aber in Uebereinstimmung mit den Bedürf-
nissen des Verkehres ein Gut die staatliche Sanction als Geld,
so wird dadurch bewirkt, dass nicht nur jede Leistung an den
Staat selbst, sondern auch alle übrigen Leistungen, deren Inhalt
im concreten Fall nicht anderweitig normirt ist, namentlich also
jede anstatt der ursprünglich festgestellten und aus irgend einem
Grunde weggefallenen subsidiarisch eintretende Leistung nur in
jenem Gute mit rechtlicher Wirkung gefordert und angeboten
werden kann, dass also diesem Gute der Charakter der univer-
sellen Vertretungsfähigkeit von Staatswegen aufgedrückt wird,
ein Umstand, der das betreffende Gut nicht erst zum Gelde
macht, wohl aber seinen Geldcharakter bedeutend vervoll-
kommnet *).

§. 2.
Ueber das jedem Volke und jedem Zeitalter eigenthümliche Geld.

Das Geld ist kein Product des Uebereinkommens der
wirthschaftenden Menschen, oder gar das Product legislativer
Acte. Das Geld ist keine Erfindung der Völker. Die einzelnen
wirthschaftenden Individuen im Volke gelangten allerorten mit
der steigenden Einsicht in ihre ökonomischen Interessen zugleich
auch zu der nahe liegenden Erkenntniss, dass durch die Hingabe
minder absatzfähiger Waaren gegen solche von grösserer Ab-
satzfähigkeit ihre speciellen ökonomischen Zwecke um einen
bedeutenden Schritt gefördert werden und so entstand das Geld
an zahlreichen von einander unabhängigen Culturcentren mit

tenden Menschen bei hoch entwickeltem Verkehre lediglich als ein Zeichen
erscheint, kann deshalb zugegeben werden. Es ist aber sicher, dass diese
leicht erklärliche Täuschung sofort aufhören würde, wenn der Charakter der
Geldstücke, als Quantitäten von Nutzmetall, verloren ginge.
*) Vgl. Stein, Lehrbuch der Volksw. 1858, S. 55, insbes. Knies:
Tübing. Ztschr. 1858, S. 266 und Mommsen: Geschichte des röm. Münz-
wesens, 1860. Einleit. VII und VIII.

Ueber das jedem Zeitalter eigenthümliche Geld.
lichen Autorität ist demnach dem Begriffe des Geldes überhaupt
fremd. Auch die Existenz bestimmter Waaren als Geld hat sich
naturgemäss aus den ökonomischen Verhältnissen herausgebildet,
ohne dass die staatliche Einflussnahme hiebei erforderlich ge-
wesen wäre.

Erhält nun aber in Uebereinstimmung mit den Bedürf-
nissen des Verkehres ein Gut die staatliche Sanction als Geld,
so wird dadurch bewirkt, dass nicht nur jede Leistung an den
Staat selbst, sondern auch alle übrigen Leistungen, deren Inhalt
im concreten Fall nicht anderweitig normirt ist, namentlich also
jede anstatt der ursprünglich festgestellten und aus irgend einem
Grunde weggefallenen subsidiarisch eintretende Leistung nur in
jenem Gute mit rechtlicher Wirkung gefordert und angeboten
werden kann, dass also diesem Gute der Charakter der univer-
sellen Vertretungsfähigkeit von Staatswegen aufgedrückt wird,
ein Umstand, der das betreffende Gut nicht erst zum Gelde
macht, wohl aber seinen Geldcharakter bedeutend vervoll-
kommnet *).

§. 2.
Ueber das jedem Volke und jedem Zeitalter eigenthümliche Geld.

Das Geld ist kein Product des Uebereinkommens der
wirthschaftenden Menschen, oder gar das Product legislativer
Acte. Das Geld ist keine Erfindung der Völker. Die einzelnen
wirthschaftenden Individuen im Volke gelangten allerorten mit
der steigenden Einsicht in ihre ökonomischen Interessen zugleich
auch zu der nahe liegenden Erkenntniss, dass durch die Hingabe
minder absatzfähiger Waaren gegen solche von grösserer Ab-
satzfähigkeit ihre speciellen ökonomischen Zwecke um einen
bedeutenden Schritt gefördert werden und so entstand das Geld
an zahlreichen von einander unabhängigen Culturcentren mit

tenden Menschen bei hoch entwickeltem Verkehre lediglich als ein Zeichen
erscheint, kann deshalb zugegeben werden. Es ist aber sicher, dass diese
leicht erklärliche Täuschung sofort aufhören würde, wenn der Charakter der
Geldstücke, als Quantitäten von Nutzmetall, verloren ginge.
*) Vgl. Stein, Lehrbuch der Volksw. 1858, S. 55, insbes. Knies:
Tübing. Ztschr. 1858, S. 266 und Mommsen: Geschichte des röm. Münz-
wesens, 1860. Einleit. VII und VIII.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0278" n="260"/><fw place="top" type="header">Ueber das jedem Zeitalter eigenthümliche Geld.</fw><lb/>
lichen Autorität ist demnach dem Begriffe des Geldes überhaupt<lb/>
fremd. Auch die Existenz bestimmter Waaren als Geld hat sich<lb/>
naturgemäss aus den ökonomischen Verhältnissen herausgebildet,<lb/>
ohne dass die staatliche Einflussnahme hiebei erforderlich ge-<lb/>
wesen wäre.</p><lb/>
          <p>Erhält nun aber in Uebereinstimmung mit den Bedürf-<lb/>
nissen des Verkehres ein Gut die staatliche Sanction als Geld,<lb/>
so wird dadurch bewirkt, dass nicht nur jede Leistung an den<lb/>
Staat selbst, sondern auch alle übrigen Leistungen, deren Inhalt<lb/>
im concreten Fall nicht anderweitig normirt ist, namentlich also<lb/>
jede anstatt der ursprünglich festgestellten und aus irgend einem<lb/>
Grunde weggefallenen subsidiarisch eintretende Leistung nur in<lb/>
jenem Gute mit rechtlicher Wirkung gefordert und angeboten<lb/>
werden kann, dass also diesem Gute der Charakter der univer-<lb/>
sellen Vertretungsfähigkeit von Staatswegen aufgedrückt wird,<lb/>
ein Umstand, der das betreffende Gut nicht erst zum Gelde<lb/>
macht, wohl aber seinen Geldcharakter bedeutend vervoll-<lb/>
kommnet <note place="foot" n="*)">Vgl. <hi rendition="#g">Stein</hi>, Lehrbuch der Volksw. 1858, S. 55, insbes. <hi rendition="#g">Knies</hi>:<lb/>
Tübing. Ztschr. 1858, S. 266 und <hi rendition="#g">Mommsen</hi>: Geschichte des röm. Münz-<lb/>
wesens, 1860. Einleit. VII und VIII.</note>.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head>§. 2.<lb/>
Ueber das jedem Volke und jedem Zeitalter eigenthümliche Geld.</head><lb/>
          <p>Das Geld ist kein Product des Uebereinkommens der<lb/>
wirthschaftenden Menschen, oder gar das Product legislativer<lb/>
Acte. Das Geld ist keine Erfindung der Völker. Die einzelnen<lb/>
wirthschaftenden Individuen im Volke gelangten allerorten mit<lb/>
der steigenden Einsicht in ihre ökonomischen Interessen zugleich<lb/>
auch zu der nahe liegenden Erkenntniss, dass durch die Hingabe<lb/>
minder absatzfähiger Waaren gegen solche von grösserer Ab-<lb/>
satzfähigkeit ihre speciellen ökonomischen Zwecke um einen<lb/>
bedeutenden Schritt gefördert werden und so entstand das Geld<lb/>
an zahlreichen von einander unabhängigen Culturcentren mit<lb/><note xml:id="seg2pn_18_6" prev="#seg2pn_18_5" place="foot" n="*)">tenden Menschen bei hoch entwickeltem Verkehre lediglich als ein <hi rendition="#g">Zeichen</hi><lb/>
erscheint, kann deshalb zugegeben werden. Es ist aber sicher, dass diese<lb/>
leicht erklärliche Täuschung sofort aufhören würde, wenn der Charakter der<lb/>
Geldstücke, als Quantitäten von Nutzmetall, verloren ginge.</note><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[260/0278] Ueber das jedem Zeitalter eigenthümliche Geld. lichen Autorität ist demnach dem Begriffe des Geldes überhaupt fremd. Auch die Existenz bestimmter Waaren als Geld hat sich naturgemäss aus den ökonomischen Verhältnissen herausgebildet, ohne dass die staatliche Einflussnahme hiebei erforderlich ge- wesen wäre. Erhält nun aber in Uebereinstimmung mit den Bedürf- nissen des Verkehres ein Gut die staatliche Sanction als Geld, so wird dadurch bewirkt, dass nicht nur jede Leistung an den Staat selbst, sondern auch alle übrigen Leistungen, deren Inhalt im concreten Fall nicht anderweitig normirt ist, namentlich also jede anstatt der ursprünglich festgestellten und aus irgend einem Grunde weggefallenen subsidiarisch eintretende Leistung nur in jenem Gute mit rechtlicher Wirkung gefordert und angeboten werden kann, dass also diesem Gute der Charakter der univer- sellen Vertretungsfähigkeit von Staatswegen aufgedrückt wird, ein Umstand, der das betreffende Gut nicht erst zum Gelde macht, wohl aber seinen Geldcharakter bedeutend vervoll- kommnet *). §. 2. Ueber das jedem Volke und jedem Zeitalter eigenthümliche Geld. Das Geld ist kein Product des Uebereinkommens der wirthschaftenden Menschen, oder gar das Product legislativer Acte. Das Geld ist keine Erfindung der Völker. Die einzelnen wirthschaftenden Individuen im Volke gelangten allerorten mit der steigenden Einsicht in ihre ökonomischen Interessen zugleich auch zu der nahe liegenden Erkenntniss, dass durch die Hingabe minder absatzfähiger Waaren gegen solche von grösserer Ab- satzfähigkeit ihre speciellen ökonomischen Zwecke um einen bedeutenden Schritt gefördert werden und so entstand das Geld an zahlreichen von einander unabhängigen Culturcentren mit *) *) Vgl. Stein, Lehrbuch der Volksw. 1858, S. 55, insbes. Knies: Tübing. Ztschr. 1858, S. 266 und Mommsen: Geschichte des röm. Münz- wesens, 1860. Einleit. VII und VIII. *) tenden Menschen bei hoch entwickeltem Verkehre lediglich als ein Zeichen erscheint, kann deshalb zugegeben werden. Es ist aber sicher, dass diese leicht erklärliche Täuschung sofort aufhören würde, wenn der Charakter der Geldstücke, als Quantitäten von Nutzmetall, verloren ginge.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/278
Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/278>, abgerufen am 25.04.2024.