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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Die Gesetze, unter welchen die Güter stehen.

Mehr Schwierigkeit bietet die Beurtheilung der Frage, in
wiefern auch die Güter höherer als der zweiten Ordnung in
ihrer Güterqualität dadurch bedingt seien, dass die complemen-
tären Güter der Verfügung der Menschen unterworfen sind.
Diese Schwierigkeit liegt nun aber durchaus nicht in dem Ver-
hältniss der Güter höherer zu den entsprechenden Gütern der
nächst niederen Ordnung, also z. B. der Güter dritter Ordnung
zu den entsprechenden Gütern der zweiten, der Güter der
fünften Ordnung zu jenen der vierten, denn die blosse Be-
trachtung des Causal-Verhältnisses zwischen diesen Gütern er-
gibt eine vollständige Analogie desselben mit dem so eben dar-
gelegten Verhältnisse der Güter zweiter Ordnung zu den ent-
sprechenden Gütern der nächst niederen, das ist der ersten
Ordnung, so zwar, dass sich der obige Grundsatz in ganz na-
türlicher Weise zu dem Satz erweitert, dass die Güter höherer
Ordnung in ihrer Güterqualität zunächst dadurch bedingt sind,
dass der Verfügung der Menschen auch die complementären
Güter derselben Ordnung zum mindesten mit Rücksicht auf die
Hervorbringung irgend eines Gutes der nächst niederen Ordnung
unterstehen.

Die Schwierigkeit, von der wir bei den Gütern höherer, als
zweiter Ordnung sprachen, liegt vielmehr darin, dass selbst die
Verfügung über sämmtliche zur Hervorbringung eines Gutes der
nächst niederen Ordnung erforderliche Güter diesen nicht noth-
wendigerweise die Güterqualität sichert, wofern nicht die
Menschen zugleich auch noch über die sämmtlichen complemen-
tären Güter dieser letzten Ordnung und aller niederen Ord-
nungen zu verfügen vermögen. Setzen wir den Fall, dass Jemand
über sämmtliche Güter dritter Ordnung verfügen könnte, die
erforderlich sind, um ein Gut zweiter Ordnung herzustellen,
nicht aber zugleich über die übrigen complementären Güter
zweiter Ordnung, so würde ihm selbst die Verfügung über
sämmtliche, zur Hervorbringung eines einzelnen Gutes zweiter
Ordnung erforderlichen Güter dritter Ordnung nicht die Macht
gewähren, dieselben thatsächlich der Befriedigung menschlicher Be-
dürfnisse zuzuführen, denn er hätte wohl die Macht, die Güter
dritter Ordnung (deren Güterqualität hier in Frage ist) zu
Gütern zweiter Ordnung, nicht aber auch die Macht, jene Güter

Die Gesetze, unter welchen die Güter stehen.

Mehr Schwierigkeit bietet die Beurtheilung der Frage, in
wiefern auch die Güter höherer als der zweiten Ordnung in
ihrer Güterqualität dadurch bedingt seien, dass die complemen-
tären Güter der Verfügung der Menschen unterworfen sind.
Diese Schwierigkeit liegt nun aber durchaus nicht in dem Ver-
hältniss der Güter höherer zu den entsprechenden Gütern der
nächst niederen Ordnung, also z. B. der Güter dritter Ordnung
zu den entsprechenden Gütern der zweiten, der Güter der
fünften Ordnung zu jenen der vierten, denn die blosse Be-
trachtung des Causal-Verhältnisses zwischen diesen Gütern er-
gibt eine vollständige Analogie desselben mit dem so eben dar-
gelegten Verhältnisse der Güter zweiter Ordnung zu den ent-
sprechenden Gütern der nächst niederen, das ist der ersten
Ordnung, so zwar, dass sich der obige Grundsatz in ganz na-
türlicher Weise zu dem Satz erweitert, dass die Güter höherer
Ordnung in ihrer Güterqualität zunächst dadurch bedingt sind,
dass der Verfügung der Menschen auch die complementären
Güter derselben Ordnung zum mindesten mit Rücksicht auf die
Hervorbringung irgend eines Gutes der nächst niederen Ordnung
unterstehen.

Die Schwierigkeit, von der wir bei den Gütern höherer, als
zweiter Ordnung sprachen, liegt vielmehr darin, dass selbst die
Verfügung über sämmtliche zur Hervorbringung eines Gutes der
nächst niederen Ordnung erforderliche Güter diesen nicht noth-
wendigerweise die Güterqualität sichert, wofern nicht die
Menschen zugleich auch noch über die sämmtlichen complemen-
tären Güter dieser letzten Ordnung und aller niederen Ord-
nungen zu verfügen vermögen. Setzen wir den Fall, dass Jemand
über sämmtliche Güter dritter Ordnung verfügen könnte, die
erforderlich sind, um ein Gut zweiter Ordnung herzustellen,
nicht aber zugleich über die übrigen complementären Güter
zweiter Ordnung, so würde ihm selbst die Verfügung über
sämmtliche, zur Hervorbringung eines einzelnen Gutes zweiter
Ordnung erforderlichen Güter dritter Ordnung nicht die Macht
gewähren, dieselben thatsächlich der Befriedigung menschlicher Be-
dürfnisse zuzuführen, denn er hätte wohl die Macht, die Güter
dritter Ordnung (deren Güterqualität hier in Frage ist) zu
Gütern zweiter Ordnung, nicht aber auch die Macht, jene Güter

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[13/0031] Die Gesetze, unter welchen die Güter stehen. Mehr Schwierigkeit bietet die Beurtheilung der Frage, in wiefern auch die Güter höherer als der zweiten Ordnung in ihrer Güterqualität dadurch bedingt seien, dass die complemen- tären Güter der Verfügung der Menschen unterworfen sind. Diese Schwierigkeit liegt nun aber durchaus nicht in dem Ver- hältniss der Güter höherer zu den entsprechenden Gütern der nächst niederen Ordnung, also z. B. der Güter dritter Ordnung zu den entsprechenden Gütern der zweiten, der Güter der fünften Ordnung zu jenen der vierten, denn die blosse Be- trachtung des Causal-Verhältnisses zwischen diesen Gütern er- gibt eine vollständige Analogie desselben mit dem so eben dar- gelegten Verhältnisse der Güter zweiter Ordnung zu den ent- sprechenden Gütern der nächst niederen, das ist der ersten Ordnung, so zwar, dass sich der obige Grundsatz in ganz na- türlicher Weise zu dem Satz erweitert, dass die Güter höherer Ordnung in ihrer Güterqualität zunächst dadurch bedingt sind, dass der Verfügung der Menschen auch die complementären Güter derselben Ordnung zum mindesten mit Rücksicht auf die Hervorbringung irgend eines Gutes der nächst niederen Ordnung unterstehen. Die Schwierigkeit, von der wir bei den Gütern höherer, als zweiter Ordnung sprachen, liegt vielmehr darin, dass selbst die Verfügung über sämmtliche zur Hervorbringung eines Gutes der nächst niederen Ordnung erforderliche Güter diesen nicht noth- wendigerweise die Güterqualität sichert, wofern nicht die Menschen zugleich auch noch über die sämmtlichen complemen- tären Güter dieser letzten Ordnung und aller niederen Ord- nungen zu verfügen vermögen. Setzen wir den Fall, dass Jemand über sämmtliche Güter dritter Ordnung verfügen könnte, die erforderlich sind, um ein Gut zweiter Ordnung herzustellen, nicht aber zugleich über die übrigen complementären Güter zweiter Ordnung, so würde ihm selbst die Verfügung über sämmtliche, zur Hervorbringung eines einzelnen Gutes zweiter Ordnung erforderlichen Güter dritter Ordnung nicht die Macht gewähren, dieselben thatsächlich der Befriedigung menschlicher Be- dürfnisse zuzuführen, denn er hätte wohl die Macht, die Güter dritter Ordnung (deren Güterqualität hier in Frage ist) zu Gütern zweiter Ordnung, nicht aber auch die Macht, jene Güter

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/31>, abgerufen am 18.04.2024.