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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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3) genstern, Der Mensch, Bd. I, S. 103 fg.: Die Uebrigen schweigen
meist ganz von den Verpflichtungen der Unterthanen, und zwar schon von
der rechtlichen, gar aber von den noch weiter gehenden. In Welcker's
Staatslexikon z. B. ist gar kein eigener Artikel "Unterthan."
§ 17.
7. Das Volk.

Die Gesammtheit der Theilnehmer des Staats bildet das
Volk oder die Nation.

In diesem staatlichen Sinne ist es völlig unrichtig, nur
einzelne Classen als Volk zu bezeichnen; sei es nun, daß man
hierunter nur die untern Schichten der Bevölkerung oder daß
man etwa einen bevorzugten Stamm so nennt; und gleichgültig,
ob man für einen solchen Theil aus dieser Benennung Vorrechte
oder Benachtheiligungen ableiten will. Dem Volke gehören die
Vornehmen so gut wie die Geringen, die Reichen so gut wie
die Armen an; und wenn und so lange ein Staat ein Ganzes
ist, bilden auch die zu diesem Ganzen vereinigten gesammten
oder bruchstücklichen Nationalitäten eine Einheit 1).

In staatlicher Beziehung kommen aber beim Volke in
Betracht: die Zahl; die Abstammung; die Gesetze des mensch-
lichen Lebens; der Grad der Bildung.

1. Die Zahl der Bevölkerung ist von mannchfacher und
großer Bedeutung, und zwar sowohl die absolute Größe
derselben, d. h. die Gesammtzahl der innerhalb des Staates
lebenden Menschen, als die relative Größe, d. h. das Ver-
hältniß dieser Zahl zu dem Flächeninhalte des Landes. -- In
erster Beziehung ist im Allgemeinen eine große Zahl von günstigen
Folgen und also wünschenswerth. Sie ist, wenigstens in den
meisten Fällen, die hauptsächlichste Bedingung der Macht und
der Sicherstellellung des Staates gegen Außen. Sie steigert,
im Innern, das Nationalgefühl; ermöglicht eine mächtige öffent-

3) genſtern, Der Menſch, Bd. I, S. 103 fg.: Die Uebrigen ſchweigen
meiſt ganz von den Verpflichtungen der Unterthanen, und zwar ſchon von
der rechtlichen, gar aber von den noch weiter gehenden. In Welcker’s
Staatslexikon z. B. iſt gar kein eigener Artikel „Unterthan.“
§ 17.
7. Das Volk.

Die Geſammtheit der Theilnehmer des Staats bildet das
Volk oder die Nation.

In dieſem ſtaatlichen Sinne iſt es völlig unrichtig, nur
einzelne Claſſen als Volk zu bezeichnen; ſei es nun, daß man
hierunter nur die untern Schichten der Bevölkerung oder daß
man etwa einen bevorzugten Stamm ſo nennt; und gleichgültig,
ob man für einen ſolchen Theil aus dieſer Benennung Vorrechte
oder Benachtheiligungen ableiten will. Dem Volke gehören die
Vornehmen ſo gut wie die Geringen, die Reichen ſo gut wie
die Armen an; und wenn und ſo lange ein Staat ein Ganzes
iſt, bilden auch die zu dieſem Ganzen vereinigten geſammten
oder bruchſtücklichen Nationalitäten eine Einheit 1).

In ſtaatlicher Beziehung kommen aber beim Volke in
Betracht: die Zahl; die Abſtammung; die Geſetze des menſch-
lichen Lebens; der Grad der Bildung.

1. Die Zahl der Bevölkerung iſt von mannchfacher und
großer Bedeutung, und zwar ſowohl die abſolute Größe
derſelben, d. h. die Geſammtzahl der innerhalb des Staates
lebenden Menſchen, als die relative Größe, d. h. das Ver-
hältniß dieſer Zahl zu dem Flächeninhalte des Landes. — In
erſter Beziehung iſt im Allgemeinen eine große Zahl von günſtigen
Folgen und alſo wünſchenswerth. Sie iſt, wenigſtens in den
meiſten Fällen, die hauptſächlichſte Bedingung der Macht und
der Sicherſtellellung des Staates gegen Außen. Sie ſteigert,
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[119/0133] ³⁾ genſtern, Der Menſch, Bd. I, S. 103 fg.: Die Uebrigen ſchweigen meiſt ganz von den Verpflichtungen der Unterthanen, und zwar ſchon von der rechtlichen, gar aber von den noch weiter gehenden. In Welcker’s Staatslexikon z. B. iſt gar kein eigener Artikel „Unterthan.“ § 17. 7. Das Volk. Die Geſammtheit der Theilnehmer des Staats bildet das Volk oder die Nation. In dieſem ſtaatlichen Sinne iſt es völlig unrichtig, nur einzelne Claſſen als Volk zu bezeichnen; ſei es nun, daß man hierunter nur die untern Schichten der Bevölkerung oder daß man etwa einen bevorzugten Stamm ſo nennt; und gleichgültig, ob man für einen ſolchen Theil aus dieſer Benennung Vorrechte oder Benachtheiligungen ableiten will. Dem Volke gehören die Vornehmen ſo gut wie die Geringen, die Reichen ſo gut wie die Armen an; und wenn und ſo lange ein Staat ein Ganzes iſt, bilden auch die zu dieſem Ganzen vereinigten geſammten oder bruchſtücklichen Nationalitäten eine Einheit 1). In ſtaatlicher Beziehung kommen aber beim Volke in Betracht: die Zahl; die Abſtammung; die Geſetze des menſch- lichen Lebens; der Grad der Bildung. 1. Die Zahl der Bevölkerung iſt von mannchfacher und großer Bedeutung, und zwar ſowohl die abſolute Größe derſelben, d. h. die Geſammtzahl der innerhalb des Staates lebenden Menſchen, als die relative Größe, d. h. das Ver- hältniß dieſer Zahl zu dem Flächeninhalte des Landes. — In erſter Beziehung iſt im Allgemeinen eine große Zahl von günſtigen Folgen und alſo wünſchenswerth. Sie iſt, wenigſtens in den meiſten Fällen, die hauptſächlichſte Bedingung der Macht und der Sicherſtellellung des Staates gegen Außen. Sie ſteigert, im Innern, das Nationalgefühl; ermöglicht eine mächtige öffent-

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/133>, abgerufen am 29.03.2024.