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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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1. Capitel.
§. 18.

In weitläufftigerem Verstand aber wird
auch das mit darunter gerechnet, was an und
für sich keine wahre Verbindlichkeit nach sich
ziehet, sondern bloß 1. auf der Billigkeit, 2.
dem Wohlstand, oder 3. auf dem Herkommen
in willkührlichen und sonsten freyen Handlungen
derer Europäischen Souverainen und Nationen
beruhet.

§. 19.

Hier wird das Europäische Völckerrecht in
dem lezteren Verstand genommen.

§. 20.

Die Gründe, worauf selbiges hauptsächlich
gebauet ist, seynd: 1. Das allgemeine Völcker-
recht; 2. die Verträge, und 3. das Herkommen.

§. 21.

Die Grundsäze des allgemeinen und des
Europäischen Völckerrechts können wohl neben
einander stehen, sollten es auch; und in thesi
widerspricht man es nicht: Wann es aber zu
einzelnen Fällen kommt, collidiren sie offt gar
sehr mit einander, und schläget das oben schon
davon gesagte auch hieher an.

§. 22.

Allgemeine ausdrückliche oder schrifftliche
Verträge zwischen allen, oder auch nur allen
christlichen, Staaten in Europa, gibt es keine:

Hingegen desto mehrere zwischen etlichen
oder mehreren Europäischen Machten.

§. 23.
1. Capitel.
§. 18.

In weitlaͤufftigerem Verſtand aber wird
auch das mit darunter gerechnet, was an und
fuͤr ſich keine wahre Verbindlichkeit nach ſich
ziehet, ſondern bloß 1. auf der Billigkeit, 2.
dem Wohlſtand, oder 3. auf dem Herkommen
in willkuͤhrlichen und ſonſten freyen Handlungen
derer Europaͤiſchen Souverainen und Nationen
beruhet.

§. 19.

Hier wird das Europaͤiſche Voͤlckerrecht in
dem lezteren Verſtand genommen.

§. 20.

Die Gruͤnde, worauf ſelbiges hauptſaͤchlich
gebauet iſt, ſeynd: 1. Das allgemeine Voͤlcker-
recht; 2. die Vertraͤge, und 3. das Herkommen.

§. 21.

Die Grundſaͤze des allgemeinen und des
Europaͤiſchen Voͤlckerrechts koͤnnen wohl neben
einander ſtehen, ſollten es auch; und in theſi
widerſpricht man es nicht: Wann es aber zu
einzelnen Faͤllen kommt, collidiren ſie offt gar
ſehr mit einander, und ſchlaͤget das oben ſchon
davon geſagte auch hieher an.

§. 22.

Allgemeine ausdruͤckliche oder ſchrifftliche
Vertraͤge zwiſchen allen, oder auch nur allen
chriſtlichen, Staaten in Europa, gibt es keine:

Hingegen deſto mehrere zwiſchen etlichen
oder mehreren Europaͤiſchen Machten.

§. 23.
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[8/0020] 1. Capitel. §. 18. In weitlaͤufftigerem Verſtand aber wird auch das mit darunter gerechnet, was an und fuͤr ſich keine wahre Verbindlichkeit nach ſich ziehet, ſondern bloß 1. auf der Billigkeit, 2. dem Wohlſtand, oder 3. auf dem Herkommen in willkuͤhrlichen und ſonſten freyen Handlungen derer Europaͤiſchen Souverainen und Nationen beruhet. §. 19. Hier wird das Europaͤiſche Voͤlckerrecht in dem lezteren Verſtand genommen. §. 20. Die Gruͤnde, worauf ſelbiges hauptſaͤchlich gebauet iſt, ſeynd: 1. Das allgemeine Voͤlcker- recht; 2. die Vertraͤge, und 3. das Herkommen. §. 21. Die Grundſaͤze des allgemeinen und des Europaͤiſchen Voͤlckerrechts koͤnnen wohl neben einander ſtehen, ſollten es auch; und in theſi widerſpricht man es nicht: Wann es aber zu einzelnen Faͤllen kommt, collidiren ſie offt gar ſehr mit einander, und ſchlaͤget das oben ſchon davon geſagte auch hieher an. §. 22. Allgemeine ausdruͤckliche oder ſchrifftliche Vertraͤge zwiſchen allen, oder auch nur allen chriſtlichen, Staaten in Europa, gibt es keine: Hingegen deſto mehrere zwiſchen etlichen oder mehreren Europaͤiſchen Machten. §. 23.

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/20>, abgerufen am 18.04.2024.