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Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 33. Rudolstadt, 18. Mai 1847.

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Unterdeß haben unsere Agenturen am Rheine schon herrliche
Geschäfte gemacht; sie lassen sich für die Reise nach New = York
90 bis 109 Fl. pr. Kopf ohne Kost bezahlen, und da die Le-
bensmittel sehr theuer sind, so ist es einleuchtend, daß nur sehr
bemittelte Familien an der bisherigen Auswanderung Theil neh-
men konnten. Jm vorigen Jahre zahlte man 70 bis 80 Fl. mit
Kost;
dem Laien bleibt die Ursache der Höhe dieser Preise un-
erklärbar; viele denken aber an das Sprichwort: " Man muß
das Eisen schmieden so lang es heiß ist.
"

Nachschrift. Es ist sehr möglich, daß ich meine Correspondenz mit Jhrer
geehrten Zeitschrift auf lange Zeit unterbreche, denn da Niemand meine Ansichten
in der deutschen Auswanderungssache theilt, so bin ich der Ansicht jenes badischen
Deputirten, der erklärte: daß man am besten thäte, sich von einer Sache zurück-
zuziehen, in der man doch nichts Gutes stiften könne. --

Eine amerikanische Verfassung.
( Schluß. )
Erziehungswesen, Schulen und Schulfond.

§§. 1, 2 und 3. Die Aufsicht über das öffentliche Erziehungs-
wesen soll einem Staatssuperintendenten und andern von der Gesetz-
gebung zu ernennenden Beamten übergeben sein. Es soll ein Staats-
fond für den Unterhalt von Gemeinschulen im ganzen Staate bestehen,
dessen Capital unangetastet bleiben und aus dem Ertrage der für
Schulzwecke reservirten Ländereien u. s. w. und einer directen Taxe
bestehen soll. -- §. 4. Die Gesetzgebung soll für ein so viel wie mög-
lich gleichförmiges Volksschulsystem im ganzen Staate Vorsorge treffen,
und die Volksschulen sollen allen Kindern gleich zugänglich sein; und
kein sectirerischer Unterricht soll in irgend einer Volksschule in diesem
Staate angewendet oder gestattet werden. -- §. 5. Die Gesetzgebung
soll für die Anlegung von Bibliotheken, deren es wenigstens eine in
jeder Ortschaft und jeder Stadt geben soll, sorgen.

Banken und Bankwesen.

§§. 1 -- 7. Es soll keine Papiergeld ausgebende Banken ( banks
of issue
) noch Zweige auswärtiger Banken in diesem Staate geben.
Die Gesetzgebung soll keine Bankprivilegien verleihen. Nach dem
Jahre 1847 soll es nicht erlaubt sein, auswärtiges Papiergeld von
geringerem Nennwerthe als 10 D. und nach dem Jahr 1849 von
geringerem Nennwerthe als 20 D. zu circuliren.

Jnnere Anlagen.

§§. 1 und 2. Dieser Staat soll innere Anlagen ( internal im-
provements
) durch Jndividuen, Associationen und Körperschaften be-
fördern; aber selbst keine Anlage machen oder sich dabei betheiligen,
ausgenommen wenn Ländereien oder anderes Eigenthum speziell zu
einem solchen Zwecke an den Staat abgetreten oder vermacht werden.

Steuerwesen, Finanzen und öffentliche Schuld.

§. 1. Alle in diesem Staate zu erhebenden Steuern sollen so
gleichmäßig sein, als möglich ist. -- §. 2. Kein Geld soll jemals
aus dem Schatze gezogen werden, ausgenommen in Gefolge gesetzlicher
Verwilligung. -- §. 3. Der Credit des Staates soll nie zu Gunsten
irgend einer einzelnen Person, Association oder Körperschaft verwen-
det oder hergeliehen werden. -- §. 6 und 7. Die Ausgaben des
Staates sollen durch eine jährliche Taxe bestritten werden. Der Staat
soll nie eine öffentliche Schuld contrahiren, ausgenommen in Kriegs-
zeiten, zur Abwehr von Jnvasion oder Unterdrückung von Jnsurrection,
und zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben, in welchem Fall jedoch
der Betrag solcher Schulden, einzeln oder zusammen, die Summe
von einhundert tausend Dollars nicht übersteigen, und für ihre Ab-
tragung durch eine gleichzeitige Taxe vorgesorgt werden soll.

[Spaltenumbruch]
Ueber die Miliz.

§. 1. Alle freien körperlich nicht untauglichen männlichen, über
achtzehn und unter fünfundvierzig Jahre alten Personen sollen miliz-
pflichtig sein. Doch sollen Neger und Mulatten und solche Personen,
die durch die Gesetze der Vereinigten Staaten und dieses Staates aus-
genommen werden, davon frei sein. Die Miliz soll so und zu solchen
Zeiten bewaffnet, equipirt, organisirt und einexerzirt werden, wie es
die Gesetzgebung bestimmen wird Diejenigen, gegen deren Gewissen
es ist, Waffen zu tragen, sollen nicht dazu gezwungen werden, son-
dern sollen soviel bezahlen, als die Zeit, welche im Milizdienste zu-
gebracht wird, werth ist. -- §. 2. Die Capitaine und Subaltern-
offizire, die Stabsoffiziere, Brigade = Jnspectoren, Brigade - Comman-
deure und Generäle sollen so erwählt oder ernannt werden, wie es
die Legislatur bestimmen wird. -- §. 3. Der Gouverneur soll seinen
General = Adjutanten und die andern Offiziere seines Stabes, und die
Generäle und die Commandeure der verschiedenen Brigaden, Regimenter
und Bataillone sollen gleichfalls die Offiziere ihres eigenen Stabes er-
nennen. Alle Stabsoffiziere sollen ihre Stelle so lange bekleiden, als
sie sich gut verhalten, und sollen durch den Ober = Offizier, der sie
ernannt hat, wieder abgesetzt werden können. -- §. 4. Alle Offiziere
sollen ihre Offiziers = Patente vom Gouverneur bekommen. -- §. 5.
Die Miliz soll den jetzt bestehenden Gesetzen gemäß in Divisionen,
Brigaden, Regimenter, Bataillone und Compagnien eingetheilt und
organisirt sein, bis die Legislatur diese Gesetze ändert.

Ueber die Rechte verheiratheter Frauen und über Exemption
von gerichtlichem Verkauf
.

§. 1. Alles bewegliche und unbewegliche Eigenthum, das eine
Frau bei der Verheirathung besitzt oder das ihr nach der Verheira-
thung durch Vermächtniß, Schenkung oder Erbschaft zufällt, oder was
sie auf andere Weise erwirbt, soll mit Ausnahme dessen, was sie
von ihrem Manne bekommt, separates Eigenthum sein. Es sollen
Gesetze über die Einregistrirung des Eigenthums der Frauen gegeben
werden, welche die Rechte der Frauen hinsichtlich ihres Eigenthums
und dessen, was sie mit ihren Ehemännern gemeinschaftlich besitzen,
näher definiren und die Bestimmungen dieses Paragraphen weiter aus-
führen. Wenn die Frau separates Eigenthum besitzt, so soll dies ver-
kauft werden können für Schulden, die sie vor der Verheirathung
contrahirt hat. -- §. 2. Vierzig Acker Land, die der Eigenthümer
auswählen kann, oder die Heimath einer Familie mit nicht mehr als
vierzig Acker Land, sollen, wenn dieses Land nicht in den Grenzen
einer Stadt liegt und nicht mehr als tausend Thaler werth ist, exempt
sein von gerichtlichem Verkauf für Schulden, die in Folge eines Con-
tractes oder einer Uebereinkunft, die nach Annahme dieser Constitution
getroffen wird, contrahirt wurden, oder statt des Landes, wenn es
der Eigenthümer wünscht, eine Stadtlot oder Stadtlotten, auf denen
eine Familie wohnt und die nicht mehr als tausend Thaler werth sind.
Das erwähnte Land oder die Stattlotten sollen indessen doch gericht-
lich verkauft werden können in Folge einer Hypothek oder eines Hand-
werkers = oder Arbeiters = Anspruches, welches darauf haftet. Wenn
der Eigenthümer des erwähnten Landes und der Stadtlotten ein ver-
heiratheter Mann ist, so soll er dieses Eigenthum nicht ohne Zustim-
mung seiner Frau verkaufen können.

Vermischte Bestimmungen.

§. 1. Alle Verpachtungen oder Schenkungen von Ackerbaulän-
dereien, welche später für einen längeren Zeitraum als 20 Jahre ge-
macht werden, und bei welchen ein Grundzins oder eine Dienstleistung
irgend einer Art vorbehalten ist, sollen ungültig sein. -- §. 2. Das
politische Jahr des Staates Wisconsin soll am 1. Januar jedes Jah-
res beginnen. -- §. 3. Jeder Einwohner dieses Staates, welcher
später als Hauptperson oder Mitschuldiger direct oder indirect bei
einem Duell betheiligt sein wird, soll für immer unfähig sein,

[Spaltenumbruch]

Unterdeß haben unsere Agenturen am Rheine schon herrliche
Geschäfte gemacht; sie lassen sich für die Reise nach New = York
90 bis 109 Fl. pr. Kopf ohne Kost bezahlen, und da die Le-
bensmittel sehr theuer sind, so ist es einleuchtend, daß nur sehr
bemittelte Familien an der bisherigen Auswanderung Theil neh-
men konnten. Jm vorigen Jahre zahlte man 70 bis 80 Fl. mit
Kost;
dem Laien bleibt die Ursache der Höhe dieser Preise un-
erklärbar; viele denken aber an das Sprichwort: „ Man muß
das Eisen schmieden so lang es heiß ist.

Nachschrift. Es ist sehr möglich, daß ich meine Correspondenz mit Jhrer
geehrten Zeitschrift auf lange Zeit unterbreche, denn da Niemand meine Ansichten
in der deutschen Auswanderungssache theilt, so bin ich der Ansicht jenes badischen
Deputirten, der erklärte: daß man am besten thäte, sich von einer Sache zurück-
zuziehen, in der man doch nichts Gutes stiften könne. --

Eine amerikanische Verfassung.
( Schluß. )
Erziehungswesen, Schulen und Schulfond.

§§. 1, 2 und 3. Die Aufsicht über das öffentliche Erziehungs-
wesen soll einem Staatssuperintendenten und andern von der Gesetz-
gebung zu ernennenden Beamten übergeben sein. Es soll ein Staats-
fond für den Unterhalt von Gemeinschulen im ganzen Staate bestehen,
dessen Capital unangetastet bleiben und aus dem Ertrage der für
Schulzwecke reservirten Ländereien u. s. w. und einer directen Taxe
bestehen soll. -- §. 4. Die Gesetzgebung soll für ein so viel wie mög-
lich gleichförmiges Volksschulsystem im ganzen Staate Vorsorge treffen,
und die Volksschulen sollen allen Kindern gleich zugänglich sein; und
kein sectirerischer Unterricht soll in irgend einer Volksschule in diesem
Staate angewendet oder gestattet werden. -- §. 5. Die Gesetzgebung
soll für die Anlegung von Bibliotheken, deren es wenigstens eine in
jeder Ortschaft und jeder Stadt geben soll, sorgen.

Banken und Bankwesen.

§§. 1 -- 7. Es soll keine Papiergeld ausgebende Banken ( banks
of issue
) noch Zweige auswärtiger Banken in diesem Staate geben.
Die Gesetzgebung soll keine Bankprivilegien verleihen. Nach dem
Jahre 1847 soll es nicht erlaubt sein, auswärtiges Papiergeld von
geringerem Nennwerthe als 10 D. und nach dem Jahr 1849 von
geringerem Nennwerthe als 20 D. zu circuliren.

Jnnere Anlagen.

§§. 1 und 2. Dieser Staat soll innere Anlagen ( internal im-
provements
) durch Jndividuen, Associationen und Körperschaften be-
fördern; aber selbst keine Anlage machen oder sich dabei betheiligen,
ausgenommen wenn Ländereien oder anderes Eigenthum speziell zu
einem solchen Zwecke an den Staat abgetreten oder vermacht werden.

Steuerwesen, Finanzen und öffentliche Schuld.

§. 1. Alle in diesem Staate zu erhebenden Steuern sollen so
gleichmäßig sein, als möglich ist. -- §. 2. Kein Geld soll jemals
aus dem Schatze gezogen werden, ausgenommen in Gefolge gesetzlicher
Verwilligung. -- §. 3. Der Credit des Staates soll nie zu Gunsten
irgend einer einzelnen Person, Association oder Körperschaft verwen-
det oder hergeliehen werden. -- §. 6 und 7. Die Ausgaben des
Staates sollen durch eine jährliche Taxe bestritten werden. Der Staat
soll nie eine öffentliche Schuld contrahiren, ausgenommen in Kriegs-
zeiten, zur Abwehr von Jnvasion oder Unterdrückung von Jnsurrection,
und zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben, in welchem Fall jedoch
der Betrag solcher Schulden, einzeln oder zusammen, die Summe
von einhundert tausend Dollars nicht übersteigen, und für ihre Ab-
tragung durch eine gleichzeitige Taxe vorgesorgt werden soll.

[Spaltenumbruch]
Ueber die Miliz.

§. 1. Alle freien körperlich nicht untauglichen männlichen, über
achtzehn und unter fünfundvierzig Jahre alten Personen sollen miliz-
pflichtig sein. Doch sollen Neger und Mulatten und solche Personen,
die durch die Gesetze der Vereinigten Staaten und dieses Staates aus-
genommen werden, davon frei sein. Die Miliz soll so und zu solchen
Zeiten bewaffnet, equipirt, organisirt und einexerzirt werden, wie es
die Gesetzgebung bestimmen wird Diejenigen, gegen deren Gewissen
es ist, Waffen zu tragen, sollen nicht dazu gezwungen werden, son-
dern sollen soviel bezahlen, als die Zeit, welche im Milizdienste zu-
gebracht wird, werth ist. -- §. 2. Die Capitaine und Subaltern-
offizire, die Stabsoffiziere, Brigade = Jnspectoren, Brigade - Comman-
deure und Generäle sollen so erwählt oder ernannt werden, wie es
die Legislatur bestimmen wird. -- §. 3. Der Gouverneur soll seinen
General = Adjutanten und die andern Offiziere seines Stabes, und die
Generäle und die Commandeure der verschiedenen Brigaden, Regimenter
und Bataillone sollen gleichfalls die Offiziere ihres eigenen Stabes er-
nennen. Alle Stabsoffiziere sollen ihre Stelle so lange bekleiden, als
sie sich gut verhalten, und sollen durch den Ober = Offizier, der sie
ernannt hat, wieder abgesetzt werden können. -- §. 4. Alle Offiziere
sollen ihre Offiziers = Patente vom Gouverneur bekommen. -- §. 5.
Die Miliz soll den jetzt bestehenden Gesetzen gemäß in Divisionen,
Brigaden, Regimenter, Bataillone und Compagnien eingetheilt und
organisirt sein, bis die Legislatur diese Gesetze ändert.

Ueber die Rechte verheiratheter Frauen und über Exemption
von gerichtlichem Verkauf
.

§. 1. Alles bewegliche und unbewegliche Eigenthum, das eine
Frau bei der Verheirathung besitzt oder das ihr nach der Verheira-
thung durch Vermächtniß, Schenkung oder Erbschaft zufällt, oder was
sie auf andere Weise erwirbt, soll mit Ausnahme dessen, was sie
von ihrem Manne bekommt, separates Eigenthum sein. Es sollen
Gesetze über die Einregistrirung des Eigenthums der Frauen gegeben
werden, welche die Rechte der Frauen hinsichtlich ihres Eigenthums
und dessen, was sie mit ihren Ehemännern gemeinschaftlich besitzen,
näher definiren und die Bestimmungen dieses Paragraphen weiter aus-
führen. Wenn die Frau separates Eigenthum besitzt, so soll dies ver-
kauft werden können für Schulden, die sie vor der Verheirathung
contrahirt hat. -- §. 2. Vierzig Acker Land, die der Eigenthümer
auswählen kann, oder die Heimath einer Familie mit nicht mehr als
vierzig Acker Land, sollen, wenn dieses Land nicht in den Grenzen
einer Stadt liegt und nicht mehr als tausend Thaler werth ist, exempt
sein von gerichtlichem Verkauf für Schulden, die in Folge eines Con-
tractes oder einer Uebereinkunft, die nach Annahme dieser Constitution
getroffen wird, contrahirt wurden, oder statt des Landes, wenn es
der Eigenthümer wünscht, eine Stadtlot oder Stadtlotten, auf denen
eine Familie wohnt und die nicht mehr als tausend Thaler werth sind.
Das erwähnte Land oder die Stattlotten sollen indessen doch gericht-
lich verkauft werden können in Folge einer Hypothek oder eines Hand-
werkers = oder Arbeiters = Anspruches, welches darauf haftet. Wenn
der Eigenthümer des erwähnten Landes und der Stadtlotten ein ver-
heiratheter Mann ist, so soll er dieses Eigenthum nicht ohne Zustim-
mung seiner Frau verkaufen können.

Vermischte Bestimmungen.

§. 1. Alle Verpachtungen oder Schenkungen von Ackerbaulän-
dereien, welche später für einen längeren Zeitraum als 20 Jahre ge-
macht werden, und bei welchen ein Grundzins oder eine Dienstleistung
irgend einer Art vorbehalten ist, sollen ungültig sein. -- §. 2. Das
politische Jahr des Staates Wisconsin soll am 1. Januar jedes Jah-
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( Schluß. ) Erziehungswesen, Schulen und Schulfond. §§. 1, 2 und 3. Die Aufsicht über das öffentliche Erziehungs- wesen soll einem Staatssuperintendenten und andern von der Gesetz- gebung zu ernennenden Beamten übergeben sein. Es soll ein Staats- fond für den Unterhalt von Gemeinschulen im ganzen Staate bestehen, dessen Capital unangetastet bleiben und aus dem Ertrage der für Schulzwecke reservirten Ländereien u. s. w. und einer directen Taxe bestehen soll. -- §. 4. Die Gesetzgebung soll für ein so viel wie mög- lich gleichförmiges Volksschulsystem im ganzen Staate Vorsorge treffen, und die Volksschulen sollen allen Kindern gleich zugänglich sein; und kein sectirerischer Unterricht soll in irgend einer Volksschule in diesem Staate angewendet oder gestattet werden. -- §. 5. Die Gesetzgebung soll für die Anlegung von Bibliotheken, deren es wenigstens eine in jeder Ortschaft und jeder Stadt geben soll, sorgen. Banken und Bankwesen. §§. 1 -- 7. Es soll keine Papiergeld ausgebende Banken ( banks of issue ) noch Zweige auswärtiger Banken in diesem Staate geben. Die Gesetzgebung soll keine Bankprivilegien verleihen. Nach dem Jahre 1847 soll es nicht erlaubt sein, auswärtiges Papiergeld von geringerem Nennwerthe als 10 D. und nach dem Jahr 1849 von geringerem Nennwerthe als 20 D. zu circuliren. Jnnere Anlagen. §§. 1 und 2. Dieser Staat soll innere Anlagen ( internal im- provements ) durch Jndividuen, Associationen und Körperschaften be- fördern; aber selbst keine Anlage machen oder sich dabei betheiligen, ausgenommen wenn Ländereien oder anderes Eigenthum speziell zu einem solchen Zwecke an den Staat abgetreten oder vermacht werden. Steuerwesen, Finanzen und öffentliche Schuld. §. 1. Alle in diesem Staate zu erhebenden Steuern sollen so gleichmäßig sein, als möglich ist. -- §. 2. Kein Geld soll jemals aus dem Schatze gezogen werden, ausgenommen in Gefolge gesetzlicher Verwilligung. -- §. 3. Der Credit des Staates soll nie zu Gunsten irgend einer einzelnen Person, Association oder Körperschaft verwen- det oder hergeliehen werden. -- §. 6 und 7. Die Ausgaben des Staates sollen durch eine jährliche Taxe bestritten werden. Der Staat soll nie eine öffentliche Schuld contrahiren, ausgenommen in Kriegs- zeiten, zur Abwehr von Jnvasion oder Unterdrückung von Jnsurrection, und zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben, in welchem Fall jedoch der Betrag solcher Schulden, einzeln oder zusammen, die Summe von einhundert tausend Dollars nicht übersteigen, und für ihre Ab- tragung durch eine gleichzeitige Taxe vorgesorgt werden soll. Ueber die Miliz. §. 1. Alle freien körperlich nicht untauglichen männlichen, über achtzehn und unter fünfundvierzig Jahre alten Personen sollen miliz- pflichtig sein. Doch sollen Neger und Mulatten und solche Personen, die durch die Gesetze der Vereinigten Staaten und dieses Staates aus- genommen werden, davon frei sein. Die Miliz soll so und zu solchen Zeiten bewaffnet, equipirt, organisirt und einexerzirt werden, wie es die Gesetzgebung bestimmen wird Diejenigen, gegen deren Gewissen es ist, Waffen zu tragen, sollen nicht dazu gezwungen werden, son- dern sollen soviel bezahlen, als die Zeit, welche im Milizdienste zu- gebracht wird, werth ist. -- §. 2. Die Capitaine und Subaltern- offizire, die Stabsoffiziere, Brigade = Jnspectoren, Brigade - Comman- deure und Generäle sollen so erwählt oder ernannt werden, wie es die Legislatur bestimmen wird. -- §. 3. Der Gouverneur soll seinen General = Adjutanten und die andern Offiziere seines Stabes, und die Generäle und die Commandeure der verschiedenen Brigaden, Regimenter und Bataillone sollen gleichfalls die Offiziere ihres eigenen Stabes er- nennen. Alle Stabsoffiziere sollen ihre Stelle so lange bekleiden, als sie sich gut verhalten, und sollen durch den Ober = Offizier, der sie ernannt hat, wieder abgesetzt werden können. -- §. 4. Alle Offiziere sollen ihre Offiziers = Patente vom Gouverneur bekommen. -- §. 5. Die Miliz soll den jetzt bestehenden Gesetzen gemäß in Divisionen, Brigaden, Regimenter, Bataillone und Compagnien eingetheilt und organisirt sein, bis die Legislatur diese Gesetze ändert. Ueber die Rechte verheiratheter Frauen und über Exemption von gerichtlichem Verkauf. §. 1. Alles bewegliche und unbewegliche Eigenthum, das eine Frau bei der Verheirathung besitzt oder das ihr nach der Verheira- thung durch Vermächtniß, Schenkung oder Erbschaft zufällt, oder was sie auf andere Weise erwirbt, soll mit Ausnahme dessen, was sie von ihrem Manne bekommt, separates Eigenthum sein. Es sollen Gesetze über die Einregistrirung des Eigenthums der Frauen gegeben werden, welche die Rechte der Frauen hinsichtlich ihres Eigenthums und dessen, was sie mit ihren Ehemännern gemeinschaftlich besitzen, näher definiren und die Bestimmungen dieses Paragraphen weiter aus- führen. Wenn die Frau separates Eigenthum besitzt, so soll dies ver- kauft werden können für Schulden, die sie vor der Verheirathung contrahirt hat. -- §. 2. Vierzig Acker Land, die der Eigenthümer auswählen kann, oder die Heimath einer Familie mit nicht mehr als vierzig Acker Land, sollen, wenn dieses Land nicht in den Grenzen einer Stadt liegt und nicht mehr als tausend Thaler werth ist, exempt sein von gerichtlichem Verkauf für Schulden, die in Folge eines Con- tractes oder einer Uebereinkunft, die nach Annahme dieser Constitution getroffen wird, contrahirt wurden, oder statt des Landes, wenn es der Eigenthümer wünscht, eine Stadtlot oder Stadtlotten, auf denen eine Familie wohnt und die nicht mehr als tausend Thaler werth sind. Das erwähnte Land oder die Stattlotten sollen indessen doch gericht- lich verkauft werden können in Folge einer Hypothek oder eines Hand- werkers = oder Arbeiters = Anspruches, welches darauf haftet. Wenn der Eigenthümer des erwähnten Landes und der Stadtlotten ein ver- heiratheter Mann ist, so soll er dieses Eigenthum nicht ohne Zustim- mung seiner Frau verkaufen können. Vermischte Bestimmungen. §. 1. Alle Verpachtungen oder Schenkungen von Ackerbaulän- dereien, welche später für einen längeren Zeitraum als 20 Jahre ge- macht werden, und bei welchen ein Grundzins oder eine Dienstleistung irgend einer Art vorbehalten ist, sollen ungültig sein. -- §. 2. Das politische Jahr des Staates Wisconsin soll am 1. Januar jedes Jah- res beginnen. -- §. 3. Jeder Einwohner dieses Staates, welcher später als Hauptperson oder Mitschuldiger direct oder indirect bei einem Duell betheiligt sein wird, soll für immer unfähig sein,

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Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 33. Rudolstadt, 18. Mai 1847, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer33_1847/4>, abgerufen am 25.04.2024.