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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
lebt werden sollte. Diese Möglichkeit wurde aber
auch nach der Zeit noch immer eher vermindert
als vermehret.



III.
Religionsbegebenheiten des Jahrs 1525.


I. II. Schritte zu einer neuen Kirchenverfassung, da
Landesherren und Unterthanen einerley Sinnes waren, dem
Pabste und den Bischöfen, die demselben zugethan blieben,
den Gehorsam aufzukündigen; -- III. IV. insonderheit in
Hessen und Sachsen; -- V. auch in anderen Ländern und
auswärtigen Reichen, -- VI. ingleichen in vielen Reichsstäd-
ten, wie auch in den Niederlanden und in der Schweiz. --
VII. In Städten ward die Kirchenreinigung nicht sowohl von
den Obrigkeiten, als zuerst von der Bürgerschaft begehrt. --
An einigen Orten blieb die Bürgerschaft getheilt. -- VIII.
Auch in ganzen Ländern entstand oft ein vermischter Reli-
gionszustand. -- IX-XI. In der neuen Kirchenverfassung
ward außer der Bibel keine allgemeine Vorschrift zum Grunde
gelegt. -- Ein Staat benutzte wohl des andern Beyspiel;
aber das Hauptwerk wurde nach eines jeden Staats beson-
deren Umständen eingerichtet. -- XII. Mit Mönchs- und
Nonnenklöstern wurden überall Aenderungen vorgenommen. --
XIII. Man erkannte durchgängig den Unwerth der Kloster-
gelübde. -- XIV. Klöster und Stifter wurden also vielfäl-
tig in Hospitäler oder andere milde Stiftungen verwandelt,
oder ihre Einkünfte zu Pfarren, Schulen und Universitäten
verwandt. -- XV. XVI. Im Hochmeisterthume des Teut-
schen Ordens in Preussen wurde auf den Unwerth der Ordens-
gelübde die erste Secularisation eines ganzen Landes gegrün-
det. -- XVII. Darüber entstand zu Dessau der erste Of-
fensivbund gegen die Protestanten; -- XVIII. und zu Tor-
gau hinwiederum ihr erstes Defensivbündniß.



I.

Ein Glück für die Reformation war es, daß
Friedrichs des Weisen Nachfolger in der Chur
Sachsen, Johann der Standhafte, mit mehre-
rer Entschlossenheit zu Werke gieng, und nunmehr

auch

V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
lebt werden ſollte. Dieſe Moͤglichkeit wurde aber
auch nach der Zeit noch immer eher vermindert
als vermehret.



III.
Religionsbegebenheiten des Jahrs 1525.


I. II. Schritte zu einer neuen Kirchenverfaſſung, da
Landesherren und Unterthanen einerley Sinnes waren, dem
Pabſte und den Biſchoͤfen, die demſelben zugethan blieben,
den Gehorſam aufzukuͤndigen; — III. IV. inſonderheit in
Heſſen und Sachſen; — V. auch in anderen Laͤndern und
auswaͤrtigen Reichen, — VI. ingleichen in vielen Reichsſtaͤd-
ten, wie auch in den Niederlanden und in der Schweiz. —
VII. In Staͤdten ward die Kirchenreinigung nicht ſowohl von
den Obrigkeiten, als zuerſt von der Buͤrgerſchaft begehrt. —
An einigen Orten blieb die Buͤrgerſchaft getheilt. — VIII.
Auch in ganzen Laͤndern entſtand oft ein vermiſchter Reli-
gionszuſtand. — IX-XI. In der neuen Kirchenverfaſſung
ward außer der Bibel keine allgemeine Vorſchrift zum Grunde
gelegt. — Ein Staat benutzte wohl des andern Beyſpiel;
aber das Hauptwerk wurde nach eines jeden Staats beſon-
deren Umſtaͤnden eingerichtet. — XII. Mit Moͤnchs- und
Nonnenkloͤſtern wurden uͤberall Aenderungen vorgenommen. —
XIII. Man erkannte durchgaͤngig den Unwerth der Kloſter-
geluͤbde. — XIV. Kloͤſter und Stifter wurden alſo vielfaͤl-
tig in Hoſpitaͤler oder andere milde Stiftungen verwandelt,
oder ihre Einkuͤnfte zu Pfarren, Schulen und Univerſitaͤten
verwandt. — XV. XVI. Im Hochmeiſterthume des Teut-
ſchen Ordens in Preuſſen wurde auf den Unwerth der Ordens-
geluͤbde die erſte Seculariſation eines ganzen Landes gegruͤn-
det. — XVII. Daruͤber entſtand zu Deſſau der erſte Of-
fenſivbund gegen die Proteſtanten; — XVIII. und zu Tor-
gau hinwiederum ihr erſtes Defenſivbuͤndniß.



I.

Ein Gluͤck fuͤr die Reformation war es, daß
Friedrichs des Weiſen Nachfolger in der Chur
Sachſen, Johann der Standhafte, mit mehre-
rer Entſchloſſenheit zu Werke gieng, und nunmehr

auch
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[372/0406] V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. lebt werden ſollte. Dieſe Moͤglichkeit wurde aber auch nach der Zeit noch immer eher vermindert als vermehret. III. Religionsbegebenheiten des Jahrs 1525. I. II. Schritte zu einer neuen Kirchenverfaſſung, da Landesherren und Unterthanen einerley Sinnes waren, dem Pabſte und den Biſchoͤfen, die demſelben zugethan blieben, den Gehorſam aufzukuͤndigen; — III. IV. inſonderheit in Heſſen und Sachſen; — V. auch in anderen Laͤndern und auswaͤrtigen Reichen, — VI. ingleichen in vielen Reichsſtaͤd- ten, wie auch in den Niederlanden und in der Schweiz. — VII. In Staͤdten ward die Kirchenreinigung nicht ſowohl von den Obrigkeiten, als zuerſt von der Buͤrgerſchaft begehrt. — An einigen Orten blieb die Buͤrgerſchaft getheilt. — VIII. Auch in ganzen Laͤndern entſtand oft ein vermiſchter Reli- gionszuſtand. — IX-XI. In der neuen Kirchenverfaſſung ward außer der Bibel keine allgemeine Vorſchrift zum Grunde gelegt. — Ein Staat benutzte wohl des andern Beyſpiel; aber das Hauptwerk wurde nach eines jeden Staats beſon- deren Umſtaͤnden eingerichtet. — XII. Mit Moͤnchs- und Nonnenkloͤſtern wurden uͤberall Aenderungen vorgenommen. — XIII. Man erkannte durchgaͤngig den Unwerth der Kloſter- geluͤbde. — XIV. Kloͤſter und Stifter wurden alſo vielfaͤl- tig in Hoſpitaͤler oder andere milde Stiftungen verwandelt, oder ihre Einkuͤnfte zu Pfarren, Schulen und Univerſitaͤten verwandt. — XV. XVI. Im Hochmeiſterthume des Teut- ſchen Ordens in Preuſſen wurde auf den Unwerth der Ordens- geluͤbde die erſte Seculariſation eines ganzen Landes gegruͤn- det. — XVII. Daruͤber entſtand zu Deſſau der erſte Of- fenſivbund gegen die Proteſtanten; — XVIII. und zu Tor- gau hinwiederum ihr erſtes Defenſivbuͤndniß. Ein Gluͤck fuͤr die Reformation war es, daß Friedrichs des Weiſen Nachfolger in der Chur Sachſen, Johann der Standhafte, mit mehre- rer Entſchloſſenheit zu Werke gieng, und nunmehr auch

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/406>, abgerufen am 29.03.2024.