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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839.

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Drittes Buch. Viertes Capitel.
können, da es sich durch seine Achtserklärung die Hände ge-
bunden hatte: die Ritterschaft aber hätte es gern in Schutz
genommen; allein was vermochte es gegen zwei so gewal-
tige Heere, wie sie jetzt zu Feld lagen, das des Bundes
und das der Fürsten? Auch nahmen diese Gewalten durch
ihren Sieg verstärkt nunmehr eine doppelt trotzige ja feind-
selige Haltung. Die Fürsten erklärten das zu Gunsten des
Frowen von Hutten ausgefallene Urtel für nichtig und un-
rechtmäßig, 1 sie verwarfen das Verfahren des Regimentes
in dieser und in allen andern Sachen.

Und indem gesellte sich dieser drohenden Feindseligkeit
noch eine andre von nicht minderer Bedeutung hinzu.

Die Städte und der kaiserliche Hof.

Eben unter diesen Umständen hätte es nun höchst ein-
flußreich werden müssen, wenn jener Zoll, durch welchen
dem Regiment eine bei weitem größere Macht zufallen
mußte, eingerichtet worden wäre. Man hätte nicht daran
zweifeln sollen: die Stände hatten ihn beschlossen, der Kai-
ser schon im Voraus seine Zustimmung gegeben. Ein Fou-
rier des Statthalters hatte bereits Acten und Abschied des
Reichstags nach Spanien überbracht.

Allein wir wissen, wie sehr sich die Städte dadurch
verletzt und gefährdet glaubten: sie waren entschlossen, sich
in diese Einrichtung nicht gutwillig zu ergeben.

Auch noch gar manche andere Beschwerden hatten sie.


1 Planitz 22 Juli. Er meint, unter solchen Umständen werde
das Regiment nicht lange bestehen: "denn der dreier Fürsten und
des Bunds Vornehmen will sich mit unsern gethanen Pflichten gar
nicht leiden."

Drittes Buch. Viertes Capitel.
können, da es ſich durch ſeine Achtserklärung die Hände ge-
bunden hatte: die Ritterſchaft aber hätte es gern in Schutz
genommen; allein was vermochte es gegen zwei ſo gewal-
tige Heere, wie ſie jetzt zu Feld lagen, das des Bundes
und das der Fürſten? Auch nahmen dieſe Gewalten durch
ihren Sieg verſtärkt nunmehr eine doppelt trotzige ja feind-
ſelige Haltung. Die Fürſten erklärten das zu Gunſten des
Frowen von Hutten ausgefallene Urtel für nichtig und un-
rechtmäßig, 1 ſie verwarfen das Verfahren des Regimentes
in dieſer und in allen andern Sachen.

Und indem geſellte ſich dieſer drohenden Feindſeligkeit
noch eine andre von nicht minderer Bedeutung hinzu.

Die Städte und der kaiſerliche Hof.

Eben unter dieſen Umſtänden hätte es nun höchſt ein-
flußreich werden müſſen, wenn jener Zoll, durch welchen
dem Regiment eine bei weitem größere Macht zufallen
mußte, eingerichtet worden wäre. Man hätte nicht daran
zweifeln ſollen: die Stände hatten ihn beſchloſſen, der Kai-
ſer ſchon im Voraus ſeine Zuſtimmung gegeben. Ein Fou-
rier des Statthalters hatte bereits Acten und Abſchied des
Reichstags nach Spanien überbracht.

Allein wir wiſſen, wie ſehr ſich die Städte dadurch
verletzt und gefährdet glaubten: ſie waren entſchloſſen, ſich
in dieſe Einrichtung nicht gutwillig zu ergeben.

Auch noch gar manche andere Beſchwerden hatten ſie.


1 Planitz 22 Juli. Er meint, unter ſolchen Umſtaͤnden werde
das Regiment nicht lange beſtehen: „denn der dreier Fuͤrſten und
des Bunds Vornehmen will ſich mit unſern gethanen Pflichten gar
nicht leiden.“
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[124/0134] Drittes Buch. Viertes Capitel. können, da es ſich durch ſeine Achtserklärung die Hände ge- bunden hatte: die Ritterſchaft aber hätte es gern in Schutz genommen; allein was vermochte es gegen zwei ſo gewal- tige Heere, wie ſie jetzt zu Feld lagen, das des Bundes und das der Fürſten? Auch nahmen dieſe Gewalten durch ihren Sieg verſtärkt nunmehr eine doppelt trotzige ja feind- ſelige Haltung. Die Fürſten erklärten das zu Gunſten des Frowen von Hutten ausgefallene Urtel für nichtig und un- rechtmäßig, 1 ſie verwarfen das Verfahren des Regimentes in dieſer und in allen andern Sachen. Und indem geſellte ſich dieſer drohenden Feindſeligkeit noch eine andre von nicht minderer Bedeutung hinzu. Die Städte und der kaiſerliche Hof. Eben unter dieſen Umſtänden hätte es nun höchſt ein- flußreich werden müſſen, wenn jener Zoll, durch welchen dem Regiment eine bei weitem größere Macht zufallen mußte, eingerichtet worden wäre. Man hätte nicht daran zweifeln ſollen: die Stände hatten ihn beſchloſſen, der Kai- ſer ſchon im Voraus ſeine Zuſtimmung gegeben. Ein Fou- rier des Statthalters hatte bereits Acten und Abſchied des Reichstags nach Spanien überbracht. Allein wir wiſſen, wie ſehr ſich die Städte dadurch verletzt und gefährdet glaubten: ſie waren entſchloſſen, ſich in dieſe Einrichtung nicht gutwillig zu ergeben. Auch noch gar manche andere Beſchwerden hatten ſie. 1 Planitz 22 Juli. Er meint, unter ſolchen Umſtaͤnden werde das Regiment nicht lange beſtehen: „denn der dreier Fuͤrſten und des Bunds Vornehmen will ſich mit unſern gethanen Pflichten gar nicht leiden.“

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation02_1839/134>, abgerufen am 28.03.2024.