Achtes Capitel. Fortschritt der Kirchenreformation in den Jahren 1532--34.
Es leuchtet ein, wie sehr das reformatorische Prin- zip in den Gebieten, wo es in Folge des Reichsschlus- ses von 1526 die Herrschaft erlangt hatte, schon durch ein Ereigniß, wie der Nürnberger Friede war, befestigt und entwickelt werden mußte.
Die Protestanten hatten sich daselbst die bischöfliche Jurisdiction nicht wieder aufdringen lassen; durch die Zu- sage des Kaisers glaubten sie gegen die Processe des Kam- mergerichts und mithin gegen die nächsten Feindseligkeiten der in demselben ausgesprochenen Mehrheit der Reichsstände gesichert zu seyn.
Hierauf trug der sächsische Landtag, der gegen Ende 1532 zu Weimar versammelt worden, kein Bedenken weiter, die Wiederaufnahme der in den Zeiten wo alles schwankte natürlicher Weise unterbrochenen Visitation der Kirchen zu genehmigen.
Nun erst ward die Messe, die sich noch an einigen Stellen gehalten, vollends überall aufgehoben; die paar
Achtes Capitel. Fortſchritt der Kirchenreformation in den Jahren 1532—34.
Es leuchtet ein, wie ſehr das reformatoriſche Prin- zip in den Gebieten, wo es in Folge des Reichsſchluſ- ſes von 1526 die Herrſchaft erlangt hatte, ſchon durch ein Ereigniß, wie der Nürnberger Friede war, befeſtigt und entwickelt werden mußte.
Die Proteſtanten hatten ſich daſelbſt die biſchöfliche Jurisdiction nicht wieder aufdringen laſſen; durch die Zu- ſage des Kaiſers glaubten ſie gegen die Proceſſe des Kam- mergerichts und mithin gegen die nächſten Feindſeligkeiten der in demſelben ausgeſprochenen Mehrheit der Reichsſtände geſichert zu ſeyn.
Hierauf trug der ſächſiſche Landtag, der gegen Ende 1532 zu Weimar verſammelt worden, kein Bedenken weiter, die Wiederaufnahme der in den Zeiten wo alles ſchwankte natürlicher Weiſe unterbrochenen Viſitation der Kirchen zu genehmigen.
Nun erſt ward die Meſſe, die ſich noch an einigen Stellen gehalten, vollends überall aufgehoben; die paar
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[[469]/0485]
Achtes Capitel.
Fortſchritt der Kirchenreformation in den Jahren
1532—34.
Es leuchtet ein, wie ſehr das reformatoriſche Prin-
zip in den Gebieten, wo es in Folge des Reichsſchluſ-
ſes von 1526 die Herrſchaft erlangt hatte, ſchon durch ein
Ereigniß, wie der Nürnberger Friede war, befeſtigt und
entwickelt werden mußte.
Die Proteſtanten hatten ſich daſelbſt die biſchöfliche
Jurisdiction nicht wieder aufdringen laſſen; durch die Zu-
ſage des Kaiſers glaubten ſie gegen die Proceſſe des Kam-
mergerichts und mithin gegen die nächſten Feindſeligkeiten
der in demſelben ausgeſprochenen Mehrheit der Reichsſtände
geſichert zu ſeyn.
Hierauf trug der ſächſiſche Landtag, der gegen Ende
1532 zu Weimar verſammelt worden, kein Bedenken weiter,
die Wiederaufnahme der in den Zeiten wo alles ſchwankte
natürlicher Weiſe unterbrochenen Viſitation der Kirchen zu
genehmigen.
Nun erſt ward die Meſſe, die ſich noch an einigen
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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840, S. [469]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation03_1840/485>, abgerufen am 28.03.2024.
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