Der andere Theil. Von dem Ceremoniel der grossen Herren, in Anse- hung ihrer Mit-Regen- ten.
Das I. Capitul. Vom Rang und Praecedenz der grossen Herren unter sich.
§. 1.
Ursprünglich und nach den allgemeinen Völ- cker-Rechten, kommt keinem freyen Volck und keinem Souverainen, der von einem andern nicht dependant ist, sondern seine Unterthanen nach denen hergebrachten Fundamen- tal-Gesetzen des Reichs auf eine freye Art beherr- schet, ein Rang und Vorsitz über die andern zu, son- dern sie sind alle unter einander gleich; Es haben aber nachgehends unterschiedene Bewegungs- Gründe veranlaßt, daß einige sich vor dem andern einer Praecedenz angemaßt, andere aber ihnen theils nachgegeben und beygepflichtet, theils aber auch mit gutem Grunde wiedersprochen, daher denn
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Der andere Theil. Von dem Ceremoniel der groſſen Herren, in Anſe- hung ihrer Mit-Regen- ten.
Das I. Capitul. Vom Rang und Præcedenz der groſſen Herren unter ſich.
§. 1.
Urſpruͤnglich und nach den allgemeinen Voͤl- cker-Rechten, kommt keinem freyen Volck und keinem Souverainen, der von einem andern nicht dependant iſt, ſondern ſeine Unterthanen nach denen hergebrachten Fundamen- tal-Geſetzen des Reichs auf eine freye Art beherr- ſchet, ein Rang und Vorſitz uͤber die andern zu, ſon- dern ſie ſind alle unter einander gleich; Es haben aber nachgehends unterſchiedene Bewegungs- Gruͤnde veranlaßt, daß einige ſich vor dem andern einer Præcedenz angemaßt, andere aber ihnen theils nachgegeben und beygepflichtet, theils aber auch mit gutem Grunde wiederſprochen, daher denn
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Der andere Theil.
Von dem Ceremoniel
der groſſen Herren, in Anſe-
hung ihrer Mit-Regen-
ten.
Das I. Capitul.
Vom Rang und Præcedenz
der groſſen Herren unter ſich.
§. 1.
Urſpruͤnglich und nach den allgemeinen Voͤl-
cker-Rechten, kommt keinem freyen Volck
und keinem Souverainen, der von einem
andern nicht dependant iſt, ſondern ſeine
Unterthanen nach denen hergebrachten Fundamen-
tal-Geſetzen des Reichs auf eine freye Art beherr-
ſchet, ein Rang und Vorſitz uͤber die andern zu, ſon-
dern ſie ſind alle unter einander gleich; Es haben
aber nachgehends unterſchiedene Bewegungs-
Gruͤnde veranlaßt, daß einige ſich vor dem andern
einer Præcedenz angemaßt, andere aber ihnen
theils nachgegeben und beygepflichtet, theils aber
auch mit gutem Grunde wiederſprochen, daher denn
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/363>, abgerufen am 23.04.2024.
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