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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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10.
Das Gemeinsame.

Die Folge dieser Ansichten ist, daß das wissenschaft-
liche Studium des Rechts, als welchem alle Erhal-
tung und Veredlung desselben obliegt, in beiderley
Ländern, den[ - 2 Zeichen fehlen] die Gesetzbücher haben, und die sie
nicht haben, dasselbe seyn müsse. Ja nicht auf das
gemeine Recht allein beschränke ich diese Gemeinschaft,
sie muß vielmehr auch auf die Landesrechte erstreckt
werden aus zwey Gründen. Erstlich weil die Lan-
desrechte großentheils nur durch Vergleichung und
durch Zurückführung auf alte nationale Wurzeln ver-
standen werden können: zweytens weil schon an sich
alles geschichtliche der einzelnen Deutschen Länder für
die ganze Nation ein natürliches Interesse hat. Daß
die Landesrechte bisher am wenigsten auf diese Weise
behandelt worden sind, wird niemand läugnen 1);
aber viele Gründe lassen für die Zukunft allgemei-
nere Theilnahme an der vaterländischen Geschichte
hoffen, und davon wird auch das Studium der Lan-
desrechte belebt werden, die eben so wenig als das
gemeine Recht dem blosen Handwerk anheim fallen
dürfen. Und so führt unsre Ansicht auf einem an-

1) Thibaut a. a. O., S. 27. 28.
10.
Das Gemeinſame.

Die Folge dieſer Anſichten iſt, daß das wiſſenſchaft-
liche Studium des Rechts, als welchem alle Erhal-
tung und Veredlung deſſelben obliegt, in beiderley
Ländern, den[ – 2 Zeichen fehlen] die Geſetzbücher haben, und die ſie
nicht haben, daſſelbe ſeyn müſſe. Ja nicht auf das
gemeine Recht allein beſchränke ich dieſe Gemeinſchaft,
ſie muß vielmehr auch auf die Landesrechte erſtreckt
werden aus zwey Gründen. Erſtlich weil die Lan-
desrechte großentheils nur durch Vergleichung und
durch Zurückführung auf alte nationale Wurzeln ver-
ſtanden werden können: zweytens weil ſchon an ſich
alles geſchichtliche der einzelnen Deutſchen Länder für
die ganze Nation ein natürliches Intereſſe hat. Daß
die Landesrechte bisher am wenigſten auf dieſe Weiſe
behandelt worden ſind, wird niemand läugnen 1);
aber viele Gründe laſſen für die Zukunft allgemei-
nere Theilnahme an der vaterländiſchen Geſchichte
hoffen, und davon wird auch das Studium der Lan-
desrechte belebt werden, die eben ſo wenig als das
gemeine Recht dem bloſen Handwerk anheim fallen
dürfen. Und ſo führt unſre Anſicht auf einem an-

1) Thibaut a. a. O., S. 27. 28.
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[151/0161] 10. Das Gemeinſame. Die Folge dieſer Anſichten iſt, daß das wiſſenſchaft- liche Studium des Rechts, als welchem alle Erhal- tung und Veredlung deſſelben obliegt, in beiderley Ländern, den__ die Geſetzbücher haben, und die ſie nicht haben, daſſelbe ſeyn müſſe. Ja nicht auf das gemeine Recht allein beſchränke ich dieſe Gemeinſchaft, ſie muß vielmehr auch auf die Landesrechte erſtreckt werden aus zwey Gründen. Erſtlich weil die Lan- desrechte großentheils nur durch Vergleichung und durch Zurückführung auf alte nationale Wurzeln ver- ſtanden werden können: zweytens weil ſchon an ſich alles geſchichtliche der einzelnen Deutſchen Länder für die ganze Nation ein natürliches Intereſſe hat. Daß die Landesrechte bisher am wenigſten auf dieſe Weiſe behandelt worden ſind, wird niemand läugnen 1); aber viele Gründe laſſen für die Zukunft allgemei- nere Theilnahme an der vaterländiſchen Geſchichte hoffen, und davon wird auch das Studium der Lan- desrechte belebt werden, die eben ſo wenig als das gemeine Recht dem bloſen Handwerk anheim fallen dürfen. Und ſo führt unſre Anſicht auf einem an- 1) Thibaut a. a. O., S. 27. 28.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/161>, abgerufen am 28.03.2024.