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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
vollkommenheiten beruhen, jedoch mit dem Unterschied, daß
das unreife Alter eine regelmäßige, in jedem menschlichen
Leben nothwendig vorkommende, aber vorübergehende Un-
vollkommenheit ist, anstatt daß der Wahnsinn und die In-
terdiction als ungewöhnliche und krankhafte Zustände zu
betrachten sind. Dagegen beruht die Unfähigkeit der juri-
stischen Personen überhaupt gar nicht auf einer individu-
ellen Unvollkommenheit, sondern auf dem allgemeinen und
bleibenden Wesen dieser Klasse von Personen.

§. 113.
II. Freye Handlungen. -- Erweiterung durch Stell-
vertreter
.

Die natürliche Fähigkeit der Person, durch ihre freye
Handlungen Veränderungen im Rechtszustand hervorzubrin-
gen, kann nach zwey Seiten hin positiv modificirt wer-
den: erstlich einschränkend, indem gewisse Personen ganz
oder theilweise für unfähig erklärt werden, durch ihre
Handlungen auf den Rechtszustand einzuwirken (§ 106 --
112); zweytens erweiternd, indem eine Stellvertre-
tung
in juristischen Handlungen gestattet wird. -- Diese
Stellvertretung, welche jetzt genauer zu betrachten ist, greift
auf zweyerley Weise, als wichtige Förderung, in den ge-
sammten Rechtsverkehr ein. Zunächst als bloße Erleich-
terung, indem dadurch die juristischen Organe eines Je-
den dergestalt gleichsam vervielfältigt werden, daß auf
diesem Wege Rechtsgeschäfte zu Stande kommen, welche

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
vollkommenheiten beruhen, jedoch mit dem Unterſchied, daß
das unreife Alter eine regelmäßige, in jedem menſchlichen
Leben nothwendig vorkommende, aber vorübergehende Un-
vollkommenheit iſt, anſtatt daß der Wahnſinn und die In-
terdiction als ungewöhnliche und krankhafte Zuſtände zu
betrachten ſind. Dagegen beruht die Unfähigkeit der juri-
ſtiſchen Perſonen überhaupt gar nicht auf einer individu-
ellen Unvollkommenheit, ſondern auf dem allgemeinen und
bleibenden Weſen dieſer Klaſſe von Perſonen.

§. 113.
II. Freye Handlungen. — Erweiterung durch Stell-
vertreter
.

Die natürliche Fähigkeit der Perſon, durch ihre freye
Handlungen Veränderungen im Rechtszuſtand hervorzubrin-
gen, kann nach zwey Seiten hin poſitiv modificirt wer-
den: erſtlich einſchränkend, indem gewiſſe Perſonen ganz
oder theilweiſe für unfähig erklärt werden, durch ihre
Handlungen auf den Rechtszuſtand einzuwirken (§ 106 —
112); zweytens erweiternd, indem eine Stellvertre-
tung
in juriſtiſchen Handlungen geſtattet wird. — Dieſe
Stellvertretung, welche jetzt genauer zu betrachten iſt, greift
auf zweyerley Weiſe, als wichtige Förderung, in den ge-
ſammten Rechtsverkehr ein. Zunächſt als bloße Erleich-
terung, indem dadurch die juriſtiſchen Organe eines Je-
den dergeſtalt gleichſam vervielfältigt werden, daß auf
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[90/0102] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. vollkommenheiten beruhen, jedoch mit dem Unterſchied, daß das unreife Alter eine regelmäßige, in jedem menſchlichen Leben nothwendig vorkommende, aber vorübergehende Un- vollkommenheit iſt, anſtatt daß der Wahnſinn und die In- terdiction als ungewöhnliche und krankhafte Zuſtände zu betrachten ſind. Dagegen beruht die Unfähigkeit der juri- ſtiſchen Perſonen überhaupt gar nicht auf einer individu- ellen Unvollkommenheit, ſondern auf dem allgemeinen und bleibenden Weſen dieſer Klaſſe von Perſonen. §. 113. II. Freye Handlungen. — Erweiterung durch Stell- vertreter. Die natürliche Fähigkeit der Perſon, durch ihre freye Handlungen Veränderungen im Rechtszuſtand hervorzubrin- gen, kann nach zwey Seiten hin poſitiv modificirt wer- den: erſtlich einſchränkend, indem gewiſſe Perſonen ganz oder theilweiſe für unfähig erklärt werden, durch ihre Handlungen auf den Rechtszuſtand einzuwirken (§ 106 — 112); zweytens erweiternd, indem eine Stellvertre- tung in juriſtiſchen Handlungen geſtattet wird. — Dieſe Stellvertretung, welche jetzt genauer zu betrachten iſt, greift auf zweyerley Weiſe, als wichtige Förderung, in den ge- ſammten Rechtsverkehr ein. Zunächſt als bloße Erleich- terung, indem dadurch die juriſtiſchen Organe eines Je- den dergeſtalt gleichſam vervielfältigt werden, daß auf dieſem Wege Rechtsgeſchäfte zu Stande kommen, welche

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/102>, abgerufen am 23.04.2024.