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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
auch ohne solche individuelle Gründe einer abweichenden
Interpretation, nämlich bey der testamentarischen Freylas-
sung (§ 119. q); hier gründet sich die Ausnahme auf eine
der vielen ganz positiven Begünstigungen der Freyheit.

Nachdem diese Fälle beseitigt sind, in welchen nur der
Schein eines dies, das Wesen einer Bedingung enthalten
ist, bleibt nun noch die nähere Betrachtung der zwey Fälle
des wahren dies übrig; die zeitliche Beschränkung des
Rechtsverhältnisses vermittelst eines Kalendertags, und die
vermittelst eines gewissen, das heißt nothwendig irgend
einmal eintretenden Ereignisses.

§. 126.
III. Willenserklärungen. -- Zeitbestimmung. (Fortsetzung).

I. Die Beschränkung des Rechtsverhältnisses durch ei-
nen Kalendertag, von welchem es erst anfangen soll,
hat den Sinn, daß das Recht selbst sogleich erworben,
die Ausübung desselben aber bis zu jenem Tage aufge-
schoben werde. -- Betrachten wir das Verhältniß einer
solchen Bestimmung zu dem Bewußtseyn des Berechtigten,
so finden wir darin gar nichts Unklares. Er kennt nicht
nur das Daseyn des Rechts, sondern auch ganz genau
dessen Umfang und Werth. Es läßt sich sogar durch eine
Discontorechnung der gegenwärtige Werth ausmitteln, ja
selbst der augenblickliche Genuß durch Verkauf um diesen
sicheren Werth bewirken. Daher wird die in dieser Be-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
auch ohne ſolche individuelle Gründe einer abweichenden
Interpretation, nämlich bey der teſtamentariſchen Freylaſ-
ſung (§ 119. q); hier gründet ſich die Ausnahme auf eine
der vielen ganz poſitiven Begünſtigungen der Freyheit.

Nachdem dieſe Fälle beſeitigt ſind, in welchen nur der
Schein eines dies, das Weſen einer Bedingung enthalten
iſt, bleibt nun noch die nähere Betrachtung der zwey Fälle
des wahren dies übrig; die zeitliche Beſchränkung des
Rechtsverhältniſſes vermittelſt eines Kalendertags, und die
vermittelſt eines gewiſſen, das heißt nothwendig irgend
einmal eintretenden Ereigniſſes.

§. 126.
III. Willenserklärungen. — Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung).

I. Die Beſchränkung des Rechtsverhältniſſes durch ei-
nen Kalendertag, von welchem es erſt anfangen ſoll,
hat den Sinn, daß das Recht ſelbſt ſogleich erworben,
die Ausübung deſſelben aber bis zu jenem Tage aufge-
ſchoben werde. — Betrachten wir das Verhältniß einer
ſolchen Beſtimmung zu dem Bewußtſeyn des Berechtigten,
ſo finden wir darin gar nichts Unklares. Er kennt nicht
nur das Daſeyn des Rechts, ſondern auch ganz genau
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[210/0222] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. auch ohne ſolche individuelle Gründe einer abweichenden Interpretation, nämlich bey der teſtamentariſchen Freylaſ- ſung (§ 119. q); hier gründet ſich die Ausnahme auf eine der vielen ganz poſitiven Begünſtigungen der Freyheit. Nachdem dieſe Fälle beſeitigt ſind, in welchen nur der Schein eines dies, das Weſen einer Bedingung enthalten iſt, bleibt nun noch die nähere Betrachtung der zwey Fälle des wahren dies übrig; die zeitliche Beſchränkung des Rechtsverhältniſſes vermittelſt eines Kalendertags, und die vermittelſt eines gewiſſen, das heißt nothwendig irgend einmal eintretenden Ereigniſſes. §. 126. III. Willenserklärungen. — Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung). I. Die Beſchränkung des Rechtsverhältniſſes durch ei- nen Kalendertag, von welchem es erſt anfangen ſoll, hat den Sinn, daß das Recht ſelbſt ſogleich erworben, die Ausübung deſſelben aber bis zu jenem Tage aufge- ſchoben werde. — Betrachten wir das Verhältniß einer ſolchen Beſtimmung zu dem Bewußtſeyn des Berechtigten, ſo finden wir darin gar nichts Unklares. Er kennt nicht nur das Daſeyn des Rechts, ſondern auch ganz genau deſſen Umfang und Werth. Es läßt ſich ſogar durch eine Discontorechnung der gegenwärtige Werth ausmitteln, ja ſelbſt der augenblickliche Genuß durch Verkauf um dieſen ſicheren Werth bewirken. Daher wird die in dieſer Be-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/222>, abgerufen am 28.03.2024.