Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

Beylage VIII.
last ist für beide Arten verschieden. Ja man kann noch
einen Schritt weiter gehen, und behaupten, daß bey dem
Rechtsirrthum nicht blos die Schuldlosigkeit, sondern selbst
das Daseyn des Irrthums, schwerer und seltner, als bey
dem factischen, anzunehmen ist; und dieser letzte Gegensatz
ist besonders wichtig, da überhaupt der Irrthum, als eine
innere Thatsache, durch gewöhnliche Beweismittel nur sel-
ten zur vollen Gewißheit gebracht werden wird.

IV.

Die bereits angedeutete Beschränkung einer ungünsti-
gen Behandlung des Rechtsirrthums soll jetzt genauer aus-
geführt werden. Zu einer solchen findet sich Veranlassung
schon nach dem Römischen Recht, noch mehr aber nach
dem heutigen. Es wird nämlich bey jener ungünstigen
Behandlung als Gegenstand des Irrthums eine solche
Rechtsregel vorausgesetzt, die als gewiß allgemein aner-
kannt ist. Denn nur bey einer solchen kann man dem Ir-
renden eine große Nachlässigkeit vorwerfen, auch sind die
zahlreichen, in unsren Rechtsquellen vorkommenden, Bey-
spiele insgesammt von Regeln eines solchen Characters
hergenommen (a). Daher würde denn eine solche Behand-
lung in folgenden zwey Fällen nicht eintreten dürfen. Er-
stens bey controversen Rechtssätzen. Wenn z. B. ein Satz

(a) L. 1 § 1 -- 4 h. t., L. 25
§ 6 de her. pet. (5. 3.), L. 10 de
Bon. Poss.
(37. 1.), L. 31 pr.
de usurp.
(41. 3.), L. 2 § 15 pro
emt.
(41. 4.).

Beylage VIII.
laſt iſt für beide Arten verſchieden. Ja man kann noch
einen Schritt weiter gehen, und behaupten, daß bey dem
Rechtsirrthum nicht blos die Schuldloſigkeit, ſondern ſelbſt
das Daſeyn des Irrthums, ſchwerer und ſeltner, als bey
dem factiſchen, anzunehmen iſt; und dieſer letzte Gegenſatz
iſt beſonders wichtig, da überhaupt der Irrthum, als eine
innere Thatſache, durch gewöhnliche Beweismittel nur ſel-
ten zur vollen Gewißheit gebracht werden wird.

IV.

Die bereits angedeutete Beſchränkung einer ungünſti-
gen Behandlung des Rechtsirrthums ſoll jetzt genauer aus-
geführt werden. Zu einer ſolchen findet ſich Veranlaſſung
ſchon nach dem Römiſchen Recht, noch mehr aber nach
dem heutigen. Es wird nämlich bey jener ungünſtigen
Behandlung als Gegenſtand des Irrthums eine ſolche
Rechtsregel vorausgeſetzt, die als gewiß allgemein aner-
kannt iſt. Denn nur bey einer ſolchen kann man dem Ir-
renden eine große Nachläſſigkeit vorwerfen, auch ſind die
zahlreichen, in unſren Rechtsquellen vorkommenden, Bey-
ſpiele insgeſammt von Regeln eines ſolchen Characters
hergenommen (a). Daher würde denn eine ſolche Behand-
lung in folgenden zwey Fällen nicht eintreten dürfen. Er-
ſtens bey controverſen Rechtsſätzen. Wenn z. B. ein Satz

(a) L. 1 § 1 — 4 h. t., L. 25
§ 6 de her. pet. (5. 3.), L. 10 de
Bon. Poss.
(37. 1.), L. 31 pr.
de usurp.
(41. 3.), L. 2 § 15 pro
emt.
(41. 4.).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0348" n="336"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">VIII.</hi></fw><lb/>
la&#x017F;t i&#x017F;t für beide Arten ver&#x017F;chieden. Ja man kann noch<lb/>
einen Schritt weiter gehen, und behaupten, daß bey dem<lb/>
Rechtsirrthum nicht blos die Schuldlo&#x017F;igkeit, &#x017F;ondern &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
das Da&#x017F;eyn des Irrthums, &#x017F;chwerer und &#x017F;eltner, als bey<lb/>
dem facti&#x017F;chen, anzunehmen i&#x017F;t; und die&#x017F;er letzte Gegen&#x017F;atz<lb/>
i&#x017F;t be&#x017F;onders wichtig, da überhaupt der Irrthum, als eine<lb/>
innere That&#x017F;ache, durch gewöhnliche Beweismittel nur &#x017F;el-<lb/>
ten zur vollen Gewißheit gebracht werden wird.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#aq">IV.</hi> </head><lb/>
          <p>Die bereits angedeutete Be&#x017F;chränkung einer ungün&#x017F;ti-<lb/>
gen Behandlung des Rechtsirrthums &#x017F;oll jetzt genauer aus-<lb/>
geführt werden. Zu einer &#x017F;olchen <choice><sic>&#x017F;indet</sic><corr>findet</corr></choice> &#x017F;ich Veranla&#x017F;&#x017F;ung<lb/>
&#x017F;chon nach dem Römi&#x017F;chen Recht, noch mehr aber nach<lb/>
dem heutigen. Es wird nämlich bey jener ungün&#x017F;tigen<lb/>
Behandlung als Gegen&#x017F;tand des Irrthums eine &#x017F;olche<lb/>
Rechtsregel vorausge&#x017F;etzt, die als gewiß allgemein aner-<lb/>
kannt i&#x017F;t. Denn nur bey einer &#x017F;olchen kann man dem Ir-<lb/>
renden eine große Nachlä&#x017F;&#x017F;igkeit vorwerfen, auch &#x017F;ind die<lb/>
zahlreichen, in un&#x017F;ren Rechtsquellen vorkommenden, Bey-<lb/>
&#x017F;piele insge&#x017F;ammt von Regeln eines &#x017F;olchen Characters<lb/>
hergenommen <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 1 &#x2014; 4 <hi rendition="#i">h. t.</hi>, <hi rendition="#i">L.</hi> 25<lb/>
§ 6 <hi rendition="#i">de her. pet.</hi> (5. 3.), <hi rendition="#i">L.</hi> 10 <hi rendition="#i">de<lb/>
Bon. Poss.</hi> (37. 1.), <hi rendition="#i">L.</hi> 31 <hi rendition="#i">pr.<lb/>
de usurp.</hi> (41. 3.), <hi rendition="#i">L.</hi> 2 § 15 <hi rendition="#i">pro<lb/>
emt.</hi></hi> (41. 4.).</note>. Daher würde denn eine &#x017F;olche Behand-<lb/>
lung in folgenden zwey Fällen nicht eintreten dürfen. Er-<lb/>
&#x017F;tens bey controver&#x017F;en Rechts&#x017F;ätzen. Wenn z. B. ein Satz<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[336/0348] Beylage VIII. laſt iſt für beide Arten verſchieden. Ja man kann noch einen Schritt weiter gehen, und behaupten, daß bey dem Rechtsirrthum nicht blos die Schuldloſigkeit, ſondern ſelbſt das Daſeyn des Irrthums, ſchwerer und ſeltner, als bey dem factiſchen, anzunehmen iſt; und dieſer letzte Gegenſatz iſt beſonders wichtig, da überhaupt der Irrthum, als eine innere Thatſache, durch gewöhnliche Beweismittel nur ſel- ten zur vollen Gewißheit gebracht werden wird. IV. Die bereits angedeutete Beſchränkung einer ungünſti- gen Behandlung des Rechtsirrthums ſoll jetzt genauer aus- geführt werden. Zu einer ſolchen findet ſich Veranlaſſung ſchon nach dem Römiſchen Recht, noch mehr aber nach dem heutigen. Es wird nämlich bey jener ungünſtigen Behandlung als Gegenſtand des Irrthums eine ſolche Rechtsregel vorausgeſetzt, die als gewiß allgemein aner- kannt iſt. Denn nur bey einer ſolchen kann man dem Ir- renden eine große Nachläſſigkeit vorwerfen, auch ſind die zahlreichen, in unſren Rechtsquellen vorkommenden, Bey- ſpiele insgeſammt von Regeln eines ſolchen Characters hergenommen (a). Daher würde denn eine ſolche Behand- lung in folgenden zwey Fällen nicht eintreten dürfen. Er- ſtens bey controverſen Rechtsſätzen. Wenn z. B. ein Satz (a) L. 1 § 1 — 4 h. t., L. 25 § 6 de her. pet. (5. 3.), L. 10 de Bon. Poss. (37. 1.), L. 31 pr. de usurp. (41. 3.), L. 2 § 15 pro emt. (41. 4.).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/348
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/348>, abgerufen am 16.04.2024.