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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Beylage VIII.

Allein nicht jeder Irrthum schließt die stillschweigende
Willenserklärung aus, sondern nur derjenige, welcher dem
Schluß von der Handlung auf das Daseyn des Willens
im Wege steht. Wenn also jener berufene Erbe die erb-
schaftlichen Geschäfte besorgt, weil er aus Irrthum die
Erbschaft für vortheilhaft hält, obgleich sie insolvent ist,
so ist er dennoch Erbe geworden; denn der Wille, Erbe
zu werden, war in ihm unzweifelhaft vorhanden.

XIII.

Bisher war die Rede von solchen Fällen, worin die
regelmäßige Wirksamkeit von Rechtsgeschäften wegen eines
Irrthums auf irgend eine Weise gehemmt wird. Umge-
kehrt aber giebt es auch Fälle, worin die in der Regel
eintretende Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts durch die
Zwischenkunft eines Irrthums weggeräumt, und dem Ge-
schäft Gültigkeit verschafft wird.

In einigen Fällen geschieht dieses gleich von Anfang
an, so daß dann zu keiner Zeit die Ungültigkeit des Ge-
schäfts behauptet werden kann. Das Sctum Macedonia-
num
erklärt das Gelddarlehen an einen in väterlicher Ge-
walt stehenden Schuldner allgemein für ungültig, ohne
zu unterscheiden, ob der Glaubiger jene Eigenschaft des
Schuldners kenne oder nicht (a). Die Interpretation der

heres egit, sed quasi alio jure
dominus" ... § 1 eod. ".. aut
putavit sua."
(a) L. 1 pr. de Sc. Maced.
(14. 6.).
Beylage VIII.

Allein nicht jeder Irrthum ſchließt die ſtillſchweigende
Willenserklärung aus, ſondern nur derjenige, welcher dem
Schluß von der Handlung auf das Daſeyn des Willens
im Wege ſteht. Wenn alſo jener berufene Erbe die erb-
ſchaftlichen Geſchäfte beſorgt, weil er aus Irrthum die
Erbſchaft für vortheilhaft hält, obgleich ſie inſolvent iſt,
ſo iſt er dennoch Erbe geworden; denn der Wille, Erbe
zu werden, war in ihm unzweifelhaft vorhanden.

XIII.

Bisher war die Rede von ſolchen Fällen, worin die
regelmäßige Wirkſamkeit von Rechtsgeſchäften wegen eines
Irrthums auf irgend eine Weiſe gehemmt wird. Umge-
kehrt aber giebt es auch Fälle, worin die in der Regel
eintretende Ungültigkeit eines Rechtsgeſchäfts durch die
Zwiſchenkunft eines Irrthums weggeräumt, und dem Ge-
ſchäft Gültigkeit verſchafft wird.

In einigen Fällen geſchieht dieſes gleich von Anfang
an, ſo daß dann zu keiner Zeit die Ungültigkeit des Ge-
ſchäfts behauptet werden kann. Das Sctum Macedonia-
num
erklärt das Gelddarlehen an einen in väterlicher Ge-
walt ſtehenden Schuldner allgemein für ungültig, ohne
zu unterſcheiden, ob der Glaubiger jene Eigenſchaft des
Schuldners kenne oder nicht (a). Die Interpretation der

heres egit, sed quasi alio jure
dominus” … § 1 eod. „.. aut
putavit sua.”
(a) L. 1 pr. de Sc. Maced.
(14. 6.).
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[366/0378] Beylage VIII. Allein nicht jeder Irrthum ſchließt die ſtillſchweigende Willenserklärung aus, ſondern nur derjenige, welcher dem Schluß von der Handlung auf das Daſeyn des Willens im Wege ſteht. Wenn alſo jener berufene Erbe die erb- ſchaftlichen Geſchäfte beſorgt, weil er aus Irrthum die Erbſchaft für vortheilhaft hält, obgleich ſie inſolvent iſt, ſo iſt er dennoch Erbe geworden; denn der Wille, Erbe zu werden, war in ihm unzweifelhaft vorhanden. XIII. Bisher war die Rede von ſolchen Fällen, worin die regelmäßige Wirkſamkeit von Rechtsgeſchäften wegen eines Irrthums auf irgend eine Weiſe gehemmt wird. Umge- kehrt aber giebt es auch Fälle, worin die in der Regel eintretende Ungültigkeit eines Rechtsgeſchäfts durch die Zwiſchenkunft eines Irrthums weggeräumt, und dem Ge- ſchäft Gültigkeit verſchafft wird. In einigen Fällen geſchieht dieſes gleich von Anfang an, ſo daß dann zu keiner Zeit die Ungültigkeit des Ge- ſchäfts behauptet werden kann. Das Sctum Macedonia- num erklärt das Gelddarlehen an einen in väterlicher Ge- walt ſtehenden Schuldner allgemein für ungültig, ohne zu unterſcheiden, ob der Glaubiger jene Eigenſchaft des Schuldners kenne oder nicht (a). Die Interpretation der (d) (a) L. 1 pr. de Sc. Maced. (14. 6.). (d) heres egit, sed quasi alio jure dominus” … § 1 eod. „.. aut putavit sua.”

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/378>, abgerufen am 29.03.2024.