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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
tum petetur genannt, welche auf die Forderung einer be-
stimmten Geldsumme gerichtet war (si paret, Centum dari
oportere
). In ihr wurde der redliche Theil gegen die
Unredlichkeit des Gegners durch eine sponsio und resti-
pulatio tertiae partis
geschützt. -- Die zweyte Klasse war
auf die Übertragung des Eigenthums irgend einer bestimm-
ten Sache außer dem baaren Gelde gerichtet (si paret,
hominem Stichum dari oportere
). -- Die dritte endlich
gieng auf Leistungen irgend einer Art, außer jenen beiden,
und diese wurden stets als etwas Unbestimmtes angesehen.
Daher hieß die Condiction dieser dritten Klasse incerti
condictio,
und ihre Formel lautete auf: Quidquid dari
fieri oportet
(e).

Unter den bonae fidei actiones findet sich eine solche
Verschiedenheit nicht. Sie giengen stets auf Dasjenige,
was im vorliegenden Fall nach Treue und Glauben von
einer, das Rechtsverhältniß völlig durchschauenden, Par-
tey freywillig geleistet werden würde, und diese ihre ge-
meinsame Richtung wurde durch die Formel ausgedrückt:
Quidquid dari fieri oportet ex fide bona (f).

§. 220.
Arten der Klagen. Stricti juris (Condictiones), bonae
fidei.
(Fortsetzung.)

Bey neueren Schriftstellern finden sich über den hier

(e) Beylage XIV. Num. XXXII -- XL.
(f) Beylage XIII. Num. XIV.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
tum petetur genannt, welche auf die Forderung einer be-
ſtimmten Geldſumme gerichtet war (si paret, Centum dari
oportere
). In ihr wurde der redliche Theil gegen die
Unredlichkeit des Gegners durch eine sponsio und resti-
pulatio tertiae partis
geſchützt. — Die zweyte Klaſſe war
auf die Übertragung des Eigenthums irgend einer beſtimm-
ten Sache außer dem baaren Gelde gerichtet (si paret,
hominem Stichum dari oportere
). — Die dritte endlich
gieng auf Leiſtungen irgend einer Art, außer jenen beiden,
und dieſe wurden ſtets als etwas Unbeſtimmtes angeſehen.
Daher hieß die Condiction dieſer dritten Klaſſe incerti
condictio,
und ihre Formel lautete auf: Quidquid dari
fieri oportet
(e).

Unter den bonae fidei actiones findet ſich eine ſolche
Verſchiedenheit nicht. Sie giengen ſtets auf Dasjenige,
was im vorliegenden Fall nach Treue und Glauben von
einer, das Rechtsverhältniß völlig durchſchauenden, Par-
tey freywillig geleiſtet werden würde, und dieſe ihre ge-
meinſame Richtung wurde durch die Formel ausgedrückt:
Quidquid dari fieri oportet ex fide bona (f).

§. 220.
Arten der Klagen. Stricti juris (Condictiones), bonae
fidei.
(Fortſetzung.)

Bey neueren Schriftſtellern finden ſich über den hier

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(f) Beylage XIII. Num. XIV.
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[114/0128] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. tum petetur genannt, welche auf die Forderung einer be- ſtimmten Geldſumme gerichtet war (si paret, Centum dari oportere). In ihr wurde der redliche Theil gegen die Unredlichkeit des Gegners durch eine sponsio und resti- pulatio tertiae partis geſchützt. — Die zweyte Klaſſe war auf die Übertragung des Eigenthums irgend einer beſtimm- ten Sache außer dem baaren Gelde gerichtet (si paret, hominem Stichum dari oportere). — Die dritte endlich gieng auf Leiſtungen irgend einer Art, außer jenen beiden, und dieſe wurden ſtets als etwas Unbeſtimmtes angeſehen. Daher hieß die Condiction dieſer dritten Klaſſe incerti condictio, und ihre Formel lautete auf: Quidquid dari fieri oportet (e). Unter den bonae fidei actiones findet ſich eine ſolche Verſchiedenheit nicht. Sie giengen ſtets auf Dasjenige, was im vorliegenden Fall nach Treue und Glauben von einer, das Rechtsverhältniß völlig durchſchauenden, Par- tey freywillig geleiſtet werden würde, und dieſe ihre ge- meinſame Richtung wurde durch die Formel ausgedrückt: Quidquid dari fieri oportet ex fide bona (f). §. 220. Arten der Klagen. Stricti juris (Condictiones), bonae fidei. (Fortſetzung.) Bey neueren Schriftſtellern finden ſich über den hier (e) Beylage XIV. Num. XXXII — XL. (f) Beylage XIII. Num. XIV.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/128>, abgerufen am 28.03.2024.