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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
dinglichen Rechten, ohne Ausnahme angewendet. Gewöhn-
lich wird hier eine wirkliche Rückkehr der Sache Statt
finden, da der Eigenthümer, der eine Sache vindicirt,
meist schon früher den Besitz derselben gehabt haben wird.
Doch ist dieses nicht immer der Fall; denn der Legatar,
der die legirte Sache vom Erben vindicirt, hat den Be-
sitz noch niemals gehabt, eben so der Pfandglaubiger, der
aus einem bloßen Pfandvertrag die hypothecaria actio an-
stellt. Hier wird also die Vereinigung des Besitzes mit
dem dinglichen Recht schon an sich selbst als eine Rück-
kehr gedacht, und es ist daher bey diesen Klagen stets eine
arbitraria formula anwendbar.

Anders verhält es sich mit den persönlichen Klagen,
bey welchen der Ausdruck restituere, als Bedingung einer
arbitraria formula, genauer genommen wird. Die actio
commodati, depositi, pigneratitia,
gehen wirklich auf Rück-
kehr einer Sache zu ihrem früheren Besitzer; eben so die ac-
tio locati,
wenn damit die Rückgabe der vermietheten Sache
gefordert wird. Auch die actio doli, und quod metus
causa
gehen, wenngleich nicht immer auf Rückkehr einer
bestimmten einzelnen Sache in unsren Besitz, doch stets auf
Herstellung unsres verminderten Vermögens. Daher war
bey allen diesen persönlichen Klagen stets eine arbitraria
formula
anwendbar. -- Anders bey solchen Contractskla-
gen, deren Erfolg gar nicht irgend einen früheren Zustand
herstellen, sondern einen ganz neuen herbeyführen soll, wie
die actio emti, venditi, und mehrere andere Contractskla-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
dinglichen Rechten, ohne Ausnahme angewendet. Gewöhn-
lich wird hier eine wirkliche Rückkehr der Sache Statt
finden, da der Eigenthümer, der eine Sache vindicirt,
meiſt ſchon früher den Beſitz derſelben gehabt haben wird.
Doch iſt dieſes nicht immer der Fall; denn der Legatar,
der die legirte Sache vom Erben vindicirt, hat den Be-
ſitz noch niemals gehabt, eben ſo der Pfandglaubiger, der
aus einem bloßen Pfandvertrag die hypothecaria actio an-
ſtellt. Hier wird alſo die Vereinigung des Beſitzes mit
dem dinglichen Recht ſchon an ſich ſelbſt als eine Rück-
kehr gedacht, und es iſt daher bey dieſen Klagen ſtets eine
arbitraria formula anwendbar.

Anders verhält es ſich mit den perſönlichen Klagen,
bey welchen der Ausdruck restituere, als Bedingung einer
arbitraria formula, genauer genommen wird. Die actio
commodati, depositi, pigneratitia,
gehen wirklich auf Rück-
kehr einer Sache zu ihrem früheren Beſitzer; eben ſo die ac-
tio locati,
wenn damit die Rückgabe der vermietheten Sache
gefordert wird. Auch die actio doli, und quod metus
causa
gehen, wenngleich nicht immer auf Rückkehr einer
beſtimmten einzelnen Sache in unſren Beſitz, doch ſtets auf
Herſtellung unſres verminderten Vermögens. Daher war
bey allen dieſen perſönlichen Klagen ſtets eine arbitraria
formula
anwendbar. — Anders bey ſolchen Contractskla-
gen, deren Erfolg gar nicht irgend einen früheren Zuſtand
herſtellen, ſondern einen ganz neuen herbeyführen ſoll, wie
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[128/0142] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. dinglichen Rechten, ohne Ausnahme angewendet. Gewöhn- lich wird hier eine wirkliche Rückkehr der Sache Statt finden, da der Eigenthümer, der eine Sache vindicirt, meiſt ſchon früher den Beſitz derſelben gehabt haben wird. Doch iſt dieſes nicht immer der Fall; denn der Legatar, der die legirte Sache vom Erben vindicirt, hat den Be- ſitz noch niemals gehabt, eben ſo der Pfandglaubiger, der aus einem bloßen Pfandvertrag die hypothecaria actio an- ſtellt. Hier wird alſo die Vereinigung des Beſitzes mit dem dinglichen Recht ſchon an ſich ſelbſt als eine Rück- kehr gedacht, und es iſt daher bey dieſen Klagen ſtets eine arbitraria formula anwendbar. Anders verhält es ſich mit den perſönlichen Klagen, bey welchen der Ausdruck restituere, als Bedingung einer arbitraria formula, genauer genommen wird. Die actio commodati, depositi, pigneratitia, gehen wirklich auf Rück- kehr einer Sache zu ihrem früheren Beſitzer; eben ſo die ac- tio locati, wenn damit die Rückgabe der vermietheten Sache gefordert wird. Auch die actio doli, und quod metus causa gehen, wenngleich nicht immer auf Rückkehr einer beſtimmten einzelnen Sache in unſren Beſitz, doch ſtets auf Herſtellung unſres verminderten Vermögens. Daher war bey allen dieſen perſönlichen Klagen ſtets eine arbitraria formula anwendbar. — Anders bey ſolchen Contractskla- gen, deren Erfolg gar nicht irgend einen früheren Zuſtand herſtellen, ſondern einen ganz neuen herbeyführen ſoll, wie die actio emti, venditi, und mehrere andere Contractskla-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/142>, abgerufen am 29.03.2024.