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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 223. Arbitrariae actiones. (Fortsetzung.)
wirken könne. Die Sabinianer behaupteten Dieses, und
drückten ihre Meynung durch die Regel aus: omnia judi-
cia esse absolutoria.
Die Proculejaner wollten es nicht
bey allen Klagen zugeben, sondern wahrscheinlich nur bey
denjenigen, die ich oben als freye bezeichnet habe. Justi-
nian hat die Meynung der Sabinianer angenommen (u). --
Nun könnte man diesen Streit so verstehen, als hätten
die Sabinianer alle Klagen für arbiträre erklärt; Dieses
war jedoch keinesweges ihre Meynung. Vielmehr blieben
auch nach ihnen die arbiträren Klagen dadurch vor den
übrigen ausgezeichnet, daß bey ihnen dem Arbiter eine be-
sondere Aufforderung zur Erfüllung, unter Androhung der
sonst unausbleiblichen Verurtheilung, vorgeschrieben war;
bey den übrigen Klagen sollte der Beklagte zwar auch
durch freywillige Erfüllung die Verurtheilung abwenden,
aber diese mußte weit seltner erfolgen, weil er sich noch
immer mit der Hoffnung schmeicheln konnte, ohnehin frey-
gesprochen zu werden, anstatt daß bey den arbiträren
Klagen die Aufforderung des Arbiter schon die Ankündi-
gung enthielt, daß in Ermanglung freywilliger Erfüllung
die Condemnation unfehlbar erfolgen werde.


(u) Gajus IV. § 114. (Zum
Theil lückenhaft.) § 2 J. de per-
petuis

(4. 12.). -- Ein Überrest
der Proculejanischen Meynung fin-
det sich in L. 84 de V. O. (45. 1.),
die nur aus Versehen aufgenom-
men seyn kann. Auch L. 5 pr.
de publicanis
(39. 4) ist aus je-
nem Schulstreit zu erklären; Ga-
jus war bekanntlich Sabinianer.

§. 223. Arbitrariae actiones. (Fortſetzung.)
wirken könne. Die Sabinianer behaupteten Dieſes, und
drückten ihre Meynung durch die Regel aus: omnia judi-
cia esse absolutoria.
Die Proculejaner wollten es nicht
bey allen Klagen zugeben, ſondern wahrſcheinlich nur bey
denjenigen, die ich oben als freye bezeichnet habe. Juſti-
nian hat die Meynung der Sabinianer angenommen (u). —
Nun könnte man dieſen Streit ſo verſtehen, als hätten
die Sabinianer alle Klagen für arbiträre erklärt; Dieſes
war jedoch keinesweges ihre Meynung. Vielmehr blieben
auch nach ihnen die arbiträren Klagen dadurch vor den
übrigen ausgezeichnet, daß bey ihnen dem Arbiter eine be-
ſondere Aufforderung zur Erfüllung, unter Androhung der
ſonſt unausbleiblichen Verurtheilung, vorgeſchrieben war;
bey den übrigen Klagen ſollte der Beklagte zwar auch
durch freywillige Erfüllung die Verurtheilung abwenden,
aber dieſe mußte weit ſeltner erfolgen, weil er ſich noch
immer mit der Hoffnung ſchmeicheln konnte, ohnehin frey-
geſprochen zu werden, anſtatt daß bey den arbiträren
Klagen die Aufforderung des Arbiter ſchon die Ankündi-
gung enthielt, daß in Ermanglung freywilliger Erfüllung
die Condemnation unfehlbar erfolgen werde.


(u) Gajus IV. § 114. (Zum
Theil lückenhaft.) § 2 J. de per-
petuis

(4. 12.). — Ein Überreſt
der Proculejaniſchen Meynung fin-
det ſich in L. 84 de V. O. (45. 1.),
die nur aus Verſehen aufgenom-
men ſeyn kann. Auch L. 5 pr.
de publicanis
(39. 4) iſt aus je-
nem Schulſtreit zu erklären; Ga-
jus war bekanntlich Sabinianer.
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[135/0149] §. 223. Arbitrariae actiones. (Fortſetzung.) wirken könne. Die Sabinianer behaupteten Dieſes, und drückten ihre Meynung durch die Regel aus: omnia judi- cia esse absolutoria. Die Proculejaner wollten es nicht bey allen Klagen zugeben, ſondern wahrſcheinlich nur bey denjenigen, die ich oben als freye bezeichnet habe. Juſti- nian hat die Meynung der Sabinianer angenommen (u). — Nun könnte man dieſen Streit ſo verſtehen, als hätten die Sabinianer alle Klagen für arbiträre erklärt; Dieſes war jedoch keinesweges ihre Meynung. Vielmehr blieben auch nach ihnen die arbiträren Klagen dadurch vor den übrigen ausgezeichnet, daß bey ihnen dem Arbiter eine be- ſondere Aufforderung zur Erfüllung, unter Androhung der ſonſt unausbleiblichen Verurtheilung, vorgeſchrieben war; bey den übrigen Klagen ſollte der Beklagte zwar auch durch freywillige Erfüllung die Verurtheilung abwenden, aber dieſe mußte weit ſeltner erfolgen, weil er ſich noch immer mit der Hoffnung ſchmeicheln konnte, ohnehin frey- geſprochen zu werden, anſtatt daß bey den arbiträren Klagen die Aufforderung des Arbiter ſchon die Ankündi- gung enthielt, daß in Ermanglung freywilliger Erfüllung die Condemnation unfehlbar erfolgen werde. (u) Gajus IV. § 114. (Zum Theil lückenhaft.) § 2 J. de per- petuis (4. 12.). — Ein Überreſt der Proculejaniſchen Meynung fin- det ſich in L. 84 de V. O. (45. 1.), die nur aus Verſehen aufgenom- men ſeyn kann. Auch L. 5 pr. de publicanis (39. 4) iſt aus je- nem Schulſtreit zu erklären; Ga- jus war bekanntlich Sabinianer.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/149>, abgerufen am 23.04.2024.