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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
etwa von Constantin an, hat die formula mit ihren ein-
zelnen Theilen keine Bedeutung mehr, während die actiones
eben so wie früher vorkommen. In diesem Sinn sind die
Auszüge aus den früheren juristischen Schriftstellern ge-
macht worden, aus welchen Justinians Digesten bestehen (d),
und dieselbe Umarbeitung der Institutionen des Gajus fin-
det sich in Justinians Institutionen.

Was nun das Wort actio betrifft, so war der Sprach-
gebrauch schon bey den alten Juristen schwankend. Nach
Papinian heißt actio nur die Klage in personam, die in
rem
heißt petitio, beide zusammen persecutio (e). Aus
derselben engeren Bedeutung ist es zu erklären, daß die
Klage aus dem Erbrecht petitio hereditatis (nicht actio)
heißt. Ulpian dagegen unterscheidet wörtlich eine specielle
und eine generelle Bedeutung des Ausdrucks; die specielle
ist ihm dieselbe wie bey Papinian, die generelle umfaßt
auch die in rem: persecutio nennt er die extraordinaria
cognitio,
die ohne Judex durchgeführt wurde (f). In an-

(d) Wir haben also durchaus
keinen Grund, die unzähligen Di-
gestenstellen, welche von actiones
im Allgemeinen, oder von einzelnen
actiones, reden, für interpolirt zu
halten; dagegen sind diejenigen
Stellen der alten Juristen, welche
von der formula, intentio, con-
demnatio
u. s. w. redeten, bis
auf wenige Spuren, bey der Ab-
fassung der Digesten weggelassen
worden.
(e) L. 28 de O. et A. (44. 7.).
(f) L. 178 § 2. 3 de V. S.
(50. 16.) (der § 3 freylich rechnet
auch die persecutio unter die
actiones). Diese Stelle hängt
durch die Inscription zusammen
mit L. 2 de hered. vel act.
vend.
(18. 4.), worin die Frage
abgehandelt wird, welche Rechte,
und namentlich welche Klagen, der
Verkäufer einer Erbschaft auf den
Käufer übertragen müsse. Aus
dieser größeren Stelle wurden die-
jenigen Stücke ausgehoben, welche

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
etwa von Conſtantin an, hat die formula mit ihren ein-
zelnen Theilen keine Bedeutung mehr, während die actiones
eben ſo wie früher vorkommen. In dieſem Sinn ſind die
Auszüge aus den früheren juriſtiſchen Schriftſtellern ge-
macht worden, aus welchen Juſtinians Digeſten beſtehen (d),
und dieſelbe Umarbeitung der Inſtitutionen des Gajus fin-
det ſich in Juſtinians Inſtitutionen.

Was nun das Wort actio betrifft, ſo war der Sprach-
gebrauch ſchon bey den alten Juriſten ſchwankend. Nach
Papinian heißt actio nur die Klage in personam, die in
rem
heißt petitio, beide zuſammen persecutio (e). Aus
derſelben engeren Bedeutung iſt es zu erklären, daß die
Klage aus dem Erbrecht petitio hereditatis (nicht actio)
heißt. Ulpian dagegen unterſcheidet wörtlich eine ſpecielle
und eine generelle Bedeutung des Ausdrucks; die ſpecielle
iſt ihm dieſelbe wie bey Papinian, die generelle umfaßt
auch die in rem: persecutio nennt er die extraordinaria
cognitio,
die ohne Judex durchgeführt wurde (f). In an-

(d) Wir haben alſo durchaus
keinen Grund, die unzähligen Di-
geſtenſtellen, welche von actiones
im Allgemeinen, oder von einzelnen
actiones, reden, für interpolirt zu
halten; dagegen ſind diejenigen
Stellen der alten Juriſten, welche
von der formula, intentio, con-
demnatio
u. ſ. w. redeten, bis
auf wenige Spuren, bey der Ab-
faſſung der Digeſten weggelaſſen
worden.
(e) L. 28 de O. et A. (44. 7.).
(f) L. 178 § 2. 3 de V. S.
(50. 16.) (der § 3 freylich rechnet
auch die persecutio unter die
actiones). Dieſe Stelle hängt
durch die Inſcription zuſammen
mit L. 2 de hered. vel act.
vend.
(18. 4.), worin die Frage
abgehandelt wird, welche Rechte,
und namentlich welche Klagen, der
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jenigen Stücke ausgehoben, welche
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[8/0022] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. etwa von Conſtantin an, hat die formula mit ihren ein- zelnen Theilen keine Bedeutung mehr, während die actiones eben ſo wie früher vorkommen. In dieſem Sinn ſind die Auszüge aus den früheren juriſtiſchen Schriftſtellern ge- macht worden, aus welchen Juſtinians Digeſten beſtehen (d), und dieſelbe Umarbeitung der Inſtitutionen des Gajus fin- det ſich in Juſtinians Inſtitutionen. Was nun das Wort actio betrifft, ſo war der Sprach- gebrauch ſchon bey den alten Juriſten ſchwankend. Nach Papinian heißt actio nur die Klage in personam, die in rem heißt petitio, beide zuſammen persecutio (e). Aus derſelben engeren Bedeutung iſt es zu erklären, daß die Klage aus dem Erbrecht petitio hereditatis (nicht actio) heißt. Ulpian dagegen unterſcheidet wörtlich eine ſpecielle und eine generelle Bedeutung des Ausdrucks; die ſpecielle iſt ihm dieſelbe wie bey Papinian, die generelle umfaßt auch die in rem: persecutio nennt er die extraordinaria cognitio, die ohne Judex durchgeführt wurde (f). In an- (d) Wir haben alſo durchaus keinen Grund, die unzähligen Di- geſtenſtellen, welche von actiones im Allgemeinen, oder von einzelnen actiones, reden, für interpolirt zu halten; dagegen ſind diejenigen Stellen der alten Juriſten, welche von der formula, intentio, con- demnatio u. ſ. w. redeten, bis auf wenige Spuren, bey der Ab- faſſung der Digeſten weggelaſſen worden. (e) L. 28 de O. et A. (44. 7.). (f) L. 178 § 2. 3 de V. S. (50. 16.) (der § 3 freylich rechnet auch die persecutio unter die actiones). Dieſe Stelle hängt durch die Inſcription zuſammen mit L. 2 de hered. vel act. vend. (18. 4.), worin die Frage abgehandelt wird, welche Rechte, und namentlich welche Klagen, der Verkäufer einer Erbſchaft auf den Käufer übertragen müſſe. Aus dieſer größeren Stelle wurden die- jenigen Stücke ausgehoben, welche

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/22>, abgerufen am 24.04.2024.