Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 207. In personam, in rem actiones. (Fortsetzung.)
Klagen aus Familienverhältnissen in rem, und diese Mey-
nung wurde früherhin durch folgende Stelle als völlig
begründet angesehen.

§. 13. J. de act. (4. 6.)
Praejudiciales actiones in rem esse videntur, quales
sunt, per quas quaeritur, an aliquis liber, vel liber-
tus sit, vel de partu agnoscendo.

Praejudicialis actio, sagte man, heißt, nach dem Zeug-
niß dieser Stelle selbst, jede Klage über den Status, wo-
hin unter andern auch alle Klagen aus dem Familienrecht
gehören. Diese alle nun sind, wie dieselbe Stelle aus-
drücklich sagt, in rem. -- Was dagegen früher eingewen-
det wurde, daß nicht gesagt werde sunt, sondern esse vi-
dentur,
daß es also nur so scheine, daß den Präjudi-
cialklagen nur einige Ähnlichkeit mit in rem actiones
hier zugeschrieben werde (c) -- diese Einwendung war
ohne Grund, da der Ausdruck videtur regelmäßig nicht
blos auf Schein oder Ähnlichkeit, sondern auf positive
Wirklichkeit geht (d). -- Wichtiger ist allerdings der Um-
stand, daß die ursprüngliche Bedeutung von praejudicium
gar nicht auf den Gegenstand der Klage, sondern auf ihre
prozessualische Fassung zu beziehen ist: es war eine for-
mula
mit bloßer intentio, ohne condemnatio, oft also eine
blos provisorische Maaßregel, um vorläufig das Daseyn
eines Rechtsverhältnisses festzustellen, von welchem man

(c) Duroi observ. p. 21.
(d) Vgl. die Stellen bei Dirksen manuale latinitatis p. 1000.
2*

§. 207. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)
Klagen aus Familienverhältniſſen in rem, und dieſe Mey-
nung wurde früherhin durch folgende Stelle als völlig
begründet angeſehen.

§. 13. J. de act. (4. 6.)
Praejudiciales actiones in rem esse videntur, quales
sunt, per quas quaeritur, an aliquis liber, vel liber-
tus sit, vel de partu agnoscendo.

Praejudicialis actio, ſagte man, heißt, nach dem Zeug-
niß dieſer Stelle ſelbſt, jede Klage über den Status, wo-
hin unter andern auch alle Klagen aus dem Familienrecht
gehören. Dieſe alle nun ſind, wie dieſelbe Stelle aus-
drücklich ſagt, in rem. — Was dagegen früher eingewen-
det wurde, daß nicht geſagt werde sunt, ſondern esse vi-
dentur,
daß es alſo nur ſo ſcheine, daß den Präjudi-
cialklagen nur einige Ähnlichkeit mit in rem actiones
hier zugeſchrieben werde (c) — dieſe Einwendung war
ohne Grund, da der Ausdruck videtur regelmäßig nicht
blos auf Schein oder Ähnlichkeit, ſondern auf poſitive
Wirklichkeit geht (d). — Wichtiger iſt allerdings der Um-
ſtand, daß die urſprüngliche Bedeutung von praejudicium
gar nicht auf den Gegenſtand der Klage, ſondern auf ihre
prozeſſualiſche Faſſung zu beziehen iſt: es war eine for-
mula
mit bloßer intentio, ohne condemnatio, oft alſo eine
blos proviſoriſche Maaßregel, um vorläufig das Daſeyn
eines Rechtsverhältniſſes feſtzuſtellen, von welchem man

(c) Duroi observ. p. 21.
(d) Vgl. die Stellen bei Dirksen manuale latinitatis p. 1000.
2*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0033" n="19"/><fw place="top" type="header">§. 207. <hi rendition="#aq">In personam, in rem actiones.</hi> (Fort&#x017F;etzung.)</fw><lb/>
Klagen aus Familienverhältni&#x017F;&#x017F;en <hi rendition="#aq">in rem,</hi> und die&#x017F;e Mey-<lb/>
nung wurde früherhin durch folgende Stelle als völlig<lb/>
begründet ange&#x017F;ehen.</p><lb/>
            <list>
              <item>§. 13. <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">J. de act.</hi></hi> (4. 6.)<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">Praejudiciales actiones in rem esse videntur, quales<lb/>
sunt, per quas quaeritur, an aliquis liber, vel liber-<lb/>
tus sit, vel de partu agnoscendo.</hi></hi></item>
            </list><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">Praejudicialis actio,</hi> &#x017F;agte man, heißt, nach dem Zeug-<lb/>
niß die&#x017F;er Stelle &#x017F;elb&#x017F;t, jede Klage über den <hi rendition="#aq">Status,</hi> wo-<lb/>
hin unter andern auch alle Klagen aus dem Familienrecht<lb/>
gehören. Die&#x017F;e alle nun &#x017F;ind, wie die&#x017F;elbe Stelle aus-<lb/>
drücklich &#x017F;agt, <hi rendition="#aq">in rem.</hi> &#x2014; Was dagegen früher eingewen-<lb/>
det wurde, daß nicht ge&#x017F;agt werde <hi rendition="#aq">sunt,</hi> &#x017F;ondern <hi rendition="#aq">esse vi-<lb/>
dentur,</hi> daß es al&#x017F;o nur &#x017F;o <hi rendition="#g">&#x017F;cheine</hi>, daß den Präjudi-<lb/>
cialklagen nur einige <hi rendition="#g">Ähnlichkeit</hi> mit <hi rendition="#aq">in rem actiones</hi><lb/>
hier zuge&#x017F;chrieben werde <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Duroi</hi> observ. p.</hi> 21.</note> &#x2014; die&#x017F;e Einwendung war<lb/>
ohne Grund, da der Ausdruck <hi rendition="#aq">videtur</hi> regelmäßig nicht<lb/>
blos auf Schein oder Ähnlichkeit, &#x017F;ondern auf po&#x017F;itive<lb/>
Wirklichkeit geht <note place="foot" n="(d)">Vgl. die Stellen bei <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Dirksen</hi> manuale latinitatis p.</hi> 1000.</note>. &#x2014; Wichtiger i&#x017F;t allerdings der Um-<lb/>
&#x017F;tand, daß die ur&#x017F;prüngliche Bedeutung von <hi rendition="#aq">praejudicium</hi><lb/>
gar nicht auf den Gegen&#x017F;tand der Klage, &#x017F;ondern auf ihre<lb/>
proze&#x017F;&#x017F;uali&#x017F;che Fa&#x017F;&#x017F;ung zu beziehen i&#x017F;t: es war eine <hi rendition="#aq">for-<lb/>
mula</hi> mit bloßer <hi rendition="#aq">intentio,</hi> ohne <hi rendition="#aq">condemnatio,</hi> oft al&#x017F;o eine<lb/>
blos provi&#x017F;ori&#x017F;che Maaßregel, um vorläufig das Da&#x017F;eyn<lb/>
eines Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;es fe&#x017F;tzu&#x017F;tellen, von welchem man<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">2*</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[19/0033] §. 207. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.) Klagen aus Familienverhältniſſen in rem, und dieſe Mey- nung wurde früherhin durch folgende Stelle als völlig begründet angeſehen. §. 13. J. de act. (4. 6.) Praejudiciales actiones in rem esse videntur, quales sunt, per quas quaeritur, an aliquis liber, vel liber- tus sit, vel de partu agnoscendo. Praejudicialis actio, ſagte man, heißt, nach dem Zeug- niß dieſer Stelle ſelbſt, jede Klage über den Status, wo- hin unter andern auch alle Klagen aus dem Familienrecht gehören. Dieſe alle nun ſind, wie dieſelbe Stelle aus- drücklich ſagt, in rem. — Was dagegen früher eingewen- det wurde, daß nicht geſagt werde sunt, ſondern esse vi- dentur, daß es alſo nur ſo ſcheine, daß den Präjudi- cialklagen nur einige Ähnlichkeit mit in rem actiones hier zugeſchrieben werde (c) — dieſe Einwendung war ohne Grund, da der Ausdruck videtur regelmäßig nicht blos auf Schein oder Ähnlichkeit, ſondern auf poſitive Wirklichkeit geht (d). — Wichtiger iſt allerdings der Um- ſtand, daß die urſprüngliche Bedeutung von praejudicium gar nicht auf den Gegenſtand der Klage, ſondern auf ihre prozeſſualiſche Faſſung zu beziehen iſt: es war eine for- mula mit bloßer intentio, ohne condemnatio, oft alſo eine blos proviſoriſche Maaßregel, um vorläufig das Daſeyn eines Rechtsverhältniſſes feſtzuſtellen, von welchem man (c) Duroi observ. p. 21. (d) Vgl. die Stellen bei Dirksen manuale latinitatis p. 1000. 2*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/33
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/33>, abgerufen am 23.04.2024.