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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Form der Adoption unter andern auf einer in jure cessio,
wobey der Adoptivvater die väterliche Gewalt als schon
vorhanden durch Vindication in Anspruch nahm (n).

Sind nun, wie hier dargethan worden ist, in rem
alle Klagen aus dem Sachenrecht, Erbrecht, Familien-
recht, so ist der früher sehr verbreitete Sprachgebrauch zu
verwerfen, welcher jene Benennung auf die Klagen aus
dem Sachenrecht beschränkt, durch welche Beschränkung
wiederum die ganze Eintheilung aufhören würde, eine all-
gemeine, alle Klagen umfassende, zu seyn. Jener irrige
Sprachgebrauch wurde begünstigt durch eine täuschende
Übereinstimmung von Kunstausdrücken, die man aber frey-
lich theilweise erst selbst geschaffen hatte, unbekümmert um
den aus den Rechtsquellen zu erweisenden Sprachgebrauch.

den verschiedenen Formen der Eigen-
thumsklage (Gajus IV. § 91--95.).
Wählte man die feyerlichere Form
einer vindicatio ex jure quiri-
tium,
so erhielt dann die Klage
eine wörtliche Gleichheit mit der
Eigenthumsklage, und darauf geht
der Ausdruck: "per hanc autem
actionem liberae personae ...
non petuntur ... nisi forte ..
adjecta causa quis vindicet."

Diese feyerlichere Form wurde viel-
leicht angewendet, wenn man es
vorzog, vor den Centumvirn zu kla-
gen. Doch wäre es auch möglich,
daß die hier erwähnte vindicatio
des Sohnes nicht von der feyer-
licheren Form des ernstlichen Rechts-
streits, sondern vielmehr von der
symbolischen Anwendung desselben
bey der Adoption (Note n) ver-
standen werden sollte. Uebrigens
ist es wahrscheinlich, daß diese Stelle
hauptsächlich durch Interpolationen
und Weglassungen so schwierig ist;
aber die vindicatio ex lege qui-
ritium
ist gewiß nicht von den
Compilatoren erfunden, wiewohl
sie lege anstatt jure gesetzt haben
mögen, so wie vorher jure Roma-
no
anstatt jure quiritium, viel-
leicht nur in der Absicht, um das
Andenken an die proscribirte For-
mel ex jure quiritium überall
auszutilgen.
(n) Gajus I. § 134 "is qui
adoptat vindicat apud Praeto-
rem filium suum esse."

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Form der Adoption unter andern auf einer in jure cessio,
wobey der Adoptivvater die väterliche Gewalt als ſchon
vorhanden durch Vindication in Anſpruch nahm (n).

Sind nun, wie hier dargethan worden iſt, in rem
alle Klagen aus dem Sachenrecht, Erbrecht, Familien-
recht, ſo iſt der früher ſehr verbreitete Sprachgebrauch zu
verwerfen, welcher jene Benennung auf die Klagen aus
dem Sachenrecht beſchränkt, durch welche Beſchränkung
wiederum die ganze Eintheilung aufhören würde, eine all-
gemeine, alle Klagen umfaſſende, zu ſeyn. Jener irrige
Sprachgebrauch wurde begünſtigt durch eine täuſchende
Übereinſtimmung von Kunſtausdrücken, die man aber frey-
lich theilweiſe erſt ſelbſt geſchaffen hatte, unbekümmert um
den aus den Rechtsquellen zu erweiſenden Sprachgebrauch.

den verſchiedenen Formen der Eigen-
thumsklage (Gajus IV. § 91—95.).
Wählte man die feyerlichere Form
einer vindicatio ex jure quiri-
tium,
ſo erhielt dann die Klage
eine wörtliche Gleichheit mit der
Eigenthumsklage, und darauf geht
der Ausdruck: „per hanc autem
actionem liberae personae …
non petuntur … nisi forte ..
adjecta causa quis vindicet.”

Dieſe feyerlichere Form wurde viel-
leicht angewendet, wenn man es
vorzog, vor den Centumvirn zu kla-
gen. Doch wäre es auch möglich,
daß die hier erwähnte vindicatio
des Sohnes nicht von der feyer-
licheren Form des ernſtlichen Rechts-
ſtreits, ſondern vielmehr von der
ſymboliſchen Anwendung deſſelben
bey der Adoption (Note n) ver-
ſtanden werden ſollte. Uebrigens
iſt es wahrſcheinlich, daß dieſe Stelle
hauptſächlich durch Interpolationen
und Weglaſſungen ſo ſchwierig iſt;
aber die vindicatio ex lege qui-
ritium
iſt gewiß nicht von den
Compilatoren erfunden, wiewohl
ſie lege anſtatt jure geſetzt haben
mögen, ſo wie vorher jure Roma-
no
anſtatt jure quiritium, viel-
leicht nur in der Abſicht, um das
Andenken an die proſcribirte For-
mel ex jure quiritium überall
auszutilgen.
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rem filium suum esse.“
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[22/0036] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Form der Adoption unter andern auf einer in jure cessio, wobey der Adoptivvater die väterliche Gewalt als ſchon vorhanden durch Vindication in Anſpruch nahm (n). Sind nun, wie hier dargethan worden iſt, in rem alle Klagen aus dem Sachenrecht, Erbrecht, Familien- recht, ſo iſt der früher ſehr verbreitete Sprachgebrauch zu verwerfen, welcher jene Benennung auf die Klagen aus dem Sachenrecht beſchränkt, durch welche Beſchränkung wiederum die ganze Eintheilung aufhören würde, eine all- gemeine, alle Klagen umfaſſende, zu ſeyn. Jener irrige Sprachgebrauch wurde begünſtigt durch eine täuſchende Übereinſtimmung von Kunſtausdrücken, die man aber frey- lich theilweiſe erſt ſelbſt geſchaffen hatte, unbekümmert um den aus den Rechtsquellen zu erweiſenden Sprachgebrauch. (m) (n) Gajus I. § 134 „is qui adoptat vindicat apud Praeto- rem filium suum esse.“ (m) den verſchiedenen Formen der Eigen- thumsklage (Gajus IV. § 91—95.). Wählte man die feyerlichere Form einer vindicatio ex jure quiri- tium, ſo erhielt dann die Klage eine wörtliche Gleichheit mit der Eigenthumsklage, und darauf geht der Ausdruck: „per hanc autem actionem liberae personae … non petuntur … nisi forte .. adjecta causa quis vindicet.” Dieſe feyerlichere Form wurde viel- leicht angewendet, wenn man es vorzog, vor den Centumvirn zu kla- gen. Doch wäre es auch möglich, daß die hier erwähnte vindicatio des Sohnes nicht von der feyer- licheren Form des ernſtlichen Rechts- ſtreits, ſondern vielmehr von der ſymboliſchen Anwendung deſſelben bey der Adoption (Note n) ver- ſtanden werden ſollte. Uebrigens iſt es wahrſcheinlich, daß dieſe Stelle hauptſächlich durch Interpolationen und Weglaſſungen ſo ſchwierig iſt; aber die vindicatio ex lege qui- ritium iſt gewiß nicht von den Compilatoren erfunden, wiewohl ſie lege anſtatt jure geſetzt haben mögen, ſo wie vorher jure Roma- no anſtatt jure quiritium, viel- leicht nur in der Abſicht, um das Andenken an die proſcribirte For- mel ex jure quiritium überall auszutilgen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/36>, abgerufen am 28.03.2024.