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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
§. 361.
Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen.
(Fortsetzung.)

Unsere nächste Aufgabe geht dahin, für jede Klasse der
Rechtsverhältnisse ein bestimmtes Rechtsgebiet dem es an-
gehört, also gleichsam einen Sitz des Rechtsverhältnisses,
aufzusuchen (§ 360). Die Grundlage dieser Arbeit muß
eine zusammenstellende Uebersicht der Rechtsverhältnisse
selbst bilden, auf welche jene Untersuchung gerichtet wer-
den soll (a).

Den Mittelpunkt jedes Rechtsverhältnisses bildet die
Person, als der Träger derselben, und es muß zuvörderst
der Zustand der Person an sich bestimmt werden. Dieses
geschieht durch die Feststellung von zweierlei Bedingungen:
den Bedingungen, unter welchen die Person Träger von
Rechtsverhältnissen seyn kann (Rechtsfähigkeit); und
den Bedingungen, unter welchen sie durch eigene Freiheit
Träger von Rechtsverhältnissen werden kann (Handlungs-
fähigkeit
). Man pflegt diese zweifache Fähigkeit den
absoluten Zustand der Person zu nennen.


(a) Vgl. oben § 345 und B. 1
§ 53--58. -- Die Rechtsfähig-
keit und Handlungsfähigkeit sind
oben dargestellt, B. 2 und 3, das
Actionenrecht B. 5. 6. und 7. --
Uebrigens versteht es sich von selbst,
daß die vorliegende Untersuchung,
so wie das ganze Werk, beschränkt
ist auf das materielle Privatrecht,
so daß davon ausgeschlossen bleibt
sowohl das Prozeßrecht, als das
Strafrecht, s. o. B. 1 § 1.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
§. 361.
Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen.
(Fortſetzung.)

Unſere nächſte Aufgabe geht dahin, für jede Klaſſe der
Rechtsverhältniſſe ein beſtimmtes Rechtsgebiet dem es an-
gehört, alſo gleichſam einen Sitz des Rechtsverhältniſſes,
aufzuſuchen (§ 360). Die Grundlage dieſer Arbeit muß
eine zuſammenſtellende Ueberſicht der Rechtsverhältniſſe
ſelbſt bilden, auf welche jene Unterſuchung gerichtet wer-
den ſoll (a).

Den Mittelpunkt jedes Rechtsverhältniſſes bildet die
Perſon, als der Träger derſelben, und es muß zuvörderſt
der Zuſtand der Perſon an ſich beſtimmt werden. Dieſes
geſchieht durch die Feſtſtellung von zweierlei Bedingungen:
den Bedingungen, unter welchen die Perſon Träger von
Rechtsverhältniſſen ſeyn kann (Rechtsfähigkeit); und
den Bedingungen, unter welchen ſie durch eigene Freiheit
Träger von Rechtsverhältniſſen werden kann (Handlungs-
fähigkeit
). Man pflegt dieſe zweifache Fähigkeit den
abſoluten Zuſtand der Perſon zu nennen.


(a) Vgl. oben § 345 und B. 1
§ 53—58. — Die Rechtsfähig-
keit und Handlungsfähigkeit ſind
oben dargeſtellt, B. 2 und 3, das
Actionenrecht B. 5. 6. und 7. —
Uebrigens verſteht es ſich von ſelbſt,
daß die vorliegende Unterſuchung,
ſo wie das ganze Werk, beſchränkt
iſt auf das materielle Privatrecht,
ſo daß davon ausgeſchloſſen bleibt
ſowohl das Prozeßrecht, als das
Strafrecht, ſ. o. B. 1 § 1.
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[118/0140] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. §. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. (Fortſetzung.) Unſere nächſte Aufgabe geht dahin, für jede Klaſſe der Rechtsverhältniſſe ein beſtimmtes Rechtsgebiet dem es an- gehört, alſo gleichſam einen Sitz des Rechtsverhältniſſes, aufzuſuchen (§ 360). Die Grundlage dieſer Arbeit muß eine zuſammenſtellende Ueberſicht der Rechtsverhältniſſe ſelbſt bilden, auf welche jene Unterſuchung gerichtet wer- den ſoll (a). Den Mittelpunkt jedes Rechtsverhältniſſes bildet die Perſon, als der Träger derſelben, und es muß zuvörderſt der Zuſtand der Perſon an ſich beſtimmt werden. Dieſes geſchieht durch die Feſtſtellung von zweierlei Bedingungen: den Bedingungen, unter welchen die Perſon Träger von Rechtsverhältniſſen ſeyn kann (Rechtsfähigkeit); und den Bedingungen, unter welchen ſie durch eigene Freiheit Träger von Rechtsverhältniſſen werden kann (Handlungs- fähigkeit). Man pflegt dieſe zweifache Fähigkeit den abſoluten Zuſtand der Perſon zu nennen. (a) Vgl. oben § 345 und B. 1 § 53—58. — Die Rechtsfähig- keit und Handlungsfähigkeit ſind oben dargeſtellt, B. 2 und 3, das Actionenrecht B. 5. 6. und 7. — Uebrigens verſteht es ſich von ſelbſt, daß die vorliegende Unterſuchung, ſo wie das ganze Werk, beſchränkt iſt auf das materielle Privatrecht, ſo daß davon ausgeſchloſſen bleibt ſowohl das Prozeßrecht, als das Strafrecht, ſ. o. B. 1 § 1.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/140>, abgerufen am 19.04.2024.