die ja ohnehin für die individuellen Verhältnisse des Aus- länders unentbehrlich sind, ganz unabhängig von dem fremden örtlichen Recht. Wer aber etwa noch mehr Er- leichterung und Sicherheit auf diesem Gebiete verlangen möchte, der kann dieselbe nur auf dem Wege positiver Ge- setzgebung erwarten. Was hierin geschehen kann, wird so- gleich bei der Uebersicht neuerer Gesetze in unserer Lehre gezeigt werden.
§. 363. I.Zustand der Person an sich. (Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit.) (Fortsetzung.)
Es soll nun zusammengestellt werden, was sich in den wichtigsten neueren Gesetzbüchern über die hier vorliegende Frage findet.
I. Das Preußische Allgemeine Landrecht stellt fol- genden Grundsatz an die Spitze: "Die persönlichen Eigen- schaften und Befugnisse eines Menschen werden nach den Gesetzen der Gerichtsbarkeit beurtheilt, unter welcher der- selbe seinen eigentlichen Wohnsitz hat" (a). Diese Be- stimmung bezieht sich auf die Preußischen Unterthanen, und unterscheidet nicht, ob sie ihre Befugnisse (wozu vor allen die Handlungsfähigkeit gehört) ausüben an ihrem Wohnsitz selbst, oder an einem andern Ort des Inlandes, der viel-
(a) L. R. Einl. § 23. Die näheren Bestimmungen folgen in den §§ 24--27.
§. 363. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
die ja ohnehin für die individuellen Verhältniſſe des Aus- länders unentbehrlich ſind, ganz unabhängig von dem fremden örtlichen Recht. Wer aber etwa noch mehr Er- leichterung und Sicherheit auf dieſem Gebiete verlangen möchte, der kann dieſelbe nur auf dem Wege poſitiver Ge- ſetzgebung erwarten. Was hierin geſchehen kann, wird ſo- gleich bei der Ueberſicht neuerer Geſetze in unſerer Lehre gezeigt werden.
§. 363. I.Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit.) (Fortſetzung.)
Es ſoll nun zuſammengeſtellt werden, was ſich in den wichtigſten neueren Geſetzbüchern über die hier vorliegende Frage findet.
I. Das Preußiſche Allgemeine Landrecht ſtellt fol- genden Grundſatz an die Spitze: „Die perſönlichen Eigen- ſchaften und Befugniſſe eines Menſchen werden nach den Geſetzen der Gerichtsbarkeit beurtheilt, unter welcher der- ſelbe ſeinen eigentlichen Wohnſitz hat“ (a). Dieſe Be- ſtimmung bezieht ſich auf die Preußiſchen Unterthanen, und unterſcheidet nicht, ob ſie ihre Befugniſſe (wozu vor allen die Handlungsfähigkeit gehört) ausüben an ihrem Wohnſitz ſelbſt, oder an einem andern Ort des Inlandes, der viel-
(a) L. R. Einl. § 23. Die näheren Beſtimmungen folgen in den §§ 24—27.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0163"n="141"/><fwplace="top"type="header">§. 363. <hirendition="#aq">I.</hi> Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)</fw><lb/>
die ja ohnehin für die individuellen Verhältniſſe des Aus-<lb/>
länders unentbehrlich ſind, ganz unabhängig von dem<lb/>
fremden örtlichen Recht. Wer aber etwa noch mehr Er-<lb/>
leichterung und Sicherheit auf dieſem Gebiete verlangen<lb/>
möchte, der kann dieſelbe nur auf dem Wege poſitiver Ge-<lb/>ſetzgebung erwarten. Was hierin geſchehen kann, wird ſo-<lb/>
gleich bei der Ueberſicht neuerer Geſetze in unſerer Lehre<lb/>
gezeigt werden.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 363.<lb/><hirendition="#aq">I.</hi><hirendition="#g">Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit und<lb/>
Handlungsfähigkeit.) (Fortſetzung.)</hi></head><lb/><p>Es ſoll nun zuſammengeſtellt werden, was ſich in den<lb/>
wichtigſten neueren Geſetzbüchern über die hier vorliegende<lb/>
Frage findet.</p><lb/><p><hirendition="#aq">I.</hi> Das <hirendition="#g">Preußiſche</hi> Allgemeine Landrecht ſtellt fol-<lb/>
genden Grundſatz an die Spitze: „Die perſönlichen Eigen-<lb/>ſchaften und Befugniſſe eines Menſchen werden nach den<lb/>
Geſetzen der Gerichtsbarkeit beurtheilt, unter welcher der-<lb/>ſelbe ſeinen eigentlichen Wohnſitz hat“<noteplace="foot"n="(a)">L. R. Einl. § 23. Die näheren Beſtimmungen folgen in den<lb/>
§§ 24—27.</note>. Dieſe Be-<lb/>ſtimmung bezieht ſich auf die Preußiſchen Unterthanen, und<lb/>
unterſcheidet nicht, ob ſie ihre Befugniſſe (wozu vor allen<lb/>
die Handlungsfähigkeit gehört) ausüben an ihrem Wohnſitz<lb/>ſelbſt, oder an einem andern Ort des Inlandes, der viel-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[141/0163]
§. 363. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
die ja ohnehin für die individuellen Verhältniſſe des Aus-
länders unentbehrlich ſind, ganz unabhängig von dem
fremden örtlichen Recht. Wer aber etwa noch mehr Er-
leichterung und Sicherheit auf dieſem Gebiete verlangen
möchte, der kann dieſelbe nur auf dem Wege poſitiver Ge-
ſetzgebung erwarten. Was hierin geſchehen kann, wird ſo-
gleich bei der Ueberſicht neuerer Geſetze in unſerer Lehre
gezeigt werden.
§. 363.
I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit.) (Fortſetzung.)
Es ſoll nun zuſammengeſtellt werden, was ſich in den
wichtigſten neueren Geſetzbüchern über die hier vorliegende
Frage findet.
I. Das Preußiſche Allgemeine Landrecht ſtellt fol-
genden Grundſatz an die Spitze: „Die perſönlichen Eigen-
ſchaften und Befugniſſe eines Menſchen werden nach den
Geſetzen der Gerichtsbarkeit beurtheilt, unter welcher der-
ſelbe ſeinen eigentlichen Wohnſitz hat“ (a). Dieſe Be-
ſtimmung bezieht ſich auf die Preußiſchen Unterthanen, und
unterſcheidet nicht, ob ſie ihre Befugniſſe (wozu vor allen
die Handlungsfähigkeit gehört) ausüben an ihrem Wohnſitz
ſelbſt, oder an einem andern Ort des Inlandes, der viel-
(a) L. R. Einl. § 23. Die näheren Beſtimmungen folgen in den
§§ 24—27.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/163>, abgerufen am 29.03.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.