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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 364. I. Zustand der Person an sich. (Forts.)
recht die meisten Einwohner von der Wechselfähigkeit aus-
schließt, nicht auch den Ausländern zu gut kommen solle.
Allein Dieses rechtfertigt sich hinreichend daraus, daß über-
haupt die Gränzen schützender Maaßregeln jedem Gesetz-
geber für die ihm unterworfenen Einwohner anheim gestellt
bleiben. Wie also in Preußen der Franzose mit 21 Jahren
fähig erkannt wird, andere Verträge zu schließen, die ihm
Nachtheil bringen können, welches wir dem Preußen erst
mit 24 Jahren gestatten, so müssen wir consequenterweise
den Franzosen für fähig halten, in Preußen Wechselver-
bindlichkeiten zu übernehmen, ohne Kaufmann, Ritterguts-
besitzer oder Domänenpächter zu seyn.

Alle hier erörterten Zweifel und Schwierigkeiten aber
haben im Preußischen Recht ihr Ende erreicht seit dem
1. Febr. 1849, an welchem Tage hier die neue deutsche
Wechselordnung in Kraft getreten ist, die Jeden, der über-
haupt Verträge schließen kann, auch für wechselfähig erklärt
(Note f).

§. 365.
I. Zustand der Person an sich. (Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit.) (Fortsetzung.)

Bisher ist für die Handlungsfähigkeit das örtliche Recht
des Wohnsitzes als allgemein maaßgebend behauptet worden,
und zwar selbst in solchen Fällen, die von manchen Schrift-
stellern anders angesehen zu werden pflegen (§ 364). Es
sind aber nun noch die Gränzen der Anwendung jenes

§. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
recht die meiſten Einwohner von der Wechſelfähigkeit aus-
ſchließt, nicht auch den Ausländern zu gut kommen ſolle.
Allein Dieſes rechtfertigt ſich hinreichend daraus, daß über-
haupt die Gränzen ſchützender Maaßregeln jedem Geſetz-
geber für die ihm unterworfenen Einwohner anheim geſtellt
bleiben. Wie alſo in Preußen der Franzoſe mit 21 Jahren
fähig erkannt wird, andere Verträge zu ſchließen, die ihm
Nachtheil bringen können, welches wir dem Preußen erſt
mit 24 Jahren geſtatten, ſo müſſen wir conſequenterweiſe
den Franzoſen für fähig halten, in Preußen Wechſelver-
bindlichkeiten zu übernehmen, ohne Kaufmann, Ritterguts-
beſitzer oder Domänenpächter zu ſeyn.

Alle hier erörterten Zweifel und Schwierigkeiten aber
haben im Preußiſchen Recht ihr Ende erreicht ſeit dem
1. Febr. 1849, an welchem Tage hier die neue deutſche
Wechſelordnung in Kraft getreten iſt, die Jeden, der über-
haupt Verträge ſchließen kann, auch für wechſelfähig erklärt
(Note f).

§. 365.
I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit.) (Fortſetzung.)

Bisher iſt für die Handlungsfähigkeit das örtliche Recht
des Wohnſitzes als allgemein maaßgebend behauptet worden,
und zwar ſelbſt in ſolchen Fällen, die von manchen Schrift-
ſtellern anders angeſehen zu werden pflegen (§ 364). Es
ſind aber nun noch die Gränzen der Anwendung jenes

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[159/0181] §. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.) recht die meiſten Einwohner von der Wechſelfähigkeit aus- ſchließt, nicht auch den Ausländern zu gut kommen ſolle. Allein Dieſes rechtfertigt ſich hinreichend daraus, daß über- haupt die Gränzen ſchützender Maaßregeln jedem Geſetz- geber für die ihm unterworfenen Einwohner anheim geſtellt bleiben. Wie alſo in Preußen der Franzoſe mit 21 Jahren fähig erkannt wird, andere Verträge zu ſchließen, die ihm Nachtheil bringen können, welches wir dem Preußen erſt mit 24 Jahren geſtatten, ſo müſſen wir conſequenterweiſe den Franzoſen für fähig halten, in Preußen Wechſelver- bindlichkeiten zu übernehmen, ohne Kaufmann, Ritterguts- beſitzer oder Domänenpächter zu ſeyn. Alle hier erörterten Zweifel und Schwierigkeiten aber haben im Preußiſchen Recht ihr Ende erreicht ſeit dem 1. Febr. 1849, an welchem Tage hier die neue deutſche Wechſelordnung in Kraft getreten iſt, die Jeden, der über- haupt Verträge ſchließen kann, auch für wechſelfähig erklärt (Note f). §. 365. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit.) (Fortſetzung.) Bisher iſt für die Handlungsfähigkeit das örtliche Recht des Wohnſitzes als allgemein maaßgebend behauptet worden, und zwar ſelbſt in ſolchen Fällen, die von manchen Schrift- ſtellern anders angeſehen zu werden pflegen (§ 364). Es ſind aber nun noch die Gränzen der Anwendung jenes

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/181>, abgerufen am 28.03.2024.