1814. Frühere Preußische Provinzen jenseits der Elbe (Ges. Samml. 1814, S. 89).
1816. Westpreußen (Ges. Samml. 1816, S. 217).
1816. Posen (Ges. Samml. 1816, S. 225).
1816. Herzogthum Sachsen (Ges. Samml. 1816, S. 233).
1818. Enklaven (Ges. Samml. 1818, S. 45).
1825. Herzogthum Westphalen (Ges. Samml. 1825, S. 153).
Es ist dabei zu bemerken, daß die Einführungspatente von 1803 fast nur abgekürzte Wiederholungen des Patents von 1794 sind, anstatt daß die seit dem Jahre 1814 er- lassene Patente manche eigenthümliche und abweichende Bestimmungen enthalten.
§. 384. Zweierlei Rechtsregeln.
An die Spitze dieser Lehre wird gewöhnlich ein Grund- satz mit dem Anspruch auf Allgemeingültigkeit gestellt, der bei den einzelnen Schriftstellern unter verschiedenen Wen- dungen erscheint, die sich jedoch meist auf folgende zwei Ausdrücke zurückführen lassen:
Neuen Gesetzen ist keine rückwirkende Kraft bei- zulegen.
Neue Gesetze sollen erworbene Rechte unberührt lassen.
§. 384. Zweierlei Rechtsregeln.
1814. Frühere Preußiſche Provinzen jenſeits der Elbe (Geſ. Samml. 1814, S. 89).
1816. Weſtpreußen (Geſ. Samml. 1816, S. 217).
1816. Poſen (Geſ. Samml. 1816, S. 225).
1816. Herzogthum Sachſen (Geſ. Samml. 1816, S. 233).
1818. Enklaven (Geſ. Samml. 1818, S. 45).
1825. Herzogthum Weſtphalen (Geſ. Samml. 1825, S. 153).
Es iſt dabei zu bemerken, daß die Einführungspatente von 1803 faſt nur abgekürzte Wiederholungen des Patents von 1794 ſind, anſtatt daß die ſeit dem Jahre 1814 er- laſſene Patente manche eigenthümliche und abweichende Beſtimmungen enthalten.
§. 384. Zweierlei Rechtsregeln.
An die Spitze dieſer Lehre wird gewöhnlich ein Grund- ſatz mit dem Anſpruch auf Allgemeingültigkeit geſtellt, der bei den einzelnen Schriftſtellern unter verſchiedenen Wen- dungen erſcheint, die ſich jedoch meiſt auf folgende zwei Ausdrücke zurückführen laſſen:
Neuen Geſetzen iſt keine rückwirkende Kraft bei- zulegen.
Neue Geſetze ſollen erworbene Rechte unberührt laſſen.
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§. 384. Zweierlei Rechtsregeln.
1814. Frühere Preußiſche Provinzen jenſeits der
Elbe (Geſ. Samml. 1814, S. 89).
1816. Weſtpreußen (Geſ. Samml. 1816, S. 217).
1816. Poſen (Geſ. Samml. 1816, S. 225).
1816. Herzogthum Sachſen (Geſ. Samml. 1816,
S. 233).
1818. Enklaven (Geſ. Samml. 1818, S. 45).
1825. Herzogthum Weſtphalen (Geſ. Samml. 1825,
S. 153).
Es iſt dabei zu bemerken, daß die Einführungspatente
von 1803 faſt nur abgekürzte Wiederholungen des Patents
von 1794 ſind, anſtatt daß die ſeit dem Jahre 1814 er-
laſſene Patente manche eigenthümliche und abweichende
Beſtimmungen enthalten.
§. 384.
Zweierlei Rechtsregeln.
An die Spitze dieſer Lehre wird gewöhnlich ein Grund-
ſatz mit dem Anſpruch auf Allgemeingültigkeit geſtellt, der
bei den einzelnen Schriftſtellern unter verſchiedenen Wen-
dungen erſcheint, die ſich jedoch meiſt auf folgende zwei
Ausdrücke zurückführen laſſen:
Neuen Geſetzen iſt keine rückwirkende Kraft bei-
zulegen.
Neue Geſetze ſollen erworbene Rechte unberührt
laſſen.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/395>, abgerufen am 28.03.2024.
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