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Schmoller, Gustav: Grundriß der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre. Bd. 1. Leipzig, 1900.

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Die ältere Brau-, Salinen-, Bergwerksverfassung.
wurden. Die das Salz siedenden, die Koten und Pfannen besitzenden Pächter der Soole,
die sogenannnten Pfänner, waren Kleinunternehmer, später oft auch Eigentümer eines
Teiles der Soole und reiche städtische sogenannte Salzjunker; genossenschaftlich
organisiert, ließen sie in ihren Kreis nur Leute der Stadt mit bestimmten Eigen-
schaften zu, ordneten kartellartig Produktion und Absatz, kauften gemeinsam Holz zum
Sieden ein, rissen den Haupteinfluß bei Leitung des Gesamtwerkes an sich, während
der Betrieb in der Kote, das Salzsieden Sache des einzelnen Pfänners blieb. Das
Salzwerk hatte in der Regel eine komplizierte korporative Verfassung, eigenes Gericht
und Polizei, Vorstände; auch die zahlreichen Arbeiter, die teils für das gesamte Werk,
teils für die einzelnen Pfänner thätig waren, hatten eine genossenschaftliche und kor-
porative Verfassung mit behaglichem Auskommen. Vom 15. und 16. Jahrhundert an
wurde mit dem erleichterten Verkehr ein Absatz in größere Entfernung möglich; viele
der kleinen schlechten Salinen gingen ein, die großen machten gute Geschäfte, hatten
steigenden Absatz. Die verbesserte Technik sollte durchgeführt werden: Pumpwerke statt
des Schöpfens und Tragens der Soole in Eimern, Gradierwerke, größere und verbesserte
Siedehäuser sollten von 1550--1800 gebaut werden. Im ganzen zeigten sich die kom-
plizierten alten pfännerschaftlichen Korporationen und ihre Leiter vollständig unfähig,
diese Verbesserungen durchzuführen. Die Pfänner konnten sich nicht zur Aufgabe ihrer
kleinen, unvollkommenen Betriebe entschließen. Überall griff der Staat ein, administrierte,
kaufte oder pachtete die Salinen, vollzog die technischen Fortschritte; den Absatz ordnete
er meist in Form des staatlichen Salzregals.

Der Bergbau, der im Mittelalter hauptsächlich Silbererze förderte, erhielt die
Form seines Betriebes dadurch, daß die als Regal des Königs oder der Fürsten
geltenden Erzlager an Genossenschaften von 4, 8, 16, 32 Bergarbeitern verliehen wurden,
welche unter Aufsicht des herrschaftlichen Bergmeisters und unter der Bedingung
ununterbrochenen Betriebes die Erze förderten, einen Teil derselben, später den Zehnten
an den Regalherrn ablieferten, den Rest unter sich teilten. Die Erze wurden von kleinen
Unternehmern, den sogenannten Hüttenherren, in den kleinen Schmelzhütten entweder
auf Rechnung der Bergarbeiter verschmolzen oder ihnen von den Hüttenherren abgekauft.
Das fertige Silber und Kupfer mußte zu bestimmtem Preise wieder an den Regalherrn
verkauft werden; der Absatz war sicher, brachte aber einen sehr mäßigen Gewinn. Das
Recht der Bergarbeiter konnte als erbliches Leihe- und Nutzungsrecht in der zweiten und
dritten Generation nicht stets in einer Hand und vollends nicht immer in einer solchen
bleiben, die die Grubenarbeit besorgte. Die erbenden Nutzungsberechtigten schickten
arbeitende Stellvertreter gegen Kost, beziehungsweise Kostgeld für sich, und so kamen bis
gegen 1500 die meisten einträglichen Gruben und Zechen in den Besitz von sogenannten
Gewerken, d. h. rentenbeziehenden Anteilbesitzern, die die sogenannte Ausbeute erhielten
oder auch Zubuße zahlten, die Bergarbeiter gegen Lohn beschäftigten. Aus Arbeits-
genossenschaften waren kleinbürgerliche einfache Kapitalgenossenschaften geworden, die
wöchentlich zusammentretend mit ihrem Schichtmeister als ihrem Beamten und ihren
Bergleuten abrechneten, ihre Geldgeschäfte durch den herrschaftlichen Münzer oder Zehnter
besorgen ließen, um den Absatz und die Schmelzung der Erze sich nicht viel zu kümmern
brauchten. Als im 16. Jahrhundert mit dem Aufschwung des Bergbaues die Gruben
größer und die Technik komplizirter wurde, immer mehr fremdes Kapital, hauptsächlich
solches aus den großen Handelsstädten herangezogen werden mußte, als damit die einfluß-
reichsten Gewerke aus sachverständigen Bürgern der Bergstädte fremde Kapitalisten wurden,
da versagte die alte Form der Gewerkschaft; solche Gewerke konnten sich nicht mehr
wöchentlich, sondern höchstens vierteljährlich oder jährlich versammeln, mußten ihren sie
betrügenden Schichtmeistern alles überlassen. Da schufen die sächsischen Bergordnungen
von 1477--1600 jenes Bergrecht, das in und außer Deutschland recipiert bis in die
Mitte unseres Jahrhunderts in der Hauptsache galt. Es legte mit Rücksicht auf die
Unfähigkeit der Gewerkschaftsversammlungen die Leitung des Betriebes, die Rechnungs-
prüfung und die Anstellung der Arbeiter in die Hände der Bergämter und der von
ihnen abhängigen Werkbeamten. Es war eine Reform, die nach dem Maß der Fähigkeit

Die ältere Brau-, Salinen-, Bergwerksverfaſſung.
wurden. Die das Salz ſiedenden, die Koten und Pfannen beſitzenden Pächter der Soole,
die ſogenannnten Pfänner, waren Kleinunternehmer, ſpäter oft auch Eigentümer eines
Teiles der Soole und reiche ſtädtiſche ſogenannte Salzjunker; genoſſenſchaftlich
organiſiert, ließen ſie in ihren Kreis nur Leute der Stadt mit beſtimmten Eigen-
ſchaften zu, ordneten kartellartig Produktion und Abſatz, kauften gemeinſam Holz zum
Sieden ein, riſſen den Haupteinfluß bei Leitung des Geſamtwerkes an ſich, während
der Betrieb in der Kote, das Salzſieden Sache des einzelnen Pfänners blieb. Das
Salzwerk hatte in der Regel eine komplizierte korporative Verfaſſung, eigenes Gericht
und Polizei, Vorſtände; auch die zahlreichen Arbeiter, die teils für das geſamte Werk,
teils für die einzelnen Pfänner thätig waren, hatten eine genoſſenſchaftliche und kor-
porative Verfaſſung mit behaglichem Auskommen. Vom 15. und 16. Jahrhundert an
wurde mit dem erleichterten Verkehr ein Abſatz in größere Entfernung möglich; viele
der kleinen ſchlechten Salinen gingen ein, die großen machten gute Geſchäfte, hatten
ſteigenden Abſatz. Die verbeſſerte Technik ſollte durchgeführt werden: Pumpwerke ſtatt
des Schöpfens und Tragens der Soole in Eimern, Gradierwerke, größere und verbeſſerte
Siedehäuſer ſollten von 1550—1800 gebaut werden. Im ganzen zeigten ſich die kom-
plizierten alten pfännerſchaftlichen Korporationen und ihre Leiter vollſtändig unfähig,
dieſe Verbeſſerungen durchzuführen. Die Pfänner konnten ſich nicht zur Aufgabe ihrer
kleinen, unvollkommenen Betriebe entſchließen. Überall griff der Staat ein, adminiſtrierte,
kaufte oder pachtete die Salinen, vollzog die techniſchen Fortſchritte; den Abſatz ordnete
er meiſt in Form des ſtaatlichen Salzregals.

Der Bergbau, der im Mittelalter hauptſächlich Silbererze förderte, erhielt die
Form ſeines Betriebes dadurch, daß die als Regal des Königs oder der Fürſten
geltenden Erzlager an Genoſſenſchaften von 4, 8, 16, 32 Bergarbeitern verliehen wurden,
welche unter Aufſicht des herrſchaftlichen Bergmeiſters und unter der Bedingung
ununterbrochenen Betriebes die Erze förderten, einen Teil derſelben, ſpäter den Zehnten
an den Regalherrn ablieferten, den Reſt unter ſich teilten. Die Erze wurden von kleinen
Unternehmern, den ſogenannten Hüttenherren, in den kleinen Schmelzhütten entweder
auf Rechnung der Bergarbeiter verſchmolzen oder ihnen von den Hüttenherren abgekauft.
Das fertige Silber und Kupfer mußte zu beſtimmtem Preiſe wieder an den Regalherrn
verkauft werden; der Abſatz war ſicher, brachte aber einen ſehr mäßigen Gewinn. Das
Recht der Bergarbeiter konnte als erbliches Leihe- und Nutzungsrecht in der zweiten und
dritten Generation nicht ſtets in einer Hand und vollends nicht immer in einer ſolchen
bleiben, die die Grubenarbeit beſorgte. Die erbenden Nutzungsberechtigten ſchickten
arbeitende Stellvertreter gegen Koſt, beziehungsweiſe Koſtgeld für ſich, und ſo kamen bis
gegen 1500 die meiſten einträglichen Gruben und Zechen in den Beſitz von ſogenannten
Gewerken, d. h. rentenbeziehenden Anteilbeſitzern, die die ſogenannte Ausbeute erhielten
oder auch Zubuße zahlten, die Bergarbeiter gegen Lohn beſchäftigten. Aus Arbeits-
genoſſenſchaften waren kleinbürgerliche einfache Kapitalgenoſſenſchaften geworden, die
wöchentlich zuſammentretend mit ihrem Schichtmeiſter als ihrem Beamten und ihren
Bergleuten abrechneten, ihre Geldgeſchäfte durch den herrſchaftlichen Münzer oder Zehnter
beſorgen ließen, um den Abſatz und die Schmelzung der Erze ſich nicht viel zu kümmern
brauchten. Als im 16. Jahrhundert mit dem Aufſchwung des Bergbaues die Gruben
größer und die Technik komplizirter wurde, immer mehr fremdes Kapital, hauptſächlich
ſolches aus den großen Handelsſtädten herangezogen werden mußte, als damit die einfluß-
reichſten Gewerke aus ſachverſtändigen Bürgern der Bergſtädte fremde Kapitaliſten wurden,
da verſagte die alte Form der Gewerkſchaft; ſolche Gewerke konnten ſich nicht mehr
wöchentlich, ſondern höchſtens vierteljährlich oder jährlich verſammeln, mußten ihren ſie
betrügenden Schichtmeiſtern alles überlaſſen. Da ſchufen die ſächſiſchen Bergordnungen
von 1477—1600 jenes Bergrecht, das in und außer Deutſchland recipiert bis in die
Mitte unſeres Jahrhunderts in der Hauptſache galt. Es legte mit Rückſicht auf die
Unfähigkeit der Gewerkſchaftsverſammlungen die Leitung des Betriebes, die Rechnungs-
prüfung und die Anſtellung der Arbeiter in die Hände der Bergämter und der von
ihnen abhängigen Werkbeamten. Es war eine Reform, die nach dem Maß der Fähigkeit

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[423/0439] Die ältere Brau-, Salinen-, Bergwerksverfaſſung. wurden. Die das Salz ſiedenden, die Koten und Pfannen beſitzenden Pächter der Soole, die ſogenannnten Pfänner, waren Kleinunternehmer, ſpäter oft auch Eigentümer eines Teiles der Soole und reiche ſtädtiſche ſogenannte Salzjunker; genoſſenſchaftlich organiſiert, ließen ſie in ihren Kreis nur Leute der Stadt mit beſtimmten Eigen- ſchaften zu, ordneten kartellartig Produktion und Abſatz, kauften gemeinſam Holz zum Sieden ein, riſſen den Haupteinfluß bei Leitung des Geſamtwerkes an ſich, während der Betrieb in der Kote, das Salzſieden Sache des einzelnen Pfänners blieb. Das Salzwerk hatte in der Regel eine komplizierte korporative Verfaſſung, eigenes Gericht und Polizei, Vorſtände; auch die zahlreichen Arbeiter, die teils für das geſamte Werk, teils für die einzelnen Pfänner thätig waren, hatten eine genoſſenſchaftliche und kor- porative Verfaſſung mit behaglichem Auskommen. Vom 15. und 16. Jahrhundert an wurde mit dem erleichterten Verkehr ein Abſatz in größere Entfernung möglich; viele der kleinen ſchlechten Salinen gingen ein, die großen machten gute Geſchäfte, hatten ſteigenden Abſatz. Die verbeſſerte Technik ſollte durchgeführt werden: Pumpwerke ſtatt des Schöpfens und Tragens der Soole in Eimern, Gradierwerke, größere und verbeſſerte Siedehäuſer ſollten von 1550—1800 gebaut werden. Im ganzen zeigten ſich die kom- plizierten alten pfännerſchaftlichen Korporationen und ihre Leiter vollſtändig unfähig, dieſe Verbeſſerungen durchzuführen. Die Pfänner konnten ſich nicht zur Aufgabe ihrer kleinen, unvollkommenen Betriebe entſchließen. Überall griff der Staat ein, adminiſtrierte, kaufte oder pachtete die Salinen, vollzog die techniſchen Fortſchritte; den Abſatz ordnete er meiſt in Form des ſtaatlichen Salzregals. Der Bergbau, der im Mittelalter hauptſächlich Silbererze förderte, erhielt die Form ſeines Betriebes dadurch, daß die als Regal des Königs oder der Fürſten geltenden Erzlager an Genoſſenſchaften von 4, 8, 16, 32 Bergarbeitern verliehen wurden, welche unter Aufſicht des herrſchaftlichen Bergmeiſters und unter der Bedingung ununterbrochenen Betriebes die Erze förderten, einen Teil derſelben, ſpäter den Zehnten an den Regalherrn ablieferten, den Reſt unter ſich teilten. Die Erze wurden von kleinen Unternehmern, den ſogenannten Hüttenherren, in den kleinen Schmelzhütten entweder auf Rechnung der Bergarbeiter verſchmolzen oder ihnen von den Hüttenherren abgekauft. Das fertige Silber und Kupfer mußte zu beſtimmtem Preiſe wieder an den Regalherrn verkauft werden; der Abſatz war ſicher, brachte aber einen ſehr mäßigen Gewinn. Das Recht der Bergarbeiter konnte als erbliches Leihe- und Nutzungsrecht in der zweiten und dritten Generation nicht ſtets in einer Hand und vollends nicht immer in einer ſolchen bleiben, die die Grubenarbeit beſorgte. Die erbenden Nutzungsberechtigten ſchickten arbeitende Stellvertreter gegen Koſt, beziehungsweiſe Koſtgeld für ſich, und ſo kamen bis gegen 1500 die meiſten einträglichen Gruben und Zechen in den Beſitz von ſogenannten Gewerken, d. h. rentenbeziehenden Anteilbeſitzern, die die ſogenannte Ausbeute erhielten oder auch Zubuße zahlten, die Bergarbeiter gegen Lohn beſchäftigten. Aus Arbeits- genoſſenſchaften waren kleinbürgerliche einfache Kapitalgenoſſenſchaften geworden, die wöchentlich zuſammentretend mit ihrem Schichtmeiſter als ihrem Beamten und ihren Bergleuten abrechneten, ihre Geldgeſchäfte durch den herrſchaftlichen Münzer oder Zehnter beſorgen ließen, um den Abſatz und die Schmelzung der Erze ſich nicht viel zu kümmern brauchten. Als im 16. Jahrhundert mit dem Aufſchwung des Bergbaues die Gruben größer und die Technik komplizirter wurde, immer mehr fremdes Kapital, hauptſächlich ſolches aus den großen Handelsſtädten herangezogen werden mußte, als damit die einfluß- reichſten Gewerke aus ſachverſtändigen Bürgern der Bergſtädte fremde Kapitaliſten wurden, da verſagte die alte Form der Gewerkſchaft; ſolche Gewerke konnten ſich nicht mehr wöchentlich, ſondern höchſtens vierteljährlich oder jährlich verſammeln, mußten ihren ſie betrügenden Schichtmeiſtern alles überlaſſen. Da ſchufen die ſächſiſchen Bergordnungen von 1477—1600 jenes Bergrecht, das in und außer Deutſchland recipiert bis in die Mitte unſeres Jahrhunderts in der Hauptſache galt. Es legte mit Rückſicht auf die Unfähigkeit der Gewerkſchaftsverſammlungen die Leitung des Betriebes, die Rechnungs- prüfung und die Anſtellung der Arbeiter in die Hände der Bergämter und der von ihnen abhängigen Werkbeamten. Es war eine Reform, die nach dem Maß der Fähigkeit

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Zitationshilfe: Schmoller, Gustav: Grundriß der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre. Bd. 1. Leipzig, 1900, S. 423. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmoller_grundriss01_1900/439>, abgerufen am 28.03.2024.