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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

2. Brennholzberechtigungen. Diese können sich beziehen
entweder auf das ordnungsmässig aufgearbeitete Holz oder auf
Lagerholz, Raff- und Leseholz, Windbrüche, Stockholz, Dürrholz.

B. Nebennutzungsrechte:

1. Recht auf Baumrinde;
2. Harzscharrrecht und Theerschwelereirecht;
3. Recht auf Futterlaub;
4. Recht auf Gras;
5. Waldweiderecht;
6. Buchel- und Eichelleserecht;
7. Mastrecht;
8. Streurecht (Laubrecht, Moosrecht, Recht auf Plaggenhieb
u. s. w.);
9. Grubenrecht (Recht auf Steine und Erden);
10. Recht zum Sammeln von Beeren, Wildobst, Hasel-
nüssen, Schwämmen
u. s. w.

Umfang und Inhalt der Forstberechtigungen können hinsichtlich
der Menge und Güte, der Zeit und Art der Ausübung bestimmt (ge-
messen
) oder unbestimmt (ungemessen) sein, die letztern lauten
meist auf den "Bedarf" des Berechtigten.

Massgebend für die Bemessung sind die Rechtstitel, auf welchen
die Berechtigung beruht, dann gesetzliche Vorschriften und zwar sowohl
solche des allgemeinen bürgerlichen Rechtes, wie auch der besonderen
Bestimmungen der Forstgesetzgebung.

Die obige Skizze der Entstehungsgeschichte von Forstberechtigungen
zeigt, dass dieselben grösstenteils in der Zeit fast ausschliesslicher
Naturalwirtschaft entstanden sind. Für die meistens nur den Eigen-
bedarf produzierende landwirtschaftliche Bevölkerung ohne oder doch
mit nur höchst geringem Geldkapitale war die unentgeltliche Wald-
nutzung eine Bedingung sowohl für die erste Ansiedelung wie für ihre
spätere Existenz. Vom allgemeinen wirtschaftlichen Standpunkte aus
bildete die Einräumung der fast wertlosen Waldnutzungen ein wichtiges
Mittel, die Besiedelung des Landes zu fördern, die Begründung und
Entwickelung von Industrien zu ermöglichen und den Ausbau von
Städten und Dörfern zu beschleunigen. Andere Berechtigungen bildeten
ein Äquivalent für Beschwerden und Ungerechtigkeiten, welche die
Unterthanen beim Jagdbetriebe und bei Umgestaltung der Eigentums-
verhältnisse an den Waldungen zu erdulden hatten.

Die erste Kategorie von Forstberechtigungen hat mit der Ent-
wickelung der Volkswirtschaft und der Verbesserung des landwirt-
schaftlichen Betriebes ihren Charakter verloren, an dem einen Orte früher,
an einem anderen später; diese Servituten sind jetzt meist bei ratio-
nellem Betriebe der Landwirtschaft und Industrie entbehrlich und bilden

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

2. Brennholzberechtigungen. Diese können sich beziehen
entweder auf das ordnungsmäſsig aufgearbeitete Holz oder auf
Lagerholz, Raff- und Leseholz, Windbrüche, Stockholz, Dürrholz.

B. Nebennutzungsrechte:

1. Recht auf Baumrinde;
2. Harzscharrrecht und Theerschwelereirecht;
3. Recht auf Futterlaub;
4. Recht auf Gras;
5. Waldweiderecht;
6. Buchel- und Eichelleserecht;
7. Mastrecht;
8. Streurecht (Laubrecht, Moosrecht, Recht auf Plaggenhieb
u. s. w.);
9. Grubenrecht (Recht auf Steine und Erden);
10. Recht zum Sammeln von Beeren, Wildobst, Hasel-
nüssen, Schwämmen
u. s. w.

Umfang und Inhalt der Forstberechtigungen können hinsichtlich
der Menge und Güte, der Zeit und Art der Ausübung bestimmt (ge-
messen
) oder unbestimmt (ungemessen) sein, die letztern lauten
meist auf den „Bedarf“ des Berechtigten.

Maſsgebend für die Bemessung sind die Rechtstitel, auf welchen
die Berechtigung beruht, dann gesetzliche Vorschriften und zwar sowohl
solche des allgemeinen bürgerlichen Rechtes, wie auch der besonderen
Bestimmungen der Forstgesetzgebung.

Die obige Skizze der Entstehungsgeschichte von Forstberechtigungen
zeigt, daſs dieselben gröſstenteils in der Zeit fast ausschlieſslicher
Naturalwirtschaft entstanden sind. Für die meistens nur den Eigen-
bedarf produzierende landwirtschaftliche Bevölkerung ohne oder doch
mit nur höchst geringem Geldkapitale war die unentgeltliche Wald-
nutzung eine Bedingung sowohl für die erste Ansiedelung wie für ihre
spätere Existenz. Vom allgemeinen wirtschaftlichen Standpunkte aus
bildete die Einräumung der fast wertlosen Waldnutzungen ein wichtiges
Mittel, die Besiedelung des Landes zu fördern, die Begründung und
Entwickelung von Industrien zu ermöglichen und den Ausbau von
Städten und Dörfern zu beschleunigen. Andere Berechtigungen bildeten
ein Äquivalent für Beschwerden und Ungerechtigkeiten, welche die
Unterthanen beim Jagdbetriebe und bei Umgestaltung der Eigentums-
verhältnisse an den Waldungen zu erdulden hatten.

Die erste Kategorie von Forstberechtigungen hat mit der Ent-
wickelung der Volkswirtschaft und der Verbesserung des landwirt-
schaftlichen Betriebes ihren Charakter verloren, an dem einen Orte früher,
an einem anderen später; diese Servituten sind jetzt meist bei ratio-
nellem Betriebe der Landwirtschaft und Industrie entbehrlich und bilden

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[175/0193] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 2. Brennholzberechtigungen. Diese können sich beziehen entweder auf das ordnungsmäſsig aufgearbeitete Holz oder auf Lagerholz, Raff- und Leseholz, Windbrüche, Stockholz, Dürrholz. B. Nebennutzungsrechte: 1. Recht auf Baumrinde; 2. Harzscharrrecht und Theerschwelereirecht; 3. Recht auf Futterlaub; 4. Recht auf Gras; 5. Waldweiderecht; 6. Buchel- und Eichelleserecht; 7. Mastrecht; 8. Streurecht (Laubrecht, Moosrecht, Recht auf Plaggenhieb u. s. w.); 9. Grubenrecht (Recht auf Steine und Erden); 10. Recht zum Sammeln von Beeren, Wildobst, Hasel- nüssen, Schwämmen u. s. w. Umfang und Inhalt der Forstberechtigungen können hinsichtlich der Menge und Güte, der Zeit und Art der Ausübung bestimmt (ge- messen) oder unbestimmt (ungemessen) sein, die letztern lauten meist auf den „Bedarf“ des Berechtigten. Maſsgebend für die Bemessung sind die Rechtstitel, auf welchen die Berechtigung beruht, dann gesetzliche Vorschriften und zwar sowohl solche des allgemeinen bürgerlichen Rechtes, wie auch der besonderen Bestimmungen der Forstgesetzgebung. Die obige Skizze der Entstehungsgeschichte von Forstberechtigungen zeigt, daſs dieselben gröſstenteils in der Zeit fast ausschlieſslicher Naturalwirtschaft entstanden sind. Für die meistens nur den Eigen- bedarf produzierende landwirtschaftliche Bevölkerung ohne oder doch mit nur höchst geringem Geldkapitale war die unentgeltliche Wald- nutzung eine Bedingung sowohl für die erste Ansiedelung wie für ihre spätere Existenz. Vom allgemeinen wirtschaftlichen Standpunkte aus bildete die Einräumung der fast wertlosen Waldnutzungen ein wichtiges Mittel, die Besiedelung des Landes zu fördern, die Begründung und Entwickelung von Industrien zu ermöglichen und den Ausbau von Städten und Dörfern zu beschleunigen. Andere Berechtigungen bildeten ein Äquivalent für Beschwerden und Ungerechtigkeiten, welche die Unterthanen beim Jagdbetriebe und bei Umgestaltung der Eigentums- verhältnisse an den Waldungen zu erdulden hatten. Die erste Kategorie von Forstberechtigungen hat mit der Ent- wickelung der Volkswirtschaft und der Verbesserung des landwirt- schaftlichen Betriebes ihren Charakter verloren, an dem einen Orte früher, an einem anderen später; diese Servituten sind jetzt meist bei ratio- nellem Betriebe der Landwirtschaft und Industrie entbehrlich und bilden

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/193>, abgerufen am 24.04.2024.