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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.

Die Handhabung der Fischereipolizei in den mittleren und oberen
Instanzen ist Sache der Verwaltungsbehörden, als deren technische Bei-
räte in Preussen besondere Oberfischmeister thätig sind; diese
Funktion ist lediglich ein Nebenamt und wird meist von Baubeamten
versehen. Den Oberfischmeistern kommen in Fischereipolizeisachen die-
selben Befugnisse zu, welche den Amtsvorstehern behufs Verwaltung
der allgemeinen Polizei zustehen.

In anderen Staaten, z. B. in Bayern, stützen sich die Vorschriften
und Verordnungen der Verwaltungsbehörden auf die Gutachten der
Fischereivereine, in Oesterreich sollen sich die politischen Behörden
in Fischereiangelegenheiten insbesondere der Beihilfe der ihnen zuge-
teilten Organe der Forstpolizei (siehe S. 290) bedienen, denen es
obliegt, anlässlich ihrer Reisen und Begehungen auch die Zustände
der Fischerei wahrzunehmen und die hiernach sich ergebenden Berichte
und Anträge zu stellen.

Die Ausübung der niederen Fischereipolizei erfolgt, ausser durch
die Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes, teils durch staatlich
angestellte Fischereibeamte
(Preussen 1), Baden), teils durch
Aufseher, welche von den Fischereiberechtigten bestellt sind;
letztere werden gewöhnlich amtlich verpflichtet und erhalten alsdann
die Berechtigung zum Tragen von Dienstabzeichen sowie die Befugnisse
von öffentlichen Sicherheitsbeamten. 2)

Sie haben das Recht und die Pflicht, selbst in geschlossenen Ge-
wässern liegende Fischbehälter zu untersuchen, den bei oder gleich nach
der That betroffenen Frevler zu sistieren und die Fischereigeräte sowie
die Fahrzeuge zu beschlagnahmen. Derartige Befugnisse ergeben sich
übrigens, wenn auch in beschränkterem Masse, für deutsche Verhältnisse
aus der Reichsstrafprozessordnung.

Die Bestrafung der unberechtigten Aneignung von
Fischen
und der Überschreitung der fischereipolizeilichen
Vorschriften
erfolgt in Deutschland teils auf Grund des Reichsstraf-
gesetzbuches, teils auf Grund von Landesgesetzen, deren Gültigkeit durch

1) Preussen: Die Stelle als Fischmeister, Fischereiaufseher, Schonrevierauf-
seher, Fischpassaufseher wird entweder als Hauptamt oder von Förstern, Strombau-
aufsehern u. s. w. als Nebenamt versehen.
Die Fischereiaufseher (Fischmeister) sind die Organe der Oberfischmeister für
die Verwaltung der Fischereipolizei. Die von den Fischereiberechtigten, Fischerei-
genossenschaften oder Gemeinden bestellten Aufseher sind verpflichtet, den Anord-
nungen dieser Beamten innerhalb der Vorschriften des Fischereigesetzes nachzu-
kommen.
2) Bayern, Landesfischereiordnung § 19: Auf Antrag von Fischereiberechtigten
können die von ihnen aufgestellten Fischereiaufsichtsbediensteten durch die Distrikts-
polizeibehörde in Pflicht genommen und mit Dienstesabzeichen versehen werden.
Diese Bediensteten sind sodann in Bezug auf ihren Wirkungskreis in Gegenständen
des Fischereischutzes den öffentlichen Bediensteten gleichzuachten.
I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.

Die Handhabung der Fischereipolizei in den mittleren und oberen
Instanzen ist Sache der Verwaltungsbehörden, als deren technische Bei-
räte in Preuſsen besondere Oberfischmeister thätig sind; diese
Funktion ist lediglich ein Nebenamt und wird meist von Baubeamten
versehen. Den Oberfischmeistern kommen in Fischereipolizeisachen die-
selben Befugnisse zu, welche den Amtsvorstehern behufs Verwaltung
der allgemeinen Polizei zustehen.

In anderen Staaten, z. B. in Bayern, stützen sich die Vorschriften
und Verordnungen der Verwaltungsbehörden auf die Gutachten der
Fischereivereine, in Oesterreich sollen sich die politischen Behörden
in Fischereiangelegenheiten insbesondere der Beihilfe der ihnen zuge-
teilten Organe der Forstpolizei (siehe S. 290) bedienen, denen es
obliegt, anläſslich ihrer Reisen und Begehungen auch die Zustände
der Fischerei wahrzunehmen und die hiernach sich ergebenden Berichte
und Anträge zu stellen.

Die Ausübung der niederen Fischereipolizei erfolgt, auſser durch
die Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes, teils durch staatlich
angestellte Fischereibeamte
(Preuſsen 1), Baden), teils durch
Aufseher, welche von den Fischereiberechtigten bestellt sind;
letztere werden gewöhnlich amtlich verpflichtet und erhalten alsdann
die Berechtigung zum Tragen von Dienstabzeichen sowie die Befugnisse
von öffentlichen Sicherheitsbeamten. 2)

Sie haben das Recht und die Pflicht, selbst in geschlossenen Ge-
wässern liegende Fischbehälter zu untersuchen, den bei oder gleich nach
der That betroffenen Frevler zu sistieren und die Fischereigeräte sowie
die Fahrzeuge zu beschlagnahmen. Derartige Befugnisse ergeben sich
übrigens, wenn auch in beschränkterem Maſse, für deutsche Verhältnisse
aus der Reichsstrafprozeſsordnung.

Die Bestrafung der unberechtigten Aneignung von
Fischen
und der Überschreitung der fischereipolizeilichen
Vorschriften
erfolgt in Deutschland teils auf Grund des Reichsstraf-
gesetzbuches, teils auf Grund von Landesgesetzen, deren Gültigkeit durch

1) Preuſsen: Die Stelle als Fischmeister, Fischereiaufseher, Schonrevierauf-
seher, Fischpaſsaufseher wird entweder als Hauptamt oder von Förstern, Strombau-
aufsehern u. s. w. als Nebenamt versehen.
Die Fischereiaufseher (Fischmeister) sind die Organe der Oberfischmeister für
die Verwaltung der Fischereipolizei. Die von den Fischereiberechtigten, Fischerei-
genossenschaften oder Gemeinden bestellten Aufseher sind verpflichtet, den Anord-
nungen dieser Beamten innerhalb der Vorschriften des Fischereigesetzes nachzu-
kommen.
2) Bayern, Landesfischereiordnung § 19: Auf Antrag von Fischereiberechtigten
können die von ihnen aufgestellten Fischereiaufsichtsbediensteten durch die Distrikts-
polizeibehörde in Pflicht genommen und mit Dienstesabzeichen versehen werden.
Diese Bediensteten sind sodann in Bezug auf ihren Wirkungskreis in Gegenständen
des Fischereischutzes den öffentlichen Bediensteten gleichzuachten.
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[354/0372] I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Die Handhabung der Fischereipolizei in den mittleren und oberen Instanzen ist Sache der Verwaltungsbehörden, als deren technische Bei- räte in Preuſsen besondere Oberfischmeister thätig sind; diese Funktion ist lediglich ein Nebenamt und wird meist von Baubeamten versehen. Den Oberfischmeistern kommen in Fischereipolizeisachen die- selben Befugnisse zu, welche den Amtsvorstehern behufs Verwaltung der allgemeinen Polizei zustehen. In anderen Staaten, z. B. in Bayern, stützen sich die Vorschriften und Verordnungen der Verwaltungsbehörden auf die Gutachten der Fischereivereine, in Oesterreich sollen sich die politischen Behörden in Fischereiangelegenheiten insbesondere der Beihilfe der ihnen zuge- teilten Organe der Forstpolizei (siehe S. 290) bedienen, denen es obliegt, anläſslich ihrer Reisen und Begehungen auch die Zustände der Fischerei wahrzunehmen und die hiernach sich ergebenden Berichte und Anträge zu stellen. Die Ausübung der niederen Fischereipolizei erfolgt, auſser durch die Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes, teils durch staatlich angestellte Fischereibeamte (Preuſsen 1), Baden), teils durch Aufseher, welche von den Fischereiberechtigten bestellt sind; letztere werden gewöhnlich amtlich verpflichtet und erhalten alsdann die Berechtigung zum Tragen von Dienstabzeichen sowie die Befugnisse von öffentlichen Sicherheitsbeamten. 2) Sie haben das Recht und die Pflicht, selbst in geschlossenen Ge- wässern liegende Fischbehälter zu untersuchen, den bei oder gleich nach der That betroffenen Frevler zu sistieren und die Fischereigeräte sowie die Fahrzeuge zu beschlagnahmen. Derartige Befugnisse ergeben sich übrigens, wenn auch in beschränkterem Maſse, für deutsche Verhältnisse aus der Reichsstrafprozeſsordnung. Die Bestrafung der unberechtigten Aneignung von Fischen und der Überschreitung der fischereipolizeilichen Vorschriften erfolgt in Deutschland teils auf Grund des Reichsstraf- gesetzbuches, teils auf Grund von Landesgesetzen, deren Gültigkeit durch 1) Preuſsen: Die Stelle als Fischmeister, Fischereiaufseher, Schonrevierauf- seher, Fischpaſsaufseher wird entweder als Hauptamt oder von Förstern, Strombau- aufsehern u. s. w. als Nebenamt versehen. Die Fischereiaufseher (Fischmeister) sind die Organe der Oberfischmeister für die Verwaltung der Fischereipolizei. Die von den Fischereiberechtigten, Fischerei- genossenschaften oder Gemeinden bestellten Aufseher sind verpflichtet, den Anord- nungen dieser Beamten innerhalb der Vorschriften des Fischereigesetzes nachzu- kommen. 2) Bayern, Landesfischereiordnung § 19: Auf Antrag von Fischereiberechtigten können die von ihnen aufgestellten Fischereiaufsichtsbediensteten durch die Distrikts- polizeibehörde in Pflicht genommen und mit Dienstesabzeichen versehen werden. Diese Bediensteten sind sodann in Bezug auf ihren Wirkungskreis in Gegenständen des Fischereischutzes den öffentlichen Bediensteten gleichzuachten.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/372>, abgerufen am 19.04.2024.