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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.
aber eine nachhaltige, konservative Forstwirtschaft ist ihrem Wesen
fremd.

Seite 13 ist auch bereits darauf hingewiesen worden, dass die
Grenze zwischen den Nutzungen des Holzkapitales und der Entnahme
eines Teiles des Holzkapitales selbst oft schwer zu ziehen ist. Nament-
lich gilt dieses auch bezüglich der sogenannten Zwischennutzungen,
welche als Durchforstungen nur das nach den jeweiligen Ansichten
überflüssige oder schädliche Material aus dem Wald entnehmen, aber
in allmählichen Übergängen immer mehr gesteigert werden können, bis
sie wirkliche Eingriffe in das Holzkapital vorstellen, über deren Zulässig-
keit die Anschauungen fortwährenden Veränderungen unterworfen sind.

Aus diesem Grunde findet eine Verpachtung der Waldungen
fast nirgends statt; wo sie dennoch erfolgt (in Oesterreich), bezweckt
sie auch in erster Linie die Aufschliessung und Ausnutzung bisher un-
zugänglicher Waldungen, nicht die regelmässige Bewirtschaftung gut
eingerichteter Waldungen. In letzterem Falle wären so viele Vorsichts-
massregeln und Kautelen nötig, dass eine rationelle Wirtschaft selbst
wieder gehemmt wäre.

Mit Rücksicht auf die erwähnte Eigentümlichkeit des Holzkapitales
findet in Oesterreich bei jedem Wechsel in der Person des fideikom-
missarischen Nutzniessers von amtswegen eine Ermittelung des Wald-
kapitales statt. 1)

§ 6. Skizze der wichtigsten forstlichen Betriebsformen vom wirt-
schaftlichen Standpunkte aus.
Von den verschiedenen Produktionsfak-
toren macht die Forstwirtschaft zeitlich und örtlich einen sehr ungleich-
mässigen Gebrauch. Je nach dem Masse der Verwendung von Kapital
und Arbeit bieten die Formen des forstlichen Betriebes weitgehende
Verschiedenheiten.

Auf der niedersten Entwickelungsstufe, im Urwald, können die
Nutzungen noch als ein freies Geschenk der Natur betrachtet werden,
der Mensch beschränkt seine Thätigkeit darauf, dieselben zu okkupieren.

Unter den primitivsten Verhältnissen geschieht dieses dadurch, dass

1) § 224 des Patentes vom 9. August 1854 bestimmt:
Bei dem Tod eines jeden Fideikommissbesitzers ist ein neues Inventar zu er-
richten und dann zuerst das Fideikommissvermögen nach dem Zustand, in welchem
er es hinterlassen hat, zu beschreiben, sodann, wenn das Fideikommiss an die Allo-
dialverlassenschaft wegen Vermehrung und Verminderung des in dem Hauptinventar
angegebenen Stammvermögens einen Ersatz zu leisten oder zu fordern hat, derselbe
auszuweisen und als Forderung oder Schuld des Fideikommisses anzuführen.
Nach § 221 des Patentes ist das Inventar gerichtlich aufzunehmen. Bei der
Revision der zu dem Fideikommiss gehörigen Waldungen wird der Schwerpunkt auf
das Vorhandensein des zu einer bestimmten Umtriebszeit gehörigen Normalvorrates
gelegt. (Verhandlungen des österreichischen Forstkongresses 1887 S. 136 ff. und
Oesterreich. Vierteljahrsschrift 1893 S. 349 ff.)

I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.
aber eine nachhaltige, konservative Forstwirtschaft ist ihrem Wesen
fremd.

Seite 13 ist auch bereits darauf hingewiesen worden, daſs die
Grenze zwischen den Nutzungen des Holzkapitales und der Entnahme
eines Teiles des Holzkapitales selbst oft schwer zu ziehen ist. Nament-
lich gilt dieses auch bezüglich der sogenannten Zwischennutzungen,
welche als Durchforstungen nur das nach den jeweiligen Ansichten
überflüssige oder schädliche Material aus dem Wald entnehmen, aber
in allmählichen Übergängen immer mehr gesteigert werden können, bis
sie wirkliche Eingriffe in das Holzkapital vorstellen, über deren Zulässig-
keit die Anschauungen fortwährenden Veränderungen unterworfen sind.

Aus diesem Grunde findet eine Verpachtung der Waldungen
fast nirgends statt; wo sie dennoch erfolgt (in Oesterreich), bezweckt
sie auch in erster Linie die Aufschlieſsung und Ausnutzung bisher un-
zugänglicher Waldungen, nicht die regelmäſsige Bewirtschaftung gut
eingerichteter Waldungen. In letzterem Falle wären so viele Vorsichts-
maſsregeln und Kautelen nötig, daſs eine rationelle Wirtschaft selbst
wieder gehemmt wäre.

Mit Rücksicht auf die erwähnte Eigentümlichkeit des Holzkapitales
findet in Oesterreich bei jedem Wechsel in der Person des fideikom-
missarischen Nutznieſsers von amtswegen eine Ermittelung des Wald-
kapitales statt. 1)

§ 6. Skizze der wichtigsten forstlichen Betriebsformen vom wirt-
schaftlichen Standpunkte aus.
Von den verschiedenen Produktionsfak-
toren macht die Forstwirtschaft zeitlich und örtlich einen sehr ungleich-
mäſsigen Gebrauch. Je nach dem Maſse der Verwendung von Kapital
und Arbeit bieten die Formen des forstlichen Betriebes weitgehende
Verschiedenheiten.

Auf der niedersten Entwickelungsstufe, im Urwald, können die
Nutzungen noch als ein freies Geschenk der Natur betrachtet werden,
der Mensch beschränkt seine Thätigkeit darauf, dieselben zu okkupieren.

Unter den primitivsten Verhältnissen geschieht dieses dadurch, daſs

1) § 224 des Patentes vom 9. August 1854 bestimmt:
Bei dem Tod eines jeden Fideikommiſsbesitzers ist ein neues Inventar zu er-
richten und dann zuerst das Fideikommiſsvermögen nach dem Zustand, in welchem
er es hinterlassen hat, zu beschreiben, sodann, wenn das Fideikommiſs an die Allo-
dialverlassenschaft wegen Vermehrung und Verminderung des in dem Hauptinventar
angegebenen Stammvermögens einen Ersatz zu leisten oder zu fordern hat, derselbe
auszuweisen und als Forderung oder Schuld des Fideikommisses anzuführen.
Nach § 221 des Patentes ist das Inventar gerichtlich aufzunehmen. Bei der
Revision der zu dem Fideikommiſs gehörigen Waldungen wird der Schwerpunkt auf
das Vorhandensein des zu einer bestimmten Umtriebszeit gehörigen Normalvorrates
gelegt. (Verhandlungen des österreichischen Forstkongresses 1887 S. 136 ff. und
Oesterreich. Vierteljahrsschrift 1893 S. 349 ff.)
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[21/0039] I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft. aber eine nachhaltige, konservative Forstwirtschaft ist ihrem Wesen fremd. Seite 13 ist auch bereits darauf hingewiesen worden, daſs die Grenze zwischen den Nutzungen des Holzkapitales und der Entnahme eines Teiles des Holzkapitales selbst oft schwer zu ziehen ist. Nament- lich gilt dieses auch bezüglich der sogenannten Zwischennutzungen, welche als Durchforstungen nur das nach den jeweiligen Ansichten überflüssige oder schädliche Material aus dem Wald entnehmen, aber in allmählichen Übergängen immer mehr gesteigert werden können, bis sie wirkliche Eingriffe in das Holzkapital vorstellen, über deren Zulässig- keit die Anschauungen fortwährenden Veränderungen unterworfen sind. Aus diesem Grunde findet eine Verpachtung der Waldungen fast nirgends statt; wo sie dennoch erfolgt (in Oesterreich), bezweckt sie auch in erster Linie die Aufschlieſsung und Ausnutzung bisher un- zugänglicher Waldungen, nicht die regelmäſsige Bewirtschaftung gut eingerichteter Waldungen. In letzterem Falle wären so viele Vorsichts- maſsregeln und Kautelen nötig, daſs eine rationelle Wirtschaft selbst wieder gehemmt wäre. Mit Rücksicht auf die erwähnte Eigentümlichkeit des Holzkapitales findet in Oesterreich bei jedem Wechsel in der Person des fideikom- missarischen Nutznieſsers von amtswegen eine Ermittelung des Wald- kapitales statt. 1) § 6. Skizze der wichtigsten forstlichen Betriebsformen vom wirt- schaftlichen Standpunkte aus. Von den verschiedenen Produktionsfak- toren macht die Forstwirtschaft zeitlich und örtlich einen sehr ungleich- mäſsigen Gebrauch. Je nach dem Maſse der Verwendung von Kapital und Arbeit bieten die Formen des forstlichen Betriebes weitgehende Verschiedenheiten. Auf der niedersten Entwickelungsstufe, im Urwald, können die Nutzungen noch als ein freies Geschenk der Natur betrachtet werden, der Mensch beschränkt seine Thätigkeit darauf, dieselben zu okkupieren. Unter den primitivsten Verhältnissen geschieht dieses dadurch, daſs 1) § 224 des Patentes vom 9. August 1854 bestimmt: Bei dem Tod eines jeden Fideikommiſsbesitzers ist ein neues Inventar zu er- richten und dann zuerst das Fideikommiſsvermögen nach dem Zustand, in welchem er es hinterlassen hat, zu beschreiben, sodann, wenn das Fideikommiſs an die Allo- dialverlassenschaft wegen Vermehrung und Verminderung des in dem Hauptinventar angegebenen Stammvermögens einen Ersatz zu leisten oder zu fordern hat, derselbe auszuweisen und als Forderung oder Schuld des Fideikommisses anzuführen. Nach § 221 des Patentes ist das Inventar gerichtlich aufzunehmen. Bei der Revision der zu dem Fideikommiſs gehörigen Waldungen wird der Schwerpunkt auf das Vorhandensein des zu einer bestimmten Umtriebszeit gehörigen Normalvorrates gelegt. (Verhandlungen des österreichischen Forstkongresses 1887 S. 136 ff. und Oesterreich. Vierteljahrsschrift 1893 S. 349 ff.)

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/39>, abgerufen am 20.04.2024.