Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite

Princip der Allgemeinheit derselben, welche ihre Benützung jedem
zugänglich macht; und das Princip der volkswirthschaftlichen Entwick-
lung erzeugt den Grundsatz der vollen Gleichheit und Freiheit in
der Benützung derselben für jeden Einzelnen. Diese leitenden obersten
Grundsätze erscheinen nun in jedem Theile wieder und das höhere
Wesen jedes dieser Theile ist eben die gleichmäßigere Geltendmachung
jener Grundsätze für jeden der großen Zweige des Verkehrswesens,
deren organische Einheit das System des letzteren bildet.

Charakter der staatswissenschaftlichen Literatur: Zersplitterung in einzelne
Gebiete, theils in die Finanzwissenschaft, theils in die Volkswirthschaftspflege,
wo sie meist, wie bei Rau und Roscher, nur in ihrer Verbindung mit der
Landwirthschaft dargestellt werden. Nur die Polizeiwissenschaft (Mohl) hält die
Idee der Selbständigkeit fest, ohne jedoch zu einem System zu gelangen. Da-
neben ausgezeichnete Einzelarbeiten, die jedoch entweder nur den volkswirth-
schaftlichen oder den technischen Standpunkt durchführen. Aufgabe: die einheitliche
Idee der Verwaltung für das Ganze zur Geltung zu bringen.

III. Das öffentliche und das bürgerliche Verwaltungsrecht des
Verkehrswesens.

Die Verwirklichung dieser großen Principien, die als eines der
wichtigsten Resultate der neueren Staatengeschichte betrachtet werden
müssen, hat nun zwei Grundformen.

Die erste entsteht dadurch, daß der Staat selbst die Bedingungen
des Verkehrs durch seine Thätigkeit herstellt und dann die Benützung
dieser Bedingungen durch die Einzelnen im Gesammtinteresse rechtlich
ordnet. Das nun wird vollzogen durch alle drei Organe der voll-
ziehenden Gewalt zugleich, und zwar im Großen und Ganzen der Natur
derselben entsprechend in der Weise, daß die Gesetzgebung die leiten-
den Principien gibt, die Regierung die Einheit und Gleichheit in
dem vielfältigen Organismus des Verkehrswesens aufrecht hält, die
Selbstverwaltung die örtlich begränzte Ausführung übernimmt und
das Vereinswesen da eintritt, wo es sich um einzelne bestimmte
Aufgaben und Zwecke handelt. Die öffentlich rechtlichen Bestimmungen,
nach denen jedes dieser Organe das Verkehrswesen innerhalb seines
Gebietes ordnet, bildet dann das öffentliche Verkehrsrecht. Jeder
Theil desselben hat daher erstlich sein System, dann seinen Organismus
und endlich wieder seine Geschichte, und es ist Sache der Wissenschaft,
den unendlich reichen Inhalt all dieser Theile in Eins zusammenzufassen,
während eine Codifikation schon für die einzelnen Gebiete schwierig,
für das Ganze aber unmöglich erscheint. Dieß nun hat das Folgende
zu zeigen.

Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 12

Princip der Allgemeinheit derſelben, welche ihre Benützung jedem
zugänglich macht; und das Princip der volkswirthſchaftlichen Entwick-
lung erzeugt den Grundſatz der vollen Gleichheit und Freiheit in
der Benützung derſelben für jeden Einzelnen. Dieſe leitenden oberſten
Grundſätze erſcheinen nun in jedem Theile wieder und das höhere
Weſen jedes dieſer Theile iſt eben die gleichmäßigere Geltendmachung
jener Grundſätze für jeden der großen Zweige des Verkehrsweſens,
deren organiſche Einheit das Syſtem des letzteren bildet.

Charakter der ſtaatswiſſenſchaftlichen Literatur: Zerſplitterung in einzelne
Gebiete, theils in die Finanzwiſſenſchaft, theils in die Volkswirthſchaftspflege,
wo ſie meiſt, wie bei Rau und Roſcher, nur in ihrer Verbindung mit der
Landwirthſchaft dargeſtellt werden. Nur die Polizeiwiſſenſchaft (Mohl) hält die
Idee der Selbſtändigkeit feſt, ohne jedoch zu einem Syſtem zu gelangen. Da-
neben ausgezeichnete Einzelarbeiten, die jedoch entweder nur den volkswirth-
ſchaftlichen oder den techniſchen Standpunkt durchführen. Aufgabe: die einheitliche
Idee der Verwaltung für das Ganze zur Geltung zu bringen.

III. Das öffentliche und das bürgerliche Verwaltungsrecht des
Verkehrsweſens.

Die Verwirklichung dieſer großen Principien, die als eines der
wichtigſten Reſultate der neueren Staatengeſchichte betrachtet werden
müſſen, hat nun zwei Grundformen.

Die erſte entſteht dadurch, daß der Staat ſelbſt die Bedingungen
des Verkehrs durch ſeine Thätigkeit herſtellt und dann die Benützung
dieſer Bedingungen durch die Einzelnen im Geſammtintereſſe rechtlich
ordnet. Das nun wird vollzogen durch alle drei Organe der voll-
ziehenden Gewalt zugleich, und zwar im Großen und Ganzen der Natur
derſelben entſprechend in der Weiſe, daß die Geſetzgebung die leiten-
den Principien gibt, die Regierung die Einheit und Gleichheit in
dem vielfältigen Organismus des Verkehrsweſens aufrecht hält, die
Selbſtverwaltung die örtlich begränzte Ausführung übernimmt und
das Vereinsweſen da eintritt, wo es ſich um einzelne beſtimmte
Aufgaben und Zwecke handelt. Die öffentlich rechtlichen Beſtimmungen,
nach denen jedes dieſer Organe das Verkehrsweſen innerhalb ſeines
Gebietes ordnet, bildet dann das öffentliche Verkehrsrecht. Jeder
Theil deſſelben hat daher erſtlich ſein Syſtem, dann ſeinen Organismus
und endlich wieder ſeine Geſchichte, und es iſt Sache der Wiſſenſchaft,
den unendlich reichen Inhalt all dieſer Theile in Eins zuſammenzufaſſen,
während eine Codifikation ſchon für die einzelnen Gebiete ſchwierig,
für das Ganze aber unmöglich erſcheint. Dieß nun hat das Folgende
zu zeigen.

Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 12
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0201" n="177"/>
Princip der <hi rendition="#g">Allgemeinheit</hi> der&#x017F;elben, welche ihre Benützung jedem<lb/>
zugänglich macht; und das Princip der volkswirth&#x017F;chaftlichen Entwick-<lb/>
lung erzeugt den Grund&#x017F;atz der vollen <hi rendition="#g">Gleichheit und Freiheit</hi> in<lb/>
der Benützung der&#x017F;elben für jeden Einzelnen. Die&#x017F;e leitenden ober&#x017F;ten<lb/>
Grund&#x017F;ätze er&#x017F;cheinen nun in jedem Theile wieder und das höhere<lb/>
We&#x017F;en jedes die&#x017F;er Theile i&#x017F;t eben die gleichmäßigere Geltendmachung<lb/>
jener Grund&#x017F;ätze für jeden der großen Zweige des Verkehrswe&#x017F;ens,<lb/>
deren organi&#x017F;che Einheit das Sy&#x017F;tem des letzteren bildet.</p><lb/>
                <p>Charakter der &#x017F;taatswi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftlichen Literatur: Zer&#x017F;plitterung in einzelne<lb/>
Gebiete, theils in die Finanzwi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft, theils in die Volkswirth&#x017F;chaftspflege,<lb/>
wo &#x017F;ie mei&#x017F;t, wie bei <hi rendition="#g">Rau</hi> und <hi rendition="#g">Ro&#x017F;cher</hi>, nur in ihrer Verbindung mit der<lb/>
Landwirth&#x017F;chaft darge&#x017F;tellt werden. Nur die Polizeiwi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft (<hi rendition="#g">Mohl</hi>) hält die<lb/>
Idee der Selb&#x017F;tändigkeit fe&#x017F;t, ohne jedoch zu einem Sy&#x017F;tem zu gelangen. Da-<lb/>
neben ausgezeichnete Einzelarbeiten, die jedoch entweder nur den volkswirth-<lb/>
&#x017F;chaftlichen oder den techni&#x017F;chen Standpunkt durchführen. Aufgabe: die einheitliche<lb/>
Idee der Verwaltung für das Ganze zur Geltung zu bringen.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Das öffentliche und das bürgerliche Verwaltungsrecht des<lb/>
Verkehrswe&#x017F;ens.</hi> </head><lb/>
                <p>Die Verwirklichung die&#x017F;er großen Principien, die als eines der<lb/>
wichtig&#x017F;ten Re&#x017F;ultate der neueren Staatenge&#x017F;chichte betrachtet werden<lb/>&#x017F;&#x017F;en, hat nun zwei Grundformen.</p><lb/>
                <p>Die <hi rendition="#g">er&#x017F;te</hi> ent&#x017F;teht dadurch, daß der Staat &#x017F;elb&#x017F;t die Bedingungen<lb/>
des Verkehrs durch &#x017F;eine Thätigkeit <hi rendition="#g">her&#x017F;tellt</hi> und dann die <hi rendition="#g">Benützung</hi><lb/>
die&#x017F;er Bedingungen durch die Einzelnen im Ge&#x017F;ammtintere&#x017F;&#x017F;e rechtlich<lb/>
ordnet. Das nun wird vollzogen durch alle drei Organe der voll-<lb/>
ziehenden Gewalt zugleich, und zwar im Großen und Ganzen der Natur<lb/>
der&#x017F;elben ent&#x017F;prechend in der Wei&#x017F;e, daß die <hi rendition="#g">Ge&#x017F;etzgebung</hi> die leiten-<lb/>
den Principien gibt, die <hi rendition="#g">Regierung</hi> die Einheit und Gleichheit in<lb/>
dem vielfältigen Organismus des Verkehrswe&#x017F;ens aufrecht hält, die<lb/><hi rendition="#g">Selb&#x017F;tverwaltung</hi> die örtlich begränzte Ausführung übernimmt und<lb/>
das <hi rendition="#g">Vereinswe&#x017F;en</hi> da eintritt, wo es &#x017F;ich um einzelne be&#x017F;timmte<lb/>
Aufgaben und Zwecke handelt. Die öffentlich rechtlichen Be&#x017F;timmungen,<lb/>
nach denen jedes die&#x017F;er Organe das Verkehrswe&#x017F;en innerhalb &#x017F;eines<lb/>
Gebietes ordnet, bildet dann das <hi rendition="#g">öffentliche</hi> Verkehrsrecht. Jeder<lb/>
Theil de&#x017F;&#x017F;elben hat daher er&#x017F;tlich &#x017F;ein Sy&#x017F;tem, dann &#x017F;einen Organismus<lb/>
und endlich wieder &#x017F;eine Ge&#x017F;chichte, und es i&#x017F;t Sache der Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft,<lb/>
den unendlich reichen Inhalt all die&#x017F;er Theile in Eins zu&#x017F;ammenzufa&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
während eine Codifikation &#x017F;chon für die einzelnen Gebiete &#x017F;chwierig,<lb/>
für das Ganze aber unmöglich er&#x017F;cheint. Dieß nun hat das Folgende<lb/>
zu zeigen.</p><lb/>
                <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Stein</hi>, Handbuch der Verwaltungslehre. 12</fw><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[177/0201] Princip der Allgemeinheit derſelben, welche ihre Benützung jedem zugänglich macht; und das Princip der volkswirthſchaftlichen Entwick- lung erzeugt den Grundſatz der vollen Gleichheit und Freiheit in der Benützung derſelben für jeden Einzelnen. Dieſe leitenden oberſten Grundſätze erſcheinen nun in jedem Theile wieder und das höhere Weſen jedes dieſer Theile iſt eben die gleichmäßigere Geltendmachung jener Grundſätze für jeden der großen Zweige des Verkehrsweſens, deren organiſche Einheit das Syſtem des letzteren bildet. Charakter der ſtaatswiſſenſchaftlichen Literatur: Zerſplitterung in einzelne Gebiete, theils in die Finanzwiſſenſchaft, theils in die Volkswirthſchaftspflege, wo ſie meiſt, wie bei Rau und Roſcher, nur in ihrer Verbindung mit der Landwirthſchaft dargeſtellt werden. Nur die Polizeiwiſſenſchaft (Mohl) hält die Idee der Selbſtändigkeit feſt, ohne jedoch zu einem Syſtem zu gelangen. Da- neben ausgezeichnete Einzelarbeiten, die jedoch entweder nur den volkswirth- ſchaftlichen oder den techniſchen Standpunkt durchführen. Aufgabe: die einheitliche Idee der Verwaltung für das Ganze zur Geltung zu bringen. III. Das öffentliche und das bürgerliche Verwaltungsrecht des Verkehrsweſens. Die Verwirklichung dieſer großen Principien, die als eines der wichtigſten Reſultate der neueren Staatengeſchichte betrachtet werden müſſen, hat nun zwei Grundformen. Die erſte entſteht dadurch, daß der Staat ſelbſt die Bedingungen des Verkehrs durch ſeine Thätigkeit herſtellt und dann die Benützung dieſer Bedingungen durch die Einzelnen im Geſammtintereſſe rechtlich ordnet. Das nun wird vollzogen durch alle drei Organe der voll- ziehenden Gewalt zugleich, und zwar im Großen und Ganzen der Natur derſelben entſprechend in der Weiſe, daß die Geſetzgebung die leiten- den Principien gibt, die Regierung die Einheit und Gleichheit in dem vielfältigen Organismus des Verkehrsweſens aufrecht hält, die Selbſtverwaltung die örtlich begränzte Ausführung übernimmt und das Vereinsweſen da eintritt, wo es ſich um einzelne beſtimmte Aufgaben und Zwecke handelt. Die öffentlich rechtlichen Beſtimmungen, nach denen jedes dieſer Organe das Verkehrsweſen innerhalb ſeines Gebietes ordnet, bildet dann das öffentliche Verkehrsrecht. Jeder Theil deſſelben hat daher erſtlich ſein Syſtem, dann ſeinen Organismus und endlich wieder ſeine Geſchichte, und es iſt Sache der Wiſſenſchaft, den unendlich reichen Inhalt all dieſer Theile in Eins zuſammenzufaſſen, während eine Codifikation ſchon für die einzelnen Gebiete ſchwierig, für das Ganze aber unmöglich erſcheint. Dieß nun hat das Folgende zu zeigen. Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 12

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/201
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/201>, abgerufen am 20.04.2024.