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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Britt. Ostindien die Silberwährung durch Gesetz vom 1. August 1855 aus-
schließlich angenommen.

Die deutschen Staaten durch die Münzverträge von 1857 Silberwährung;
Bremen Goldwährung. Erster wesentlicher Schritt zur Goldwährung die
internationale Commission von 1867 in Paris (Gschwendner, Münzeinheit
I. II.; Contzen a. a. O. S. 18 ff.).

III. Das Papiergeldwesen.

Das ganze Gebiet des Papiergeldwesens ist theils durch die histo-
rische Entwicklung, theils durch die Verschmelzung mit Credit- und
Bankwesen, und theils durch den Mangel des selbständigen Gesichts-
punktes für die Verwaltung und ihre Aufgabe so verwirrt, daß die
volkswirthschaftliche Definition des letzteren unabweisbar vorauf gehen
muß, um zu einem bestimmten Resultate zu gelangen.

Die Grundlage des letzteren ist die scharfe Scheidung zwischen
Kreditpapier und Papiergeld.

Der Mangel an Geld, die Kosten und Schwierigkeiten der Zah-
lung in Münze und das natürliche Princip der Compensation erzeugen
ohne alles Zuthun der Verwaltung als naturgemäßen Ersatz der Münze
Werthscheine, Anweisungen aller Art, als ein die Münzzahlung ver-
tretendes Zahlungsmittel. Da nun dieses Zahlungsmittel aus dem
Verkehr der gegenseitig Verpflichteten in den Verkehr Dritter übergeht,
welche sich desselben in der Ueberzeugung der Zahlungsfähigkeit der
Verpflichteten als gegenseitiges Zahlungsmittel bedienen, entsteht das
System der Noten, welche an sich weder Münze noch Geld, sondern
Creditpapiere sind. Allerdings stehen auch sie unter der Verwal-
tung des Creditwesens, sie haben aber mit dem Geldwesen gar nichts
zu thun
. Ihre Bedeutung für das letztere beruht nur darauf, daß
sie die Form des eigentlichen Papiergeldes abgeben.

Denn so wie einmal die Noten in den Verkehr treten, gewinnt
mit ihnen der Staat die Möglichkeit, entweder solche Noten, obwohl
sie nicht von ihm ausgegeben werden, als Geld anzuerkennen, indem
er ihnen die Währung verleiht, oder selbst Noten mit gesetzlicher
Währung auszugeben: Banknoten, Staatsnoten. Solche, mit einer
gesetzlichen Währung versehene Noten heißen Papiergeld
,
und die Grundsätze, nach welchen die Verwaltung für die Ausgabe solchen
Papiergeldes sich zu richten hat, bilden das Papiergeldwesen.

Kein Werthzeichen ist daher Papiergeld, welches nicht gesetzliche
Währung
hat; jedes Werthzeichen wird zum Papiergeld durch
die Währung
; die bloße Fähigkeit, die Funktion der Metallmenge
als Zahlungsmittel im Verkehr, ganz gleich ob gut oder schlecht, zu

Britt. Oſtindien die Silberwährung durch Geſetz vom 1. Auguſt 1855 aus-
ſchließlich angenommen.

Die deutſchen Staaten durch die Münzverträge von 1857 Silberwährung;
Bremen Goldwährung. Erſter weſentlicher Schritt zur Goldwährung die
internationale Commiſſion von 1867 in Paris (Gſchwendner, Münzeinheit
I. II.; Contzen a. a. O. S. 18 ff.).

III. Das Papiergeldweſen.

Das ganze Gebiet des Papiergeldweſens iſt theils durch die hiſto-
riſche Entwicklung, theils durch die Verſchmelzung mit Credit- und
Bankweſen, und theils durch den Mangel des ſelbſtändigen Geſichts-
punktes für die Verwaltung und ihre Aufgabe ſo verwirrt, daß die
volkswirthſchaftliche Definition des letzteren unabweisbar vorauf gehen
muß, um zu einem beſtimmten Reſultate zu gelangen.

Die Grundlage des letzteren iſt die ſcharfe Scheidung zwiſchen
Kreditpapier und Papiergeld.

Der Mangel an Geld, die Koſten und Schwierigkeiten der Zah-
lung in Münze und das natürliche Princip der Compenſation erzeugen
ohne alles Zuthun der Verwaltung als naturgemäßen Erſatz der Münze
Werthſcheine, Anweiſungen aller Art, als ein die Münzzahlung ver-
tretendes Zahlungsmittel. Da nun dieſes Zahlungsmittel aus dem
Verkehr der gegenſeitig Verpflichteten in den Verkehr Dritter übergeht,
welche ſich deſſelben in der Ueberzeugung der Zahlungsfähigkeit der
Verpflichteten als gegenſeitiges Zahlungsmittel bedienen, entſteht das
Syſtem der Noten, welche an ſich weder Münze noch Geld, ſondern
Creditpapiere ſind. Allerdings ſtehen auch ſie unter der Verwal-
tung des Creditweſens, ſie haben aber mit dem Geldweſen gar nichts
zu thun
. Ihre Bedeutung für das letztere beruht nur darauf, daß
ſie die Form des eigentlichen Papiergeldes abgeben.

Denn ſo wie einmal die Noten in den Verkehr treten, gewinnt
mit ihnen der Staat die Möglichkeit, entweder ſolche Noten, obwohl
ſie nicht von ihm ausgegeben werden, als Geld anzuerkennen, indem
er ihnen die Währung verleiht, oder ſelbſt Noten mit geſetzlicher
Währung auszugeben: Banknoten, Staatsnoten. Solche, mit einer
geſetzlichen Währung verſehene Noten heißen Papiergeld
,
und die Grundſätze, nach welchen die Verwaltung für die Ausgabe ſolchen
Papiergeldes ſich zu richten hat, bilden das Papiergeldweſen.

Kein Werthzeichen iſt daher Papiergeld, welches nicht geſetzliche
Währung
hat; jedes Werthzeichen wird zum Papiergeld durch
die Währung
; die bloße Fähigkeit, die Funktion der Metallmenge
als Zahlungsmittel im Verkehr, ganz gleich ob gut oder ſchlecht, zu

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[239/0263] Britt. Oſtindien die Silberwährung durch Geſetz vom 1. Auguſt 1855 aus- ſchließlich angenommen. Die deutſchen Staaten durch die Münzverträge von 1857 Silberwährung; Bremen Goldwährung. Erſter weſentlicher Schritt zur Goldwährung die internationale Commiſſion von 1867 in Paris (Gſchwendner, Münzeinheit I. II.; Contzen a. a. O. S. 18 ff.). III. Das Papiergeldweſen. Das ganze Gebiet des Papiergeldweſens iſt theils durch die hiſto- riſche Entwicklung, theils durch die Verſchmelzung mit Credit- und Bankweſen, und theils durch den Mangel des ſelbſtändigen Geſichts- punktes für die Verwaltung und ihre Aufgabe ſo verwirrt, daß die volkswirthſchaftliche Definition des letzteren unabweisbar vorauf gehen muß, um zu einem beſtimmten Reſultate zu gelangen. Die Grundlage des letzteren iſt die ſcharfe Scheidung zwiſchen Kreditpapier und Papiergeld. Der Mangel an Geld, die Koſten und Schwierigkeiten der Zah- lung in Münze und das natürliche Princip der Compenſation erzeugen ohne alles Zuthun der Verwaltung als naturgemäßen Erſatz der Münze Werthſcheine, Anweiſungen aller Art, als ein die Münzzahlung ver- tretendes Zahlungsmittel. Da nun dieſes Zahlungsmittel aus dem Verkehr der gegenſeitig Verpflichteten in den Verkehr Dritter übergeht, welche ſich deſſelben in der Ueberzeugung der Zahlungsfähigkeit der Verpflichteten als gegenſeitiges Zahlungsmittel bedienen, entſteht das Syſtem der Noten, welche an ſich weder Münze noch Geld, ſondern Creditpapiere ſind. Allerdings ſtehen auch ſie unter der Verwal- tung des Creditweſens, ſie haben aber mit dem Geldweſen gar nichts zu thun. Ihre Bedeutung für das letztere beruht nur darauf, daß ſie die Form des eigentlichen Papiergeldes abgeben. Denn ſo wie einmal die Noten in den Verkehr treten, gewinnt mit ihnen der Staat die Möglichkeit, entweder ſolche Noten, obwohl ſie nicht von ihm ausgegeben werden, als Geld anzuerkennen, indem er ihnen die Währung verleiht, oder ſelbſt Noten mit geſetzlicher Währung auszugeben: Banknoten, Staatsnoten. Solche, mit einer geſetzlichen Währung verſehene Noten heißen Papiergeld, und die Grundſätze, nach welchen die Verwaltung für die Ausgabe ſolchen Papiergeldes ſich zu richten hat, bilden das Papiergeldweſen. Kein Werthzeichen iſt daher Papiergeld, welches nicht geſetzliche Währung hat; jedes Werthzeichen wird zum Papiergeld durch die Währung; die bloße Fähigkeit, die Funktion der Metallmenge als Zahlungsmittel im Verkehr, ganz gleich ob gut oder ſchlecht, zu

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/263>, abgerufen am 16.04.2024.