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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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die auf eine ganz bestimmte einzelne Leistung einer Unternehmung
lauten (Fahrbillets, Entreekarten etc.)

2) Bei eigentlichen Werthpapieren gilt daher auch die Haftung
des Cedenten, wenn nichts anderes ausgemacht ist; bei Inhaberpapieren
fällt wie bei dem Gelde diese Haftung naturgemäß hinweg.

3) Die Mortifikation (Amortisation) der eigentlichen Werth-
papiere erzeugt nicht an und für sich das Recht auf Reproduktion
derselben Papiere von Seiten des Gläubigers, bei den Inhaber-
papieren dagegen ist dieselbe eine nothwendige Forderung des Verkehrs.

Es ist wohl kühn, mit so wenig Worten einer so reichen Literatur und
speciell so ausgezeichneten Werken wie Contze's Inhaberpapieren gegenüber
zu treten. Dennoch können wir nicht umhin, zu wiederholen, daß der Haupt-
irrthum aller bisherigen Bearbeitung des Gegenstandes darin lag, das Wesen
und den Inhalt eines öffentlich rechtlichen Instituts durch die Begriffe des
Privatrechts verstehen zu wollen; der zweite nicht minder große Irrthum ist
der, Werthpapiere und Inhaberpapiere beständig zu confundiren. Daß man
die Natur der letzteren ohne Anschluß an das Wesen des Geldes und speciell
des selbständigen Werthes hat erklären wollen, zeigt auch hier die Folgen
davon, daß die beiden Gebiete der Güterlehre und der Rechtswissenschaft sich
gegenseitig beinahe gänzlich unbekannt sind.

Vierter Theil.
Das Creditwesen. Begriff und Wesen des Credits.

Mit dem Creditwesen betreten wir nun einen ganz anderen Boden.
Um so wichtiger ist es, sich über die Grundlagen des Folgenden voll-
kommen klar und einig zu sein.

Während nämlich Verkehrs- und Umlaufswesen sich auf diejenigen
Bedingungen der wirthschaftlichen Entwicklung beziehen, welche außer-
halb der Einzelwirthschaft liegen, gehört der Credit sowohl wie das,
was die Verwaltung für denselben thun kann, dem inneren wirth-
schaftlichen Leben an.

Der Credit ist nämlich die Fähigkeit der einen Wirthschaft, das
Capital der andern zur Benutzung und zum Erwerb herbeizuziehen.
Das Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (objektives
Moment) und die wirkliche Zahlungsfähigkeit (subjektives Moment)
sind nur die zwei selbständig gedachten Elemente des wirklichen Credits.

Der Credit ist daher zunächst Sache des Einzelnen. Er muß ihn
selbst begründen und sich ihn selbst schaffen. Er ist daher an sich ein
durchaus volkswirthschaftlicher Begriff. Eben deßhalb ist es von
entscheidender Bedeutung, den Punkt zu bestimmen, auf welchem der
Credit seine öffentliche Natur entwickelt.

die auf eine ganz beſtimmte einzelne Leiſtung einer Unternehmung
lauten (Fahrbillets, Entréekarten ꝛc.)

2) Bei eigentlichen Werthpapieren gilt daher auch die Haftung
des Cedenten, wenn nichts anderes ausgemacht iſt; bei Inhaberpapieren
fällt wie bei dem Gelde dieſe Haftung naturgemäß hinweg.

3) Die Mortifikation (Amortiſation) der eigentlichen Werth-
papiere erzeugt nicht an und für ſich das Recht auf Reproduktion
derſelben Papiere von Seiten des Gläubigers, bei den Inhaber-
papieren dagegen iſt dieſelbe eine nothwendige Forderung des Verkehrs.

Es iſt wohl kühn, mit ſo wenig Worten einer ſo reichen Literatur und
ſpeciell ſo ausgezeichneten Werken wie Contze’s Inhaberpapieren gegenüber
zu treten. Dennoch können wir nicht umhin, zu wiederholen, daß der Haupt-
irrthum aller bisherigen Bearbeitung des Gegenſtandes darin lag, das Weſen
und den Inhalt eines öffentlich rechtlichen Inſtituts durch die Begriffe des
Privatrechts verſtehen zu wollen; der zweite nicht minder große Irrthum iſt
der, Werthpapiere und Inhaberpapiere beſtändig zu confundiren. Daß man
die Natur der letzteren ohne Anſchluß an das Weſen des Geldes und ſpeciell
des ſelbſtändigen Werthes hat erklären wollen, zeigt auch hier die Folgen
davon, daß die beiden Gebiete der Güterlehre und der Rechtswiſſenſchaft ſich
gegenſeitig beinahe gänzlich unbekannt ſind.

Vierter Theil.
Das Creditweſen. Begriff und Weſen des Credits.

Mit dem Creditweſen betreten wir nun einen ganz anderen Boden.
Um ſo wichtiger iſt es, ſich über die Grundlagen des Folgenden voll-
kommen klar und einig zu ſein.

Während nämlich Verkehrs- und Umlaufsweſen ſich auf diejenigen
Bedingungen der wirthſchaftlichen Entwicklung beziehen, welche außer-
halb der Einzelwirthſchaft liegen, gehört der Credit ſowohl wie das,
was die Verwaltung für denſelben thun kann, dem inneren wirth-
ſchaftlichen Leben an.

Der Credit iſt nämlich die Fähigkeit der einen Wirthſchaft, das
Capital der andern zur Benutzung und zum Erwerb herbeizuziehen.
Das Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (objektives
Moment) und die wirkliche Zahlungsfähigkeit (ſubjektives Moment)
ſind nur die zwei ſelbſtändig gedachten Elemente des wirklichen Credits.

Der Credit iſt daher zunächſt Sache des Einzelnen. Er muß ihn
ſelbſt begründen und ſich ihn ſelbſt ſchaffen. Er iſt daher an ſich ein
durchaus volkswirthſchaftlicher Begriff. Eben deßhalb iſt es von
entſcheidender Bedeutung, den Punkt zu beſtimmen, auf welchem der
Credit ſeine öffentliche Natur entwickelt.

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[244/0268] die auf eine ganz beſtimmte einzelne Leiſtung einer Unternehmung lauten (Fahrbillets, Entréekarten ꝛc.) 2) Bei eigentlichen Werthpapieren gilt daher auch die Haftung des Cedenten, wenn nichts anderes ausgemacht iſt; bei Inhaberpapieren fällt wie bei dem Gelde dieſe Haftung naturgemäß hinweg. 3) Die Mortifikation (Amortiſation) der eigentlichen Werth- papiere erzeugt nicht an und für ſich das Recht auf Reproduktion derſelben Papiere von Seiten des Gläubigers, bei den Inhaber- papieren dagegen iſt dieſelbe eine nothwendige Forderung des Verkehrs. Es iſt wohl kühn, mit ſo wenig Worten einer ſo reichen Literatur und ſpeciell ſo ausgezeichneten Werken wie Contze’s Inhaberpapieren gegenüber zu treten. Dennoch können wir nicht umhin, zu wiederholen, daß der Haupt- irrthum aller bisherigen Bearbeitung des Gegenſtandes darin lag, das Weſen und den Inhalt eines öffentlich rechtlichen Inſtituts durch die Begriffe des Privatrechts verſtehen zu wollen; der zweite nicht minder große Irrthum iſt der, Werthpapiere und Inhaberpapiere beſtändig zu confundiren. Daß man die Natur der letzteren ohne Anſchluß an das Weſen des Geldes und ſpeciell des ſelbſtändigen Werthes hat erklären wollen, zeigt auch hier die Folgen davon, daß die beiden Gebiete der Güterlehre und der Rechtswiſſenſchaft ſich gegenſeitig beinahe gänzlich unbekannt ſind. Vierter Theil. Das Creditweſen. Begriff und Weſen des Credits. Mit dem Creditweſen betreten wir nun einen ganz anderen Boden. Um ſo wichtiger iſt es, ſich über die Grundlagen des Folgenden voll- kommen klar und einig zu ſein. Während nämlich Verkehrs- und Umlaufsweſen ſich auf diejenigen Bedingungen der wirthſchaftlichen Entwicklung beziehen, welche außer- halb der Einzelwirthſchaft liegen, gehört der Credit ſowohl wie das, was die Verwaltung für denſelben thun kann, dem inneren wirth- ſchaftlichen Leben an. Der Credit iſt nämlich die Fähigkeit der einen Wirthſchaft, das Capital der andern zur Benutzung und zum Erwerb herbeizuziehen. Das Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (objektives Moment) und die wirkliche Zahlungsfähigkeit (ſubjektives Moment) ſind nur die zwei ſelbſtändig gedachten Elemente des wirklichen Credits. Der Credit iſt daher zunächſt Sache des Einzelnen. Er muß ihn ſelbſt begründen und ſich ihn ſelbſt ſchaffen. Er iſt daher an ſich ein durchaus volkswirthſchaftlicher Begriff. Eben deßhalb iſt es von entſcheidender Bedeutung, den Punkt zu beſtimmen, auf welchem der Credit ſeine öffentliche Natur entwickelt.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/268>, abgerufen am 29.03.2024.