von 1762. Leipziger Ackerbaugesetz von 1764. Gesellschaft zu Celle 1764. Vergl. auch Stubenrauch, Vereinswesen in Oesterreich 1857. S. 183. Auf- forderung von Maria Theresia an "gelehrte und praktische Landwirthe in den einzelnen Provinzen," dann Gesellschaftsplan für Oesterreich 1769, und Sta- tuten von 1773. Mit unserem Jahrhundert stehen amtliche Organe und Land- wirthschaftsvereine fast in allen Staaten neben einander, die ersteren meist für die Durchführung der rechtlichen Ordnung thätig, die letzteren theils als Bil- dungs- und theils als Interessenvereine. Den Anstoß zur neuesten Ent- wicklung des Vereinswesens P. Jordan, Vorlesung über "rationelle Land- wirthschaft 1796," darauf Bildung vieler, zum Theil sehr gut organisirter Vereine (vergl. auch RauI. 146). Oesterreich. Niederösterreichische Landwirthschaftsgesellschaft seit 1806; neue Statuten 1850. Steiermärkische Landwirthschaftsgesetze seit 1848; Forstverein 1852; andere Vereine theils für den Landbau im Allgemeinen, theils für die einzelnen Zweige desselben s. bei Stubenrauch nebst kurzer Geschichte und Register a. a. O. S. 192. Darauf Errichtung des Ackerbauministeriums 1868. -- In Preußen: Generalcommission und landwirthschaftliche Regierungsabtheilungen; Geschichte und (meist rechtliche) Aufgaben seit 1848 bei Rönne, Staatsrecht II. §. 262. Landesökonomiecollegium, als Haupt der eigentlichen Landwirthschafts- pflege, auf Grundlage des Landesculturedikts von 1811 durch Kabinetsordre vom 16. Jan. 1842 errichtet; neue Organisation durch Regulativ vom 24. Juni 1859; zugleich Mittelpunkt des landwirthschaftlichen Vereinswesens. Dieses ins Leben gerufen durch Landesculturedikt von 1811, Anzahl und Stellung der- selben RönneII. §. 378. -- In Bayern liegt der Schwerpunkt in dem landwirthschaftlichen Verein seit 1809, der ein förmliches Verwaltungsorgan geworden ist (Pötzl, Verwaltungsrecht §. 147). -- Für Frankreich existiren die Conseils d'Agriculture, die aber, da sie nur durch den Prefet ernannt werden, fast gar keine Bedeutung haben. Sie haben eine streng begränzte, consultative Funktion. Daneben die Comices agricoles, Vereinsform, wieder unter behördlicher Leitung, jedoch in Ausdehnung begriffen (1865 über 500) Block, Dict. v. Com. agric. -- Eine Gesammtdarstellung dieses wichtigen Gebietes für Deutschland fehlt; auch bei Rau und Roscher. Dagegen vom Standpunkt der neueren Zeit G. Schönberg, die Landwirthschaft der Gegen- wart und das Genossenschaftsprincip 1869.
2) Eigentliche Landwirthschaftspflege.
Die eigentliche Landwirthschaftspflege entsteht nun da, wo aus dem allgemeinen Princip die einzelnen Maßregeln für die Hebung der Landwirthschaft hervorgehen; und diese theilen sich wieder in zwei Ge- biete, die wir als den allgemeinen und den besonderen Theil zu be- zeichnen haben.
a) Allgemeiner Theil.
Das, was wir die allgemeine Landwirthschaftspflege nennen, ist nun die besondere Gestalt, welche die allgemeinen Grundsätze der
von 1762. Leipziger Ackerbaugeſetz von 1764. Geſellſchaft zu Celle 1764. Vergl. auch Stubenrauch, Vereinsweſen in Oeſterreich 1857. S. 183. Auf- forderung von Maria Thereſia an „gelehrte und praktiſche Landwirthe in den einzelnen Provinzen,“ dann Geſellſchaftsplan für Oeſterreich 1769, und Sta- tuten von 1773. Mit unſerem Jahrhundert ſtehen amtliche Organe und Land- wirthſchaftsvereine faſt in allen Staaten neben einander, die erſteren meiſt für die Durchführung der rechtlichen Ordnung thätig, die letzteren theils als Bil- dungs- und theils als Intereſſenvereine. Den Anſtoß zur neueſten Ent- wicklung des Vereinsweſens P. Jordan, Vorleſung über „rationelle Land- wirthſchaft 1796,“ darauf Bildung vieler, zum Theil ſehr gut organiſirter Vereine (vergl. auch RauI. 146). Oeſterreich. Niederöſterreichiſche Landwirthſchaftsgeſellſchaft ſeit 1806; neue Statuten 1850. Steiermärkiſche Landwirthſchaftsgeſetze ſeit 1848; Forſtverein 1852; andere Vereine theils für den Landbau im Allgemeinen, theils für die einzelnen Zweige deſſelben ſ. bei Stubenrauch nebſt kurzer Geſchichte und Regiſter a. a. O. S. 192. Darauf Errichtung des Ackerbauminiſteriums 1868. — In Preußen: Generalcommiſſion und landwirthſchaftliche Regierungsabtheilungen; Geſchichte und (meiſt rechtliche) Aufgaben ſeit 1848 bei Rönne, Staatsrecht II. §. 262. Landesökonomiecollegium, als Haupt der eigentlichen Landwirthſchafts- pflege, auf Grundlage des Landesculturedikts von 1811 durch Kabinetsordre vom 16. Jan. 1842 errichtet; neue Organiſation durch Regulativ vom 24. Juni 1859; zugleich Mittelpunkt des landwirthſchaftlichen Vereinsweſens. Dieſes ins Leben gerufen durch Landesculturedikt von 1811, Anzahl und Stellung der- ſelben RönneII. §. 378. — In Bayern liegt der Schwerpunkt in dem landwirthſchaftlichen Verein ſeit 1809, der ein förmliches Verwaltungsorgan geworden iſt (Pötzl, Verwaltungsrecht §. 147). — Für Frankreich exiſtiren die Conseils d’Agriculture, die aber, da ſie nur durch den Préfet ernannt werden, faſt gar keine Bedeutung haben. Sie haben eine ſtreng begränzte, conſultative Funktion. Daneben die Comices agricoles, Vereinsform, wieder unter behördlicher Leitung, jedoch in Ausdehnung begriffen (1865 über 500) Block, Dict. v. Com. agric. — Eine Geſammtdarſtellung dieſes wichtigen Gebietes für Deutſchland fehlt; auch bei Rau und Roſcher. Dagegen vom Standpunkt der neueren Zeit G. Schönberg, die Landwirthſchaft der Gegen- wart und das Genoſſenſchaftsprincip 1869.
2) Eigentliche Landwirthſchaftspflege.
Die eigentliche Landwirthſchaftspflege entſteht nun da, wo aus dem allgemeinen Princip die einzelnen Maßregeln für die Hebung der Landwirthſchaft hervorgehen; und dieſe theilen ſich wieder in zwei Ge- biete, die wir als den allgemeinen und den beſonderen Theil zu be- zeichnen haben.
a) Allgemeiner Theil.
Das, was wir die allgemeine Landwirthſchaftspflege nennen, iſt nun die beſondere Geſtalt, welche die allgemeinen Grundſätze der
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von 1762. Leipziger Ackerbaugeſetz von 1764. Geſellſchaft zu Celle 1764.
Vergl. auch Stubenrauch, Vereinsweſen in Oeſterreich 1857. S. 183. Auf-
forderung von Maria Thereſia an „gelehrte und praktiſche Landwirthe in den
einzelnen Provinzen,“ dann Geſellſchaftsplan für Oeſterreich 1769, und Sta-
tuten von 1773. Mit unſerem Jahrhundert ſtehen amtliche Organe und Land-
wirthſchaftsvereine faſt in allen Staaten neben einander, die erſteren meiſt für
die Durchführung der rechtlichen Ordnung thätig, die letzteren theils als Bil-
dungs- und theils als Intereſſenvereine. Den Anſtoß zur neueſten Ent-
wicklung des Vereinsweſens P. Jordan, Vorleſung über „rationelle Land-
wirthſchaft 1796,“ darauf Bildung vieler, zum Theil ſehr gut organiſirter
Vereine (vergl. auch Rau I. 146). Oeſterreich. Niederöſterreichiſche
Landwirthſchaftsgeſellſchaft ſeit 1806; neue Statuten 1850. Steiermärkiſche
Landwirthſchaftsgeſetze ſeit 1848; Forſtverein 1852; andere Vereine theils
für den Landbau im Allgemeinen, theils für die einzelnen Zweige deſſelben
ſ. bei Stubenrauch nebſt kurzer Geſchichte und Regiſter a. a. O. S. 192.
Darauf Errichtung des Ackerbauminiſteriums 1868. — In Preußen:
Generalcommiſſion und landwirthſchaftliche Regierungsabtheilungen; Geſchichte
und (meiſt rechtliche) Aufgaben ſeit 1848 bei Rönne, Staatsrecht II. §. 262.
Landesökonomiecollegium, als Haupt der eigentlichen Landwirthſchafts-
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vom 16. Jan. 1842 errichtet; neue Organiſation durch Regulativ vom 24. Juni
1859; zugleich Mittelpunkt des landwirthſchaftlichen Vereinsweſens. Dieſes ins
Leben gerufen durch Landesculturedikt von 1811, Anzahl und Stellung der-
ſelben Rönne II. §. 378. — In Bayern liegt der Schwerpunkt in dem
landwirthſchaftlichen Verein ſeit 1809, der ein förmliches Verwaltungsorgan
geworden iſt (Pötzl, Verwaltungsrecht §. 147). — Für Frankreich exiſtiren
die Conseils d’Agriculture, die aber, da ſie nur durch den Préfet ernannt
werden, faſt gar keine Bedeutung haben. Sie haben eine ſtreng begränzte,
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unter behördlicher Leitung, jedoch in Ausdehnung begriffen (1865 über 500)
Block, Dict. v. Com. agric. — Eine Geſammtdarſtellung dieſes wichtigen
Gebietes für Deutſchland fehlt; auch bei Rau und Roſcher. Dagegen vom
Standpunkt der neueren Zeit G. Schönberg, die Landwirthſchaft der Gegen-
wart und das Genoſſenſchaftsprincip 1869.
2) Eigentliche Landwirthſchaftspflege.
Die eigentliche Landwirthſchaftspflege entſteht nun da, wo aus
dem allgemeinen Princip die einzelnen Maßregeln für die Hebung der
Landwirthſchaft hervorgehen; und dieſe theilen ſich wieder in zwei Ge-
biete, die wir als den allgemeinen und den beſonderen Theil zu be-
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a) Allgemeiner Theil.
Das, was wir die allgemeine Landwirthſchaftspflege nennen,
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/357>, abgerufen am 25.04.2024.
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