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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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maintient, ou annulle). -- Die gesetzlichen Bestimmungen über das Petitions-
recht Deutschlands leiden daran, daß man dieselben meistens nur als legis-
lative betrachtet, und deßhalb ihre Einwirkung bekämpft hat. Daher das
Verbot von Petitionen von Körperschaften u. s. w. Auf diesem Standpunkt
stehen fast alle Verfassungen vor 1848. Erst nach 1848 sieht man ein rich-
tigeres Verständniß eintreten, wenn gleich auch jetzt noch bei den meisten Be-
schwerde und Petition als wesentlich gleichbedeutend betrachtet wird. Siehe
Rönne I. 99. Am richtigsten hat die Verfassungsurkunde von Luxemburg
die Sache aufgefaßt: "L'Assemblee des Etats a le droit de renvoyer aux
membres du gouvernement les petitions qui lui sont adressees."
(§. 67.)
In den deutschen Verfassungsurkunden ist hier meistens eine große Unbestimmt-
heit über das Verhältniß zur Verwaltung. Man wird hier wohl nur weiter
kommen durch die Unterscheidung von legislativen und administrativen Peti-
tionen. Vgl. Zöpfl II. §. 412.

Das Verhältniß der obigen Rechte zu einander.

Die gegenwärtige, bereits bezeichnete Lage der Theorie veranlaßt
uns nun, dem Obigen einige Schlußsätze hinzuzufügen, die im Grunde
ganz selbstverständlich, dennoch von großer Wichtigkeit gegenüber der
bisherigen Lehre sind.

1) Das ganze verfassungsmäßige Verwaltungsrecht empfängt näm-
lich nunmehr seine Verwirklichung durch die Verantwortlichkeit einer-
seits, und das eigentliche Verordnungsrecht andererseits. Beide sind
nur Ausdrücke desselben Gedankens, Erscheinungen desselben Princips.
Jenes bezieht sich auf das Verhalten der vollziehenden Gewalt in der
Regierung zum gesammten organischen Staatsleben, als Einheit be-
trachtet; dieses auf das Verhalten desselben zum gesetzlichen Rechte
des einzelnen Staatsbürgers.

2) Während nun für die Verantwortlichkeit das natürliche Organ
die Volksvertretung ist, ist das Organ für das Klagrecht das Gericht,
und für Beschwerde und Gesuch die höhere Regierungsbehörde selbst.
Jede Vermischung dieser ganz klar vorliegenden Funktionen in diesen
Fragen wird zu einem unlösbaren Widerspruch.

3) Während aber diese Funktionen in Beziehung auf die Voll-
ziehung geschieden sind, gibt es keine äußerliche Scheidung in
den Thätigkeiten der Regierung
selbst, durch welche dieselben
der einen oder andern Funktion ausschließlich zugewiesen wer-
den könnten
. Oder, es gibt keine Scheidung zwischen Regierungs-
thätigkeiten, seien es Verordnungen, Verfügungen oder Handlungen,
wornach dieselben entweder nur Gegenstand von Petitions-, oder
nur Gegenstand von Klage- oder von Beschwerderecht sein könnten; --
oder, es ist falsch, von einem in irgend einem objektiven Momente

maintient, ou annulle). — Die geſetzlichen Beſtimmungen über das Petitions-
recht Deutſchlands leiden daran, daß man dieſelben meiſtens nur als legis-
lative betrachtet, und deßhalb ihre Einwirkung bekämpft hat. Daher das
Verbot von Petitionen von Körperſchaften u. ſ. w. Auf dieſem Standpunkt
ſtehen faſt alle Verfaſſungen vor 1848. Erſt nach 1848 ſieht man ein rich-
tigeres Verſtändniß eintreten, wenn gleich auch jetzt noch bei den meiſten Be-
ſchwerde und Petition als weſentlich gleichbedeutend betrachtet wird. Siehe
Rönne I. 99. Am richtigſten hat die Verfaſſungsurkunde von Luxemburg
die Sache aufgefaßt: „L’Assemblée des États a le droit de renvoyer aux
membres du gouvernement les pétitions qui lui sont adressées.“
(§. 67.)
In den deutſchen Verfaſſungsurkunden iſt hier meiſtens eine große Unbeſtimmt-
heit über das Verhältniß zur Verwaltung. Man wird hier wohl nur weiter
kommen durch die Unterſcheidung von legislativen und adminiſtrativen Peti-
tionen. Vgl. Zöpfl II. §. 412.

Das Verhältniß der obigen Rechte zu einander.

Die gegenwärtige, bereits bezeichnete Lage der Theorie veranlaßt
uns nun, dem Obigen einige Schlußſätze hinzuzufügen, die im Grunde
ganz ſelbſtverſtändlich, dennoch von großer Wichtigkeit gegenüber der
bisherigen Lehre ſind.

1) Das ganze verfaſſungsmäßige Verwaltungsrecht empfängt näm-
lich nunmehr ſeine Verwirklichung durch die Verantwortlichkeit einer-
ſeits, und das eigentliche Verordnungsrecht andererſeits. Beide ſind
nur Ausdrücke deſſelben Gedankens, Erſcheinungen deſſelben Princips.
Jenes bezieht ſich auf das Verhalten der vollziehenden Gewalt in der
Regierung zum geſammten organiſchen Staatsleben, als Einheit be-
trachtet; dieſes auf das Verhalten deſſelben zum geſetzlichen Rechte
des einzelnen Staatsbürgers.

2) Während nun für die Verantwortlichkeit das natürliche Organ
die Volksvertretung iſt, iſt das Organ für das Klagrecht das Gericht,
und für Beſchwerde und Geſuch die höhere Regierungsbehörde ſelbſt.
Jede Vermiſchung dieſer ganz klar vorliegenden Funktionen in dieſen
Fragen wird zu einem unlösbaren Widerſpruch.

3) Während aber dieſe Funktionen in Beziehung auf die Voll-
ziehung geſchieden ſind, gibt es keine äußerliche Scheidung in
den Thätigkeiten der Regierung
ſelbſt, durch welche dieſelben
der einen oder andern Funktion ausſchließlich zugewieſen wer-
den könnten
. Oder, es gibt keine Scheidung zwiſchen Regierungs-
thätigkeiten, ſeien es Verordnungen, Verfügungen oder Handlungen,
wornach dieſelben entweder nur Gegenſtand von Petitions-, oder
nur Gegenſtand von Klage- oder von Beſchwerderecht ſein könnten; —
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[152/0176] maintient, ou annulle). — Die geſetzlichen Beſtimmungen über das Petitions- recht Deutſchlands leiden daran, daß man dieſelben meiſtens nur als legis- lative betrachtet, und deßhalb ihre Einwirkung bekämpft hat. Daher das Verbot von Petitionen von Körperſchaften u. ſ. w. Auf dieſem Standpunkt ſtehen faſt alle Verfaſſungen vor 1848. Erſt nach 1848 ſieht man ein rich- tigeres Verſtändniß eintreten, wenn gleich auch jetzt noch bei den meiſten Be- ſchwerde und Petition als weſentlich gleichbedeutend betrachtet wird. Siehe Rönne I. 99. Am richtigſten hat die Verfaſſungsurkunde von Luxemburg die Sache aufgefaßt: „L’Assemblée des États a le droit de renvoyer aux membres du gouvernement les pétitions qui lui sont adressées.“ (§. 67.) In den deutſchen Verfaſſungsurkunden iſt hier meiſtens eine große Unbeſtimmt- heit über das Verhältniß zur Verwaltung. Man wird hier wohl nur weiter kommen durch die Unterſcheidung von legislativen und adminiſtrativen Peti- tionen. Vgl. Zöpfl II. §. 412. Das Verhältniß der obigen Rechte zu einander. Die gegenwärtige, bereits bezeichnete Lage der Theorie veranlaßt uns nun, dem Obigen einige Schlußſätze hinzuzufügen, die im Grunde ganz ſelbſtverſtändlich, dennoch von großer Wichtigkeit gegenüber der bisherigen Lehre ſind. 1) Das ganze verfaſſungsmäßige Verwaltungsrecht empfängt näm- lich nunmehr ſeine Verwirklichung durch die Verantwortlichkeit einer- ſeits, und das eigentliche Verordnungsrecht andererſeits. Beide ſind nur Ausdrücke deſſelben Gedankens, Erſcheinungen deſſelben Princips. Jenes bezieht ſich auf das Verhalten der vollziehenden Gewalt in der Regierung zum geſammten organiſchen Staatsleben, als Einheit be- trachtet; dieſes auf das Verhalten deſſelben zum geſetzlichen Rechte des einzelnen Staatsbürgers. 2) Während nun für die Verantwortlichkeit das natürliche Organ die Volksvertretung iſt, iſt das Organ für das Klagrecht das Gericht, und für Beſchwerde und Geſuch die höhere Regierungsbehörde ſelbſt. Jede Vermiſchung dieſer ganz klar vorliegenden Funktionen in dieſen Fragen wird zu einem unlösbaren Widerſpruch. 3) Während aber dieſe Funktionen in Beziehung auf die Voll- ziehung geſchieden ſind, gibt es keine äußerliche Scheidung in den Thätigkeiten der Regierung ſelbſt, durch welche dieſelben der einen oder andern Funktion ausſchließlich zugewieſen wer- den könnten. Oder, es gibt keine Scheidung zwiſchen Regierungs- thätigkeiten, ſeien es Verordnungen, Verfügungen oder Handlungen, wornach dieſelben entweder nur Gegenſtand von Petitions-, oder nur Gegenſtand von Klage- oder von Beſchwerderecht ſein könnten; — oder, es iſt falſch, von einem in irgend einem objektiven Momente

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/176>, abgerufen am 29.03.2024.