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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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beräth, entscheidet, urtheilt für ihn; er ist die Centralisation des amtlichen Be-
wußtseins und Geistes. Dieß geht so weit, daß er sich das Conseil des
Ministres
ganz untergeordnet hat; die Minister haben in ihm eine berathende
Stimme, und nicht einmal die Aufgabe, die Gesetzesentwürfe vor den Kammern
zu vertreten. Daher konnte Napoleon den Ministern ihre Verantwortlichkeit
nehmen -- denn sie sind in der That nur noch die Exekutive; das Element
des selbständigen Willens ist von ihnen getrennt und ruht in dem unverant-
wortlichen
Conseil d'Etat. Er ist damit die organische Durchführung der
Unabhängigkeit der Vollziehung von der Gesetzgebung, und die Spitze des
napoleonischen Systems, die unmöglich wäre, wenn sie nicht den Ausdruck der
administrativen Individualität Frankreichs bildete.

Deutschland.

Was nun die Stellung des Staatsraths in Deutschland betrifft, so ist sie
darum so schwierig zu bezeichnen, weil sie theils sehr verschieden, und theils
noch in der Entwicklung begriffen ist. Im Allgemeinen aber hängt diese Ent-
wicklung auf das Engste einerseits mit dem französischen Vorbilde, und anderer-
seits mit der verfassungsmäßigen Ordnung des öffentlichen Rechts überhaupt
zusammen, und in diesem Sinne müssen wir sagen, daß eigentlich jeder Staat
mit seiner Verfassung zugleich seine eigene Geschichte des Staatsrathes hat.

So lange nämlich noch kein eigentlich gesetzgebender Körper vorhanden, und
der Monarch zugleich die Quelle der Gesetzgebung und Vollziehung ist, ist der
Staatsrath eigentlich das berathende Organ für Gesetzgebung und Verordnung
zugleich, und erscheint daher nur als eine Erweiterung des Ministerrathes, der
übrigens auf die eigentliche Verwaltung keinen Einfluß nimmt. So wie die
Verfassungen entstehen, scheiden sich naturgemäß Staatsrath und Ministerrath,
und der erstere wird das berathende Organ für den persönlichen Willen des
Monarchen, wobei ihm aber nach dem Vorbilde des Conseil d'Etat auch die
höchsten Entscheidungen der, von Frankreich nach Deutschland übertragenen
Verwaltungsstreitigkeiten überlassen werden. Damit wird er denn nun auch
ein Theil der Verfassung, und empfängt seine verfassungsmäßige Wirksam-
keit; die Formen desselben sind jedoch meist verschieden, was zum großen Theil
von dem Umfange der Staaten abhängt. Dagegen beruht der tiefere Unterschied
zwischen dem deutschen Staatsrath und dem französischen darauf, daß er mit
seinen Funktionen nirgends darauf berechnet ist, weder die Selbstthätigkeit und
damit die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der Minister zu beseitigen, noch
auch die geistige Selbständigkeit des Beamtenthums zu vernichten und in sich
das höhere administrative Bewußtsein ausschließlich zu centralisiren. Während
der französische Conseil d'Etat die wissenschaftliche Bildung des Beamteten über-
flüssig, und den letzteren nur zum Werkzeug des centralen Körpers macht, er-
hält der deutsche Staatsrath dieselbe vielmehr lebendig; und das Kriterium
dieses so tief verschiedenen Geistes beider, im äußerlichen Organismus oft so sehr
ähnlichen Bildungen -- namentlich Bayern und Preußen -- besteht darin, daß
die Minister entscheidende Stimme behalten, und daher auch die Gesetzes-
entwürfe in den Kammern selbst vertreten, weßhalb sie auch als Gesammt-

beräth, entſcheidet, urtheilt für ihn; er iſt die Centraliſation des amtlichen Be-
wußtſeins und Geiſtes. Dieß geht ſo weit, daß er ſich das Conseil des
Ministres
ganz untergeordnet hat; die Miniſter haben in ihm eine berathende
Stimme, und nicht einmal die Aufgabe, die Geſetzesentwürfe vor den Kammern
zu vertreten. Daher konnte Napoleon den Miniſtern ihre Verantwortlichkeit
nehmen — denn ſie ſind in der That nur noch die Exekutive; das Element
des ſelbſtändigen Willens iſt von ihnen getrennt und ruht in dem unverant-
wortlichen
Conseil d’État. Er iſt damit die organiſche Durchführung der
Unabhängigkeit der Vollziehung von der Geſetzgebung, und die Spitze des
napoleoniſchen Syſtems, die unmöglich wäre, wenn ſie nicht den Ausdruck der
adminiſtrativen Individualität Frankreichs bildete.

Deutſchland.

Was nun die Stellung des Staatsraths in Deutſchland betrifft, ſo iſt ſie
darum ſo ſchwierig zu bezeichnen, weil ſie theils ſehr verſchieden, und theils
noch in der Entwicklung begriffen iſt. Im Allgemeinen aber hängt dieſe Ent-
wicklung auf das Engſte einerſeits mit dem franzöſiſchen Vorbilde, und anderer-
ſeits mit der verfaſſungsmäßigen Ordnung des öffentlichen Rechts überhaupt
zuſammen, und in dieſem Sinne müſſen wir ſagen, daß eigentlich jeder Staat
mit ſeiner Verfaſſung zugleich ſeine eigene Geſchichte des Staatsrathes hat.

So lange nämlich noch kein eigentlich geſetzgebender Körper vorhanden, und
der Monarch zugleich die Quelle der Geſetzgebung und Vollziehung iſt, iſt der
Staatsrath eigentlich das berathende Organ für Geſetzgebung und Verordnung
zugleich, und erſcheint daher nur als eine Erweiterung des Miniſterrathes, der
übrigens auf die eigentliche Verwaltung keinen Einfluß nimmt. So wie die
Verfaſſungen entſtehen, ſcheiden ſich naturgemäß Staatsrath und Miniſterrath,
und der erſtere wird das berathende Organ für den perſönlichen Willen des
Monarchen, wobei ihm aber nach dem Vorbilde des Conseil d’État auch die
höchſten Entſcheidungen der, von Frankreich nach Deutſchland übertragenen
Verwaltungsſtreitigkeiten überlaſſen werden. Damit wird er denn nun auch
ein Theil der Verfaſſung, und empfängt ſeine verfaſſungsmäßige Wirkſam-
keit; die Formen deſſelben ſind jedoch meiſt verſchieden, was zum großen Theil
von dem Umfange der Staaten abhängt. Dagegen beruht der tiefere Unterſchied
zwiſchen dem deutſchen Staatsrath und dem franzöſiſchen darauf, daß er mit
ſeinen Funktionen nirgends darauf berechnet iſt, weder die Selbſtthätigkeit und
damit die verfaſſungsmäßige Verantwortlichkeit der Miniſter zu beſeitigen, noch
auch die geiſtige Selbſtändigkeit des Beamtenthums zu vernichten und in ſich
das höhere adminiſtrative Bewußtſein ausſchließlich zu centraliſiren. Während
der franzöſiſche Conseil d’État die wiſſenſchaftliche Bildung des Beamteten über-
flüſſig, und den letzteren nur zum Werkzeug des centralen Körpers macht, er-
hält der deutſche Staatsrath dieſelbe vielmehr lebendig; und das Kriterium
dieſes ſo tief verſchiedenen Geiſtes beider, im äußerlichen Organismus oft ſo ſehr
ähnlichen Bildungen — namentlich Bayern und Preußen — beſteht darin, daß
die Miniſter entſcheidende Stimme behalten, und daher auch die Geſetzes-
entwürfe in den Kammern ſelbſt vertreten, weßhalb ſie auch als Geſammt-

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[279/0303] beräth, entſcheidet, urtheilt für ihn; er iſt die Centraliſation des amtlichen Be- wußtſeins und Geiſtes. Dieß geht ſo weit, daß er ſich das Conseil des Ministres ganz untergeordnet hat; die Miniſter haben in ihm eine berathende Stimme, und nicht einmal die Aufgabe, die Geſetzesentwürfe vor den Kammern zu vertreten. Daher konnte Napoleon den Miniſtern ihre Verantwortlichkeit nehmen — denn ſie ſind in der That nur noch die Exekutive; das Element des ſelbſtändigen Willens iſt von ihnen getrennt und ruht in dem unverant- wortlichen Conseil d’État. Er iſt damit die organiſche Durchführung der Unabhängigkeit der Vollziehung von der Geſetzgebung, und die Spitze des napoleoniſchen Syſtems, die unmöglich wäre, wenn ſie nicht den Ausdruck der adminiſtrativen Individualität Frankreichs bildete. Deutſchland. Was nun die Stellung des Staatsraths in Deutſchland betrifft, ſo iſt ſie darum ſo ſchwierig zu bezeichnen, weil ſie theils ſehr verſchieden, und theils noch in der Entwicklung begriffen iſt. Im Allgemeinen aber hängt dieſe Ent- wicklung auf das Engſte einerſeits mit dem franzöſiſchen Vorbilde, und anderer- ſeits mit der verfaſſungsmäßigen Ordnung des öffentlichen Rechts überhaupt zuſammen, und in dieſem Sinne müſſen wir ſagen, daß eigentlich jeder Staat mit ſeiner Verfaſſung zugleich ſeine eigene Geſchichte des Staatsrathes hat. So lange nämlich noch kein eigentlich geſetzgebender Körper vorhanden, und der Monarch zugleich die Quelle der Geſetzgebung und Vollziehung iſt, iſt der Staatsrath eigentlich das berathende Organ für Geſetzgebung und Verordnung zugleich, und erſcheint daher nur als eine Erweiterung des Miniſterrathes, der übrigens auf die eigentliche Verwaltung keinen Einfluß nimmt. So wie die Verfaſſungen entſtehen, ſcheiden ſich naturgemäß Staatsrath und Miniſterrath, und der erſtere wird das berathende Organ für den perſönlichen Willen des Monarchen, wobei ihm aber nach dem Vorbilde des Conseil d’État auch die höchſten Entſcheidungen der, von Frankreich nach Deutſchland übertragenen Verwaltungsſtreitigkeiten überlaſſen werden. Damit wird er denn nun auch ein Theil der Verfaſſung, und empfängt ſeine verfaſſungsmäßige Wirkſam- keit; die Formen deſſelben ſind jedoch meiſt verſchieden, was zum großen Theil von dem Umfange der Staaten abhängt. Dagegen beruht der tiefere Unterſchied zwiſchen dem deutſchen Staatsrath und dem franzöſiſchen darauf, daß er mit ſeinen Funktionen nirgends darauf berechnet iſt, weder die Selbſtthätigkeit und damit die verfaſſungsmäßige Verantwortlichkeit der Miniſter zu beſeitigen, noch auch die geiſtige Selbſtändigkeit des Beamtenthums zu vernichten und in ſich das höhere adminiſtrative Bewußtſein ausſchließlich zu centraliſiren. Während der franzöſiſche Conseil d’État die wiſſenſchaftliche Bildung des Beamteten über- flüſſig, und den letzteren nur zum Werkzeug des centralen Körpers macht, er- hält der deutſche Staatsrath dieſelbe vielmehr lebendig; und das Kriterium dieſes ſo tief verſchiedenen Geiſtes beider, im äußerlichen Organismus oft ſo ſehr ähnlichen Bildungen — namentlich Bayern und Preußen — beſteht darin, daß die Miniſter entſcheidende Stimme behalten, und daher auch die Geſetzes- entwürfe in den Kammern ſelbſt vertreten, weßhalb ſie auch als Geſammt-

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/303>, abgerufen am 24.04.2024.