Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

öffentlich bekannt gemacht (L. 21. Germ. an XI). -- Die Verthei-
lung
der Apotheken ist theilweise durch die Concession zu einem System
geworden; in Oesterreich wird eine auf 4000, in Bayern eine auf 10,000,
in Württemberg eine auf 5--6000 Seelen für erforderlich gehalten. In
Frankreich fehlt ein solcher Grundsatz; in England natürlich auch.

3) Bildung der Apotheker.

Auch das Bildungsrecht der Apotheker zeigt die beiden Elemente
des ganzen Apothekerwesens, das gewerbliche und berufsmäßige, anfäng-
lich in strenger Scheidung, mit dem Grundsatze, daß die gewerbliche
Bildung im praktischen Betriebe des Geschäfts vollendet werden kann,
die berufsmäßige dagegen eine selbständige wissenschaftliche Bildung for-
dere. Dadurch entstanden zwei Classen von Apothekern, deren Unter-
schied sich bis zur neuesten Zeit erhalten hat. Erst in unserem Jahr-
hundert greift der Grundsatz durch, daß die gewerbliche Bildung über-
haupt zum Betriebe nicht ausreichend sein dürfe, sondern daß derselbe
immer eine fachmännische Bildung voraussetze, womit dann die zwei
Classen der Apotheker verschwinden, und die Apothekerbildung eine specifisch
fachmännische wird, bei welcher allerdings die technische Vorbildung als
Lehrling der wissenschaftlichen Ausbildung voraufgehen muß, ohne
jedoch je das Recht zum selbständigen Betriebe zu geben. Es ist gewiß
verkehrt, dieß einfache und naturgemäße Verhältniß durch allerlei Unter-
schiede, wie Magisterium und Doctorat der Pharmacie u. a. m. stören
zu wollen. Die Bildung der Apotheker soll ein organischer Theil
der medicinischen Studien- und Prüfungsordnung sein.


In Preußen hat die Apothekerordnung vom 11. October 1801
das Lehrlingswesen der Apothekergehülfen geordnet; Grundsatz ist, daß
zur Ausübung des selbständigen Betriebes nur die Apothekerprüfung
befähigt (Prüfungsreglement vom 1. December 1825), auf welche erst
die Approbation erfolgt, nebst der Vereidigung. Dauer der Lehrzeit
vier Jahre; Servirzeit als Gehülfe fünf Jahre. Diese Prüfung ließ noch
zwei Classen zu; die Prüfungsordnung von 1853 hat diesen Unter-
schied aufgehoben und nur Eine Classe eingeführt (Rönne und Simon,
Medicinalwesen II. 30. Rönne, Staatsrecht II. 358). Der ganze Bil-
dungsproceß vollständig und klar dargestellt bei Horn a. a. O. II.
S. 255--280. -- In Oesterreich ist zum Theil, wenn auch nur for-
mell, der Grundsatz festgehalten, daß die Absolvirung der Lehrzeit eine
selbständige Berechtigung gebe; daneben Magisterium und Doctorat der

Stein, die Verwaltungslehre. III. 8

öffentlich bekannt gemacht (L. 21. Germ. an XI). — Die Verthei-
lung
der Apotheken iſt theilweiſe durch die Conceſſion zu einem Syſtem
geworden; in Oeſterreich wird eine auf 4000, in Bayern eine auf 10,000,
in Württemberg eine auf 5—6000 Seelen für erforderlich gehalten. In
Frankreich fehlt ein ſolcher Grundſatz; in England natürlich auch.

3) Bildung der Apotheker.

Auch das Bildungsrecht der Apotheker zeigt die beiden Elemente
des ganzen Apothekerweſens, das gewerbliche und berufsmäßige, anfäng-
lich in ſtrenger Scheidung, mit dem Grundſatze, daß die gewerbliche
Bildung im praktiſchen Betriebe des Geſchäfts vollendet werden kann,
die berufsmäßige dagegen eine ſelbſtändige wiſſenſchaftliche Bildung for-
dere. Dadurch entſtanden zwei Claſſen von Apothekern, deren Unter-
ſchied ſich bis zur neueſten Zeit erhalten hat. Erſt in unſerem Jahr-
hundert greift der Grundſatz durch, daß die gewerbliche Bildung über-
haupt zum Betriebe nicht ausreichend ſein dürfe, ſondern daß derſelbe
immer eine fachmänniſche Bildung vorausſetze, womit dann die zwei
Claſſen der Apotheker verſchwinden, und die Apothekerbildung eine ſpecifiſch
fachmänniſche wird, bei welcher allerdings die techniſche Vorbildung als
Lehrling der wiſſenſchaftlichen Ausbildung voraufgehen muß, ohne
jedoch je das Recht zum ſelbſtändigen Betriebe zu geben. Es iſt gewiß
verkehrt, dieß einfache und naturgemäße Verhältniß durch allerlei Unter-
ſchiede, wie Magiſterium und Doctorat der Pharmacie u. a. m. ſtören
zu wollen. Die Bildung der Apotheker ſoll ein organiſcher Theil
der mediciniſchen Studien- und Prüfungsordnung ſein.


In Preußen hat die Apothekerordnung vom 11. October 1801
das Lehrlingsweſen der Apothekergehülfen geordnet; Grundſatz iſt, daß
zur Ausübung des ſelbſtändigen Betriebes nur die Apothekerprüfung
befähigt (Prüfungsreglement vom 1. December 1825), auf welche erſt
die Approbation erfolgt, nebſt der Vereidigung. Dauer der Lehrzeit
vier Jahre; Servirzeit als Gehülfe fünf Jahre. Dieſe Prüfung ließ noch
zwei Claſſen zu; die Prüfungsordnung von 1853 hat dieſen Unter-
ſchied aufgehoben und nur Eine Claſſe eingeführt (Rönne und Simon,
Medicinalweſen II. 30. Rönne, Staatsrecht II. 358). Der ganze Bil-
dungsproceß vollſtändig und klar dargeſtellt bei Horn a. a. O. II.
S. 255—280. — In Oeſterreich iſt zum Theil, wenn auch nur for-
mell, der Grundſatz feſtgehalten, daß die Abſolvirung der Lehrzeit eine
ſelbſtändige Berechtigung gebe; daneben Magiſterium und Doctorat der

Stein, die Verwaltungslehre. III. 8
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <p><pb facs="#f0129" n="113"/>
öffentlich bekannt gemacht (<hi rendition="#aq">L. 21. Germ. an XI</hi>). &#x2014; Die <hi rendition="#g">Verthei-<lb/>
lung</hi> der Apotheken i&#x017F;t theilwei&#x017F;e durch die Conce&#x017F;&#x017F;ion zu einem Sy&#x017F;tem<lb/>
geworden; in Oe&#x017F;terreich wird eine auf 4000, in Bayern eine auf 10,000,<lb/>
in Württemberg eine auf 5&#x2014;6000 Seelen für erforderlich gehalten. In<lb/>
Frankreich fehlt ein &#x017F;olcher Grund&#x017F;atz; in England natürlich auch.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head>3) <hi rendition="#g">Bildung der Apotheker</hi>.</head><lb/>
                  <p>Auch das Bildungsrecht der Apotheker zeigt die beiden Elemente<lb/>
des ganzen Apothekerwe&#x017F;ens, das gewerbliche und berufsmäßige, anfäng-<lb/>
lich in &#x017F;trenger Scheidung, mit dem Grund&#x017F;atze, daß die gewerbliche<lb/>
Bildung im prakti&#x017F;chen Betriebe des Ge&#x017F;chäfts vollendet werden kann,<lb/>
die berufsmäßige dagegen eine &#x017F;elb&#x017F;tändige wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftliche Bildung for-<lb/>
dere. Dadurch ent&#x017F;tanden <hi rendition="#g">zwei</hi> Cla&#x017F;&#x017F;en von Apothekern, deren Unter-<lb/>
&#x017F;chied &#x017F;ich bis zur neue&#x017F;ten Zeit erhalten hat. Er&#x017F;t in un&#x017F;erem Jahr-<lb/>
hundert greift der Grund&#x017F;atz durch, daß die gewerbliche Bildung über-<lb/>
haupt zum Betriebe <hi rendition="#g">nicht</hi> ausreichend &#x017F;ein dürfe, &#x017F;ondern daß der&#x017F;elbe<lb/>
immer eine fachmänni&#x017F;che Bildung voraus&#x017F;etze, womit dann die zwei<lb/>
Cla&#x017F;&#x017F;en der Apotheker ver&#x017F;chwinden, und die Apothekerbildung eine &#x017F;pecifi&#x017F;ch<lb/>
fachmänni&#x017F;che wird, bei welcher allerdings die techni&#x017F;che Vorbildung als<lb/><hi rendition="#g">Lehrling</hi> der wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftlichen Ausbildung voraufgehen muß, ohne<lb/>
jedoch je das Recht zum &#x017F;elb&#x017F;tändigen Betriebe zu geben. Es i&#x017F;t gewiß<lb/>
verkehrt, dieß einfache und naturgemäße Verhältniß durch allerlei Unter-<lb/>
&#x017F;chiede, wie Magi&#x017F;terium und Doctorat der Pharmacie u. a. m. &#x017F;tören<lb/>
zu wollen. Die Bildung der Apotheker &#x017F;oll ein <hi rendition="#g">organi&#x017F;cher Theil</hi><lb/>
der medicini&#x017F;chen Studien- und Prüfungsordnung &#x017F;ein.</p><lb/>
                  <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
                  <p>In <hi rendition="#g">Preußen</hi> hat die Apothekerordnung vom 11. October 1801<lb/>
das Lehrlingswe&#x017F;en der Apothekergehülfen geordnet; Grund&#x017F;atz i&#x017F;t, daß<lb/>
zur Ausübung des &#x017F;elb&#x017F;tändigen Betriebes nur die <hi rendition="#g">Apothekerprüfung</hi><lb/>
befähigt (Prüfungsreglement vom 1. December 1825), auf welche er&#x017F;t<lb/>
die <hi rendition="#g">Approbation</hi> erfolgt, neb&#x017F;t der Vereidigung. Dauer der Lehrzeit<lb/>
vier Jahre; Servirzeit als Gehülfe fünf Jahre. Die&#x017F;e Prüfung ließ noch<lb/><hi rendition="#g">zwei</hi> Cla&#x017F;&#x017F;en zu; die Prüfungsordnung von 1853 hat die&#x017F;en Unter-<lb/>
&#x017F;chied aufgehoben und nur Eine Cla&#x017F;&#x017F;e eingeführt (<hi rendition="#g">Rönne</hi> und <hi rendition="#g">Simon</hi>,<lb/>
Medicinalwe&#x017F;en <hi rendition="#aq">II.</hi> 30. <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 358). Der ganze Bil-<lb/>
dungsproceß voll&#x017F;tändig und klar darge&#x017F;tellt bei <hi rendition="#g">Horn</hi> a. a. O. <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/>
S. 255&#x2014;280. &#x2014; In <hi rendition="#g">Oe&#x017F;terreich</hi> i&#x017F;t zum Theil, wenn auch nur for-<lb/>
mell, der Grund&#x017F;atz fe&#x017F;tgehalten, daß die Ab&#x017F;olvirung der Lehrzeit eine<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;tändige Berechtigung gebe; daneben Magi&#x017F;terium und Doctorat der<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Stein</hi>, die Verwaltungslehre. <hi rendition="#aq">III.</hi> 8</fw><lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[113/0129] öffentlich bekannt gemacht (L. 21. Germ. an XI). — Die Verthei- lung der Apotheken iſt theilweiſe durch die Conceſſion zu einem Syſtem geworden; in Oeſterreich wird eine auf 4000, in Bayern eine auf 10,000, in Württemberg eine auf 5—6000 Seelen für erforderlich gehalten. In Frankreich fehlt ein ſolcher Grundſatz; in England natürlich auch. 3) Bildung der Apotheker. Auch das Bildungsrecht der Apotheker zeigt die beiden Elemente des ganzen Apothekerweſens, das gewerbliche und berufsmäßige, anfäng- lich in ſtrenger Scheidung, mit dem Grundſatze, daß die gewerbliche Bildung im praktiſchen Betriebe des Geſchäfts vollendet werden kann, die berufsmäßige dagegen eine ſelbſtändige wiſſenſchaftliche Bildung for- dere. Dadurch entſtanden zwei Claſſen von Apothekern, deren Unter- ſchied ſich bis zur neueſten Zeit erhalten hat. Erſt in unſerem Jahr- hundert greift der Grundſatz durch, daß die gewerbliche Bildung über- haupt zum Betriebe nicht ausreichend ſein dürfe, ſondern daß derſelbe immer eine fachmänniſche Bildung vorausſetze, womit dann die zwei Claſſen der Apotheker verſchwinden, und die Apothekerbildung eine ſpecifiſch fachmänniſche wird, bei welcher allerdings die techniſche Vorbildung als Lehrling der wiſſenſchaftlichen Ausbildung voraufgehen muß, ohne jedoch je das Recht zum ſelbſtändigen Betriebe zu geben. Es iſt gewiß verkehrt, dieß einfache und naturgemäße Verhältniß durch allerlei Unter- ſchiede, wie Magiſterium und Doctorat der Pharmacie u. a. m. ſtören zu wollen. Die Bildung der Apotheker ſoll ein organiſcher Theil der mediciniſchen Studien- und Prüfungsordnung ſein. In Preußen hat die Apothekerordnung vom 11. October 1801 das Lehrlingsweſen der Apothekergehülfen geordnet; Grundſatz iſt, daß zur Ausübung des ſelbſtändigen Betriebes nur die Apothekerprüfung befähigt (Prüfungsreglement vom 1. December 1825), auf welche erſt die Approbation erfolgt, nebſt der Vereidigung. Dauer der Lehrzeit vier Jahre; Servirzeit als Gehülfe fünf Jahre. Dieſe Prüfung ließ noch zwei Claſſen zu; die Prüfungsordnung von 1853 hat dieſen Unter- ſchied aufgehoben und nur Eine Claſſe eingeführt (Rönne und Simon, Medicinalweſen II. 30. Rönne, Staatsrecht II. 358). Der ganze Bil- dungsproceß vollſtändig und klar dargeſtellt bei Horn a. a. O. II. S. 255—280. — In Oeſterreich iſt zum Theil, wenn auch nur for- mell, der Grundſatz feſtgehalten, daß die Abſolvirung der Lehrzeit eine ſelbſtändige Berechtigung gebe; daneben Magiſterium und Doctorat der Stein, die Verwaltungslehre. III. 8

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/129
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/129>, abgerufen am 16.04.2024.