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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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Gebiet sollte aber in der That von dem Vereine der Aerzte in die
Hand genommen werden; die Beamteten sind durchaus nicht im Stande,
hier zu helfen. -- Bayern. Verordnung vom 15. März 1866, Bäder-
ordnung, Bildung, Befugniß und Berechtigung derselben, sehr rationell.

B. Die Heilanstalten.
Wesen und Recht derselben.

Im Sinne der Gesundheitsverwaltung sind Heilanstalten solche
Anstalten, welche mit öffentlichen Mitteln für die Ausübung der Heil-
kunde hergestellt sind. Das öffentliche Recht derselben besteht demnach
in denjenigen Bestimmungen, welche durch die Gesundheitsverwaltung
für dieselben aufgestellt werden.

Die historische Bildung dieser Heilanstalten hat jedoch denselben
eine doppelte Aufgabe und damit auch ein doppeltes öffentliches Recht
gegeben.

Fast alle Heilanstalten sind entstanden als Anstalten der Hülfe für
die Armuth in Krankheitsfällen. Sie sind außerdem meist als Stif-
tungen, also mit ganz örtlicher Verwaltung gegründet. Das Hülfswesen
wiegt in ihnen daher ganz entschieden vor, bis sie im vorigen Jahr-
hundert erst in die allgemeine Organisation der Gesundheitsverwaltung
aufgenommen werden. Dadurch scheidet sich die sanitäre Ordnung
derselben von der rein administrativen, die es namentlich mit der
ökonomischen Seite zu thun hat. Die Beschränktheit der ursprünglichen
Mittel macht bei einigen dann die Staatsunterstützung nothwendig und
diese erzeugt für die amtliche Verwaltung das Recht, die Ordnung und
Thätigkeit dieser Anstalten durch amtliche Verordnungen und Instruk-
tionen zu regeln, bei denen die Grundsätze des Armenwesens und des
Heimathsrechts vielfach hineingreifen. Zugleich bringt es die Entwick-
lung der Wissenschaft mit sich, daß die verschiedenen Anstalten auch
besondere Ordnungen bekommen, wie sie den besonderen Zwecken der-
selben entsprechen. Es kann daher weder eine feste Codifikation des
öffentlichen Rechts der Heilanstalten, noch eine gleichmäßige Entwicklung
desselben geben. Wohl aber hat dasselbe allenthalben den gleichen Cha-
rakter und auf diesem beruht wesentlich ihr Werth; das ist die grund-
sätzliche Unterordnung der Administration unter die Anforderungen der
Heilkunde, und diesen Charakter finden wir in jedem Theile des Ganzen
wieder.


Gebiet ſollte aber in der That von dem Vereine der Aerzte in die
Hand genommen werden; die Beamteten ſind durchaus nicht im Stande,
hier zu helfen. — Bayern. Verordnung vom 15. März 1866, Bäder-
ordnung, Bildung, Befugniß und Berechtigung derſelben, ſehr rationell.

B. Die Heilanſtalten.
Weſen und Recht derſelben.

Im Sinne der Geſundheitsverwaltung ſind Heilanſtalten ſolche
Anſtalten, welche mit öffentlichen Mitteln für die Ausübung der Heil-
kunde hergeſtellt ſind. Das öffentliche Recht derſelben beſteht demnach
in denjenigen Beſtimmungen, welche durch die Geſundheitsverwaltung
für dieſelben aufgeſtellt werden.

Die hiſtoriſche Bildung dieſer Heilanſtalten hat jedoch denſelben
eine doppelte Aufgabe und damit auch ein doppeltes öffentliches Recht
gegeben.

Faſt alle Heilanſtalten ſind entſtanden als Anſtalten der Hülfe für
die Armuth in Krankheitsfällen. Sie ſind außerdem meiſt als Stif-
tungen, alſo mit ganz örtlicher Verwaltung gegründet. Das Hülfsweſen
wiegt in ihnen daher ganz entſchieden vor, bis ſie im vorigen Jahr-
hundert erſt in die allgemeine Organiſation der Geſundheitsverwaltung
aufgenommen werden. Dadurch ſcheidet ſich die ſanitäre Ordnung
derſelben von der rein adminiſtrativen, die es namentlich mit der
ökonomiſchen Seite zu thun hat. Die Beſchränktheit der urſprünglichen
Mittel macht bei einigen dann die Staatsunterſtützung nothwendig und
dieſe erzeugt für die amtliche Verwaltung das Recht, die Ordnung und
Thätigkeit dieſer Anſtalten durch amtliche Verordnungen und Inſtruk-
tionen zu regeln, bei denen die Grundſätze des Armenweſens und des
Heimathsrechts vielfach hineingreifen. Zugleich bringt es die Entwick-
lung der Wiſſenſchaft mit ſich, daß die verſchiedenen Anſtalten auch
beſondere Ordnungen bekommen, wie ſie den beſonderen Zwecken der-
ſelben entſprechen. Es kann daher weder eine feſte Codifikation des
öffentlichen Rechts der Heilanſtalten, noch eine gleichmäßige Entwicklung
deſſelben geben. Wohl aber hat daſſelbe allenthalben den gleichen Cha-
rakter und auf dieſem beruht weſentlich ihr Werth; das iſt die grund-
ſätzliche Unterordnung der Adminiſtration unter die Anforderungen der
Heilkunde, und dieſen Charakter finden wir in jedem Theile des Ganzen
wieder.


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[121/0137] Gebiet ſollte aber in der That von dem Vereine der Aerzte in die Hand genommen werden; die Beamteten ſind durchaus nicht im Stande, hier zu helfen. — Bayern. Verordnung vom 15. März 1866, Bäder- ordnung, Bildung, Befugniß und Berechtigung derſelben, ſehr rationell. B. Die Heilanſtalten. Weſen und Recht derſelben. Im Sinne der Geſundheitsverwaltung ſind Heilanſtalten ſolche Anſtalten, welche mit öffentlichen Mitteln für die Ausübung der Heil- kunde hergeſtellt ſind. Das öffentliche Recht derſelben beſteht demnach in denjenigen Beſtimmungen, welche durch die Geſundheitsverwaltung für dieſelben aufgeſtellt werden. Die hiſtoriſche Bildung dieſer Heilanſtalten hat jedoch denſelben eine doppelte Aufgabe und damit auch ein doppeltes öffentliches Recht gegeben. Faſt alle Heilanſtalten ſind entſtanden als Anſtalten der Hülfe für die Armuth in Krankheitsfällen. Sie ſind außerdem meiſt als Stif- tungen, alſo mit ganz örtlicher Verwaltung gegründet. Das Hülfsweſen wiegt in ihnen daher ganz entſchieden vor, bis ſie im vorigen Jahr- hundert erſt in die allgemeine Organiſation der Geſundheitsverwaltung aufgenommen werden. Dadurch ſcheidet ſich die ſanitäre Ordnung derſelben von der rein adminiſtrativen, die es namentlich mit der ökonomiſchen Seite zu thun hat. Die Beſchränktheit der urſprünglichen Mittel macht bei einigen dann die Staatsunterſtützung nothwendig und dieſe erzeugt für die amtliche Verwaltung das Recht, die Ordnung und Thätigkeit dieſer Anſtalten durch amtliche Verordnungen und Inſtruk- tionen zu regeln, bei denen die Grundſätze des Armenweſens und des Heimathsrechts vielfach hineingreifen. Zugleich bringt es die Entwick- lung der Wiſſenſchaft mit ſich, daß die verſchiedenen Anſtalten auch beſondere Ordnungen bekommen, wie ſie den beſonderen Zwecken der- ſelben entſprechen. Es kann daher weder eine feſte Codifikation des öffentlichen Rechts der Heilanſtalten, noch eine gleichmäßige Entwicklung deſſelben geben. Wohl aber hat daſſelbe allenthalben den gleichen Cha- rakter und auf dieſem beruht weſentlich ihr Werth; das iſt die grund- ſätzliche Unterordnung der Adminiſtration unter die Anforderungen der Heilkunde, und dieſen Charakter finden wir in jedem Theile des Ganzen wieder.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/137>, abgerufen am 18.04.2024.