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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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Die zweite ist die amtliche (gerichtliche) Todes- oder Verschollen-
heitserklärung
. Sie enthält, gegenüber dem römischen Recht, die
von der Verwaltung (Rechtspflege) statt von dem processualen Beweise
den Einzelnen ausgehende, und daher als ein Verwaltungsakt mit be-
stimmten öffentlich rechtlichen Formen ausgestattete Aufhebung aller
Rechtswirkung des Lebens der betreffenden Person. Jene Formen, an
dem Zeitungswesen ausgebildet, und mehr durch die Natur der Sache
als durch eigene Gesetze bestimmt, beruhen auf der Ediktalladung
oder Ediktalcitation, der die gerichtliche Verschollenheitserklärung
folgt. Grundsatz ist, daß dem Verschollenen seine Rechte im Falle
seines Wiedererscheinens gewahrt werden. Jedoch funktionirt das Gericht
bei jener als Organ der inneren Verwaltung, speziell des Pflegschafts-
wesens, bei diesem als Organ der Rechtspflege.


Während die Todesfallsaufnahme schon im vorigen Jahrhundert
sehr genau bestimmt ward, ist das Recht der Verschollenheitserklärung
weder gesetzlich noch theoretisch gut behandelt. Das preußische all-
gemeine Landrecht II. T. 11. §. 469 enthält die ersten genauen Vor-
schriften über die Todesfallsaufnahme; das österreichische bürgerl.
Gesetzbuch folgte T. I. 24 und T. 4. 277. Der Code Civil ausführlich
im L. 1. T. IV. art. 4: Des actes de deces, dazu Art. 720 ff. Das
österreichische Gesetz vom 9. August 1854 §. 34 ff. schrieb dann das
Verfahren genauer vor, mit der speziellen Beziehung auf das Erbrecht,
während in Preußen und Frankreich theils der criminalrechtliche, theils
der sanitäre Gesichtspunkt vorwaltet. Ueber das österreichische Verfahren
Unger a. a. O. S. 115. Da es kein gemeines Recht dafür gibt, gibt
es auch keine deutsche Literatur. Auch Harrassowsky hat nur die
Todesfallsaufnahme nach österreichischem, und daneben sehr kurz die
nach preußischem und französischem Recht behandelt S. 8--14. Recht
und Ordnung der Verschollenheitserklärung haben sich meist in
die bürgerlichen Gesetzbücher verirrt. Oesterreichisches bürgerliches Ge-
setzbuch
§. 112 mit spezieller Beziehung auf die Ehe; Code Civil
art.
115 und 143 das gesammte Recht des absens. Fehlt bei Unger
und Harrassowsky.

2) Die Verlassenschaftspflege.

Die Verlassenschaftspflege enthält nun die Gesammtheit der Auf-
gaben der Verwaltung in Beziehung auf das, vermöge der Todesfalls-
aufnahme oder Verschollenheitserklärung zu einer Verlassenschaft
erklärte Vermögen
. Es ist klar, daß, so lange bei Abwesenden

Die zweite iſt die amtliche (gerichtliche) Todes- oder Verſchollen-
heitserklärung
. Sie enthält, gegenüber dem römiſchen Recht, die
von der Verwaltung (Rechtspflege) ſtatt von dem proceſſualen Beweiſe
den Einzelnen ausgehende, und daher als ein Verwaltungsakt mit be-
ſtimmten öffentlich rechtlichen Formen ausgeſtattete Aufhebung aller
Rechtswirkung des Lebens der betreffenden Perſon. Jene Formen, an
dem Zeitungsweſen ausgebildet, und mehr durch die Natur der Sache
als durch eigene Geſetze beſtimmt, beruhen auf der Ediktalladung
oder Ediktalcitation, der die gerichtliche Verſchollenheitserklärung
folgt. Grundſatz iſt, daß dem Verſchollenen ſeine Rechte im Falle
ſeines Wiedererſcheinens gewahrt werden. Jedoch funktionirt das Gericht
bei jener als Organ der inneren Verwaltung, ſpeziell des Pflegſchafts-
weſens, bei dieſem als Organ der Rechtspflege.


Während die Todesfallsaufnahme ſchon im vorigen Jahrhundert
ſehr genau beſtimmt ward, iſt das Recht der Verſchollenheitserklärung
weder geſetzlich noch theoretiſch gut behandelt. Das preußiſche all-
gemeine Landrecht II. T. 11. §. 469 enthält die erſten genauen Vor-
ſchriften über die Todesfallsaufnahme; das öſterreichiſche bürgerl.
Geſetzbuch folgte T. I. 24 und T. 4. 277. Der Code Civil ausführlich
im L. 1. T. IV. art. 4: Des actes de décès, dazu Art. 720 ff. Das
öſterreichiſche Geſetz vom 9. Auguſt 1854 §. 34 ff. ſchrieb dann das
Verfahren genauer vor, mit der ſpeziellen Beziehung auf das Erbrecht,
während in Preußen und Frankreich theils der criminalrechtliche, theils
der ſanitäre Geſichtspunkt vorwaltet. Ueber das öſterreichiſche Verfahren
Unger a. a. O. S. 115. Da es kein gemeines Recht dafür gibt, gibt
es auch keine deutſche Literatur. Auch Harraſſowsky hat nur die
Todesfallsaufnahme nach öſterreichiſchem, und daneben ſehr kurz die
nach preußiſchem und franzöſiſchem Recht behandelt S. 8—14. Recht
und Ordnung der Verſchollenheitserklärung haben ſich meiſt in
die bürgerlichen Geſetzbücher verirrt. Oeſterreichiſches bürgerliches Ge-
ſetzbuch
§. 112 mit ſpezieller Beziehung auf die Ehe; Code Civil
art.
115 und 143 das geſammte Recht des absens. Fehlt bei Unger
und Harraſſowsky.

2) Die Verlaſſenſchaftspflege.

Die Verlaſſenſchaftspflege enthält nun die Geſammtheit der Auf-
gaben der Verwaltung in Beziehung auf das, vermöge der Todesfalls-
aufnahme oder Verſchollenheitserklärung zu einer Verlaſſenſchaft
erklärte Vermögen
. Es iſt klar, daß, ſo lange bei Abweſenden

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[194/0216] Die zweite iſt die amtliche (gerichtliche) Todes- oder Verſchollen- heitserklärung. Sie enthält, gegenüber dem römiſchen Recht, die von der Verwaltung (Rechtspflege) ſtatt von dem proceſſualen Beweiſe den Einzelnen ausgehende, und daher als ein Verwaltungsakt mit be- ſtimmten öffentlich rechtlichen Formen ausgeſtattete Aufhebung aller Rechtswirkung des Lebens der betreffenden Perſon. Jene Formen, an dem Zeitungsweſen ausgebildet, und mehr durch die Natur der Sache als durch eigene Geſetze beſtimmt, beruhen auf der Ediktalladung oder Ediktalcitation, der die gerichtliche Verſchollenheitserklärung folgt. Grundſatz iſt, daß dem Verſchollenen ſeine Rechte im Falle ſeines Wiedererſcheinens gewahrt werden. Jedoch funktionirt das Gericht bei jener als Organ der inneren Verwaltung, ſpeziell des Pflegſchafts- weſens, bei dieſem als Organ der Rechtspflege. Während die Todesfallsaufnahme ſchon im vorigen Jahrhundert ſehr genau beſtimmt ward, iſt das Recht der Verſchollenheitserklärung weder geſetzlich noch theoretiſch gut behandelt. Das preußiſche all- gemeine Landrecht II. T. 11. §. 469 enthält die erſten genauen Vor- ſchriften über die Todesfallsaufnahme; das öſterreichiſche bürgerl. Geſetzbuch folgte T. I. 24 und T. 4. 277. Der Code Civil ausführlich im L. 1. T. IV. art. 4: Des actes de décès, dazu Art. 720 ff. Das öſterreichiſche Geſetz vom 9. Auguſt 1854 §. 34 ff. ſchrieb dann das Verfahren genauer vor, mit der ſpeziellen Beziehung auf das Erbrecht, während in Preußen und Frankreich theils der criminalrechtliche, theils der ſanitäre Geſichtspunkt vorwaltet. Ueber das öſterreichiſche Verfahren Unger a. a. O. S. 115. Da es kein gemeines Recht dafür gibt, gibt es auch keine deutſche Literatur. Auch Harraſſowsky hat nur die Todesfallsaufnahme nach öſterreichiſchem, und daneben ſehr kurz die nach preußiſchem und franzöſiſchem Recht behandelt S. 8—14. Recht und Ordnung der Verſchollenheitserklärung haben ſich meiſt in die bürgerlichen Geſetzbücher verirrt. Oeſterreichiſches bürgerliches Ge- ſetzbuch §. 112 mit ſpezieller Beziehung auf die Ehe; Code Civil art. 115 und 143 das geſammte Recht des absens. Fehlt bei Unger und Harraſſowsky. 2) Die Verlaſſenſchaftspflege. Die Verlaſſenſchaftspflege enthält nun die Geſammtheit der Auf- gaben der Verwaltung in Beziehung auf das, vermöge der Todesfalls- aufnahme oder Verſchollenheitserklärung zu einer Verlaſſenſchaft erklärte Vermögen. Es iſt klar, daß, ſo lange bei Abweſenden

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/216>, abgerufen am 19.04.2024.