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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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Die Schwierigkeit für die Theorie wird wohl darin bestehen, diese
Auffassung für die gerichtliche Polizei gelten zu lassen, da man zwar die
Funktionen derselben kennt, allein gewohnt ist, sie als integrirende
Theile des eigentlichen Strafprocesses zu behandeln. Dennoch müssen
wir daran festhalten, daß dieser Theil des Strafprocesses in der That
nichts ist, als ein Theil des Verwaltungsrechts, und daher eigener
Darstellung bedarf, die er im Strafprocesse nicht zu finden gewohnt ist.

III. Die gerichtliche Polizei und die Verwaltungspolizei.
1) Der Unterschied an sich.

Auf der Grundlage der obigen Bestimmungen wäre nun das ganze
Gebiet der Polizei ein höchst einfaches, wenn man mit dem an sich
unzweifelhaften Satze genügen könnte, daß diese Polizei demnach in
allen drei Gebieten der Verwaltung, Staatswirthschaft, Rechtspflege
und Innerem auftritt, und man daher von einer allgemeinen und be-
sondern Finanz-, Gerichts- und Ordnungspolizei zu reden haben würde.
Allein es gibt hier ein Moment, welches die Gränze dieser an sich
einfachen Begriffsbestimmungen verwirrt, und damit zugleich das Recht
der Polizei unbestimmt macht. Dieß Moment liegt in dem allgemeinen
Objekt aller Polizei, der gefährdenden Thätigkeit des Einzelnen.

Ohne allen Zweifel nämlich ist die öffentliche Sicherheit, ganz ab-
gesehen von dem ethischen Momente, gefährdet nicht bloß durch das,
was jemand möglicher Weise thun kann, sondern auch dadurch, daß
das, was jemand bereits gegen das Recht gethan hat, unbestraft
bleibt. Die Sicherung der Bestrafung der Verbrechen ist daher ganz
gewiß eine eben so wesentliche Bedingung der öffentlichen Sicherheit,
als die Verhinderung von materiellen Gefährdungen. Nimmt man
daher den oben bezeichneten allgemeinen Begriff der Polizei, so fällt
unzweifelhaft die Verfolgung der Verbrecher zum Zwecke ihrer Bestra-
fung eben so nothwendig unter denselben, als die polizeiliche Verhin-
derung von Verbrechen und Gefährdungen. Und nun nennt man der
Regel nach die Gesammtheit von polizeilichen Thätigkeiten, welche
sich auf ein bereits geschehenes Verbrechen und seine Verfolgung be-
ziehen, die gerichtliche Polizei, während dagegen Thätigkeiten der
Polizei, welche es mit der Abwendung von Gefährdungen zu thun
haben, die Verwaltungs- oder eigentliche Polizei heißt.

Auch dieß nun wäre einfach, wenn nicht zwei Momente in der
Wirklichkeit jene doctrinär scharfe Gränze beständig wieder verwischten,
so wie es zur wirklichen polizeilichen Funktion kommt. Das erste liegt

Die Schwierigkeit für die Theorie wird wohl darin beſtehen, dieſe
Auffaſſung für die gerichtliche Polizei gelten zu laſſen, da man zwar die
Funktionen derſelben kennt, allein gewohnt iſt, ſie als integrirende
Theile des eigentlichen Strafproceſſes zu behandeln. Dennoch müſſen
wir daran feſthalten, daß dieſer Theil des Strafproceſſes in der That
nichts iſt, als ein Theil des Verwaltungsrechts, und daher eigener
Darſtellung bedarf, die er im Strafproceſſe nicht zu finden gewohnt iſt.

III. Die gerichtliche Polizei und die Verwaltungspolizei.
1) Der Unterſchied an ſich.

Auf der Grundlage der obigen Beſtimmungen wäre nun das ganze
Gebiet der Polizei ein höchſt einfaches, wenn man mit dem an ſich
unzweifelhaften Satze genügen könnte, daß dieſe Polizei demnach in
allen drei Gebieten der Verwaltung, Staatswirthſchaft, Rechtspflege
und Innerem auftritt, und man daher von einer allgemeinen und be-
ſondern Finanz-, Gerichts- und Ordnungspolizei zu reden haben würde.
Allein es gibt hier ein Moment, welches die Gränze dieſer an ſich
einfachen Begriffsbeſtimmungen verwirrt, und damit zugleich das Recht
der Polizei unbeſtimmt macht. Dieß Moment liegt in dem allgemeinen
Objekt aller Polizei, der gefährdenden Thätigkeit des Einzelnen.

Ohne allen Zweifel nämlich iſt die öffentliche Sicherheit, ganz ab-
geſehen von dem ethiſchen Momente, gefährdet nicht bloß durch das,
was jemand möglicher Weiſe thun kann, ſondern auch dadurch, daß
das, was jemand bereits gegen das Recht gethan hat, unbeſtraft
bleibt. Die Sicherung der Beſtrafung der Verbrechen iſt daher ganz
gewiß eine eben ſo weſentliche Bedingung der öffentlichen Sicherheit,
als die Verhinderung von materiellen Gefährdungen. Nimmt man
daher den oben bezeichneten allgemeinen Begriff der Polizei, ſo fällt
unzweifelhaft die Verfolgung der Verbrecher zum Zwecke ihrer Beſtra-
fung eben ſo nothwendig unter denſelben, als die polizeiliche Verhin-
derung von Verbrechen und Gefährdungen. Und nun nennt man der
Regel nach die Geſammtheit von polizeilichen Thätigkeiten, welche
ſich auf ein bereits geſchehenes Verbrechen und ſeine Verfolgung be-
ziehen, die gerichtliche Polizei, während dagegen Thätigkeiten der
Polizei, welche es mit der Abwendung von Gefährdungen zu thun
haben, die Verwaltungs- oder eigentliche Polizei heißt.

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Wirklichkeit jene doctrinär ſcharfe Gränze beſtändig wieder verwiſchten,
ſo wie es zur wirklichen polizeilichen Funktion kommt. Das erſte liegt

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[15/0037] Die Schwierigkeit für die Theorie wird wohl darin beſtehen, dieſe Auffaſſung für die gerichtliche Polizei gelten zu laſſen, da man zwar die Funktionen derſelben kennt, allein gewohnt iſt, ſie als integrirende Theile des eigentlichen Strafproceſſes zu behandeln. Dennoch müſſen wir daran feſthalten, daß dieſer Theil des Strafproceſſes in der That nichts iſt, als ein Theil des Verwaltungsrechts, und daher eigener Darſtellung bedarf, die er im Strafproceſſe nicht zu finden gewohnt iſt. III. Die gerichtliche Polizei und die Verwaltungspolizei. 1) Der Unterſchied an ſich. Auf der Grundlage der obigen Beſtimmungen wäre nun das ganze Gebiet der Polizei ein höchſt einfaches, wenn man mit dem an ſich unzweifelhaften Satze genügen könnte, daß dieſe Polizei demnach in allen drei Gebieten der Verwaltung, Staatswirthſchaft, Rechtspflege und Innerem auftritt, und man daher von einer allgemeinen und be- ſondern Finanz-, Gerichts- und Ordnungspolizei zu reden haben würde. Allein es gibt hier ein Moment, welches die Gränze dieſer an ſich einfachen Begriffsbeſtimmungen verwirrt, und damit zugleich das Recht der Polizei unbeſtimmt macht. Dieß Moment liegt in dem allgemeinen Objekt aller Polizei, der gefährdenden Thätigkeit des Einzelnen. Ohne allen Zweifel nämlich iſt die öffentliche Sicherheit, ganz ab- geſehen von dem ethiſchen Momente, gefährdet nicht bloß durch das, was jemand möglicher Weiſe thun kann, ſondern auch dadurch, daß das, was jemand bereits gegen das Recht gethan hat, unbeſtraft bleibt. Die Sicherung der Beſtrafung der Verbrechen iſt daher ganz gewiß eine eben ſo weſentliche Bedingung der öffentlichen Sicherheit, als die Verhinderung von materiellen Gefährdungen. Nimmt man daher den oben bezeichneten allgemeinen Begriff der Polizei, ſo fällt unzweifelhaft die Verfolgung der Verbrecher zum Zwecke ihrer Beſtra- fung eben ſo nothwendig unter denſelben, als die polizeiliche Verhin- derung von Verbrechen und Gefährdungen. Und nun nennt man der Regel nach die Geſammtheit von polizeilichen Thätigkeiten, welche ſich auf ein bereits geſchehenes Verbrechen und ſeine Verfolgung be- ziehen, die gerichtliche Polizei, während dagegen Thätigkeiten der Polizei, welche es mit der Abwendung von Gefährdungen zu thun haben, die Verwaltungs- oder eigentliche Polizei heißt. Auch dieß nun wäre einfach, wenn nicht zwei Momente in der Wirklichkeit jene doctrinär ſcharfe Gränze beſtändig wieder verwiſchten, ſo wie es zur wirklichen polizeilichen Funktion kommt. Das erſte liegt

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/37>, abgerufen am 29.03.2024.