Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

Diese rechtliche Haftung hat nun wie die Thätigkeit der Polizei
selbst zwei Hauptformen. Sie bezieht sich zuerst auf die Polizei-
verfügungen
und zweitens auf das Polizeiverfahren. Bei dem
ersten handelt es sich um das Recht des Willens der Polizei, bei dem
zweiten um das Recht ihrer Thätigkeit. Es darf uns nicht wundern,
daß beides noch sehr wenig auf dem Continente ausgebildet ist; indeß
stehen die großen Grundzüge dieses Rechts dennoch fest, und sollten
einen integrirenden und selbständigen Theil jeder Behandlung des Po-
lizeirechts bilden.


Daß gerade dieser Theil von der bisherigen Theorie so wenig beachtet
ist, liegt an zwei Gründen. Zuerst ist und bleibt allerdings die erste Vor-
aussetzung dieses ganzen Gebietes das klare Bewußtsein von dem Unter-
schiede von Gesetz und Verordnung, zweitens der auf jenem beruhende
von Klag- und Beschwerderecht, ohne welchen freilich der erstere keinen
Werth hat. Das letztere zeigt sich am deutlichsten in den Behandlungen
des territorialen Staatsrechts, welche die Begriffe von Gesetz und Ver-
ordnung auf das Klarste scheiden, ohne jedoch zu der naheliegenden
verfassungsrechtlichen Consequenz zu gelangen, wie zuerst Mohl im
württemb. Staatsrecht I. S. 66 ff., der den Unterschied sehr gut charak-
terisirt, und Rönne, preuß. Staatsrecht I. §. 16, namentlich aber §. 47.
Doch ist dabei nicht zu übersehen, daß sich beide viel zu sehr auf
königliche Verordnungen beschränken, also die Verfügungen nicht be-
rühren. Andere Territorial-Darstellungen haben die Frage überhaupt
nicht berührt; das sog. deutsche Staatsrecht hat -- theils auch aus
historischen Gründen -- die Begriffe von Gesetz und Verordnung
überhaupt nicht in sich aufgenommen. (S. Stein, Vollziehungsgewalt
S. 55 ff.) Wenn einmal jene Grundbegriffe auch in ihren Anwen-
dungen feststehen, wird die innere Ordnung des verfassungsmäßigen
Rechts viel klarer werden, als sie es gegenwärtig ist.

1) Haftung für die Polizeiverfügung.

Unter dem Recht der Polizeiverfügung überhaupt -- also speziell
auch der Polizeistrafverfügung -- bezeichnen wir das Verhältniß, in
welchem diese Verfügungen zum gesetzlichen Recht stehen.

Es bezeichnet einen hohen Grad öffentlich rechtlicher Entwicklung,
wenn ein Staat überhaupt zu dem Bewußtsein gelangt, daß die Ver-
fügungen seiner Exekutivorgane ein Recht haben müssen. Wir sind,
wenigstens auf dem Continent, erst im Beginne dieser Rechtsbildung.
Um so wichtiger ist es, die Elemente derselben festzustellen.

Dieſe rechtliche Haftung hat nun wie die Thätigkeit der Polizei
ſelbſt zwei Hauptformen. Sie bezieht ſich zuerſt auf die Polizei-
verfügungen
und zweitens auf das Polizeiverfahren. Bei dem
erſten handelt es ſich um das Recht des Willens der Polizei, bei dem
zweiten um das Recht ihrer Thätigkeit. Es darf uns nicht wundern,
daß beides noch ſehr wenig auf dem Continente ausgebildet iſt; indeß
ſtehen die großen Grundzüge dieſes Rechts dennoch feſt, und ſollten
einen integrirenden und ſelbſtändigen Theil jeder Behandlung des Po-
lizeirechts bilden.


Daß gerade dieſer Theil von der bisherigen Theorie ſo wenig beachtet
iſt, liegt an zwei Gründen. Zuerſt iſt und bleibt allerdings die erſte Vor-
ausſetzung dieſes ganzen Gebietes das klare Bewußtſein von dem Unter-
ſchiede von Geſetz und Verordnung, zweitens der auf jenem beruhende
von Klag- und Beſchwerderecht, ohne welchen freilich der erſtere keinen
Werth hat. Das letztere zeigt ſich am deutlichſten in den Behandlungen
des territorialen Staatsrechts, welche die Begriffe von Geſetz und Ver-
ordnung auf das Klarſte ſcheiden, ohne jedoch zu der naheliegenden
verfaſſungsrechtlichen Conſequenz zu gelangen, wie zuerſt Mohl im
württemb. Staatsrecht I. S. 66 ff., der den Unterſchied ſehr gut charak-
teriſirt, und Rönne, preuß. Staatsrecht I. §. 16, namentlich aber §. 47.
Doch iſt dabei nicht zu überſehen, daß ſich beide viel zu ſehr auf
königliche Verordnungen beſchränken, alſo die Verfügungen nicht be-
rühren. Andere Territorial-Darſtellungen haben die Frage überhaupt
nicht berührt; das ſog. deutſche Staatsrecht hat — theils auch aus
hiſtoriſchen Gründen — die Begriffe von Geſetz und Verordnung
überhaupt nicht in ſich aufgenommen. (S. Stein, Vollziehungsgewalt
S. 55 ff.) Wenn einmal jene Grundbegriffe auch in ihren Anwen-
dungen feſtſtehen, wird die innere Ordnung des verfaſſungsmäßigen
Rechts viel klarer werden, als ſie es gegenwärtig iſt.

1) Haftung für die Polizeiverfügung.

Unter dem Recht der Polizeiverfügung überhaupt — alſo ſpeziell
auch der Polizeiſtrafverfügung — bezeichnen wir das Verhältniß, in
welchem dieſe Verfügungen zum geſetzlichen Recht ſtehen.

Es bezeichnet einen hohen Grad öffentlich rechtlicher Entwicklung,
wenn ein Staat überhaupt zu dem Bewußtſein gelangt, daß die Ver-
fügungen ſeiner Exekutivorgane ein Recht haben müſſen. Wir ſind,
wenigſtens auf dem Continent, erſt im Beginne dieſer Rechtsbildung.
Um ſo wichtiger iſt es, die Elemente derſelben feſtzuſtellen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0097" n="75"/>
                <p>Die&#x017F;e rechtliche Haftung hat nun wie die Thätigkeit der Polizei<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t zwei Hauptformen. Sie bezieht &#x017F;ich zuer&#x017F;t auf die <hi rendition="#g">Polizei-<lb/>
verfügungen</hi> und zweitens auf das <hi rendition="#g">Polizeiverfahren</hi>. Bei dem<lb/>
er&#x017F;ten handelt es &#x017F;ich um das Recht des Willens der Polizei, bei dem<lb/>
zweiten um das Recht ihrer Thätigkeit. Es darf uns nicht wundern,<lb/>
daß beides noch &#x017F;ehr wenig auf dem Continente ausgebildet i&#x017F;t; indeß<lb/>
&#x017F;tehen die großen Grundzüge die&#x017F;es Rechts dennoch fe&#x017F;t, und &#x017F;ollten<lb/>
einen integrirenden und &#x017F;elb&#x017F;tändigen Theil jeder Behandlung des Po-<lb/>
lizeirechts bilden.</p><lb/>
                <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
                <p>Daß gerade die&#x017F;er Theil von der bisherigen Theorie &#x017F;o wenig beachtet<lb/>
i&#x017F;t, liegt an zwei Gründen. Zuer&#x017F;t i&#x017F;t und bleibt allerdings die er&#x017F;te Vor-<lb/>
aus&#x017F;etzung die&#x017F;es ganzen Gebietes das klare Bewußt&#x017F;ein von dem Unter-<lb/>
&#x017F;chiede von Ge&#x017F;etz und Verordnung, zweitens der auf jenem beruhende<lb/>
von Klag- und Be&#x017F;chwerderecht, ohne welchen freilich der er&#x017F;tere keinen<lb/>
Werth hat. Das letztere zeigt &#x017F;ich am deutlich&#x017F;ten in den Behandlungen<lb/>
des territorialen Staatsrechts, welche die Begriffe von Ge&#x017F;etz und Ver-<lb/>
ordnung auf das Klar&#x017F;te &#x017F;cheiden, ohne jedoch zu der naheliegenden<lb/>
verfa&#x017F;&#x017F;ungsrechtlichen Con&#x017F;equenz zu gelangen, wie zuer&#x017F;t <hi rendition="#g">Mohl</hi> im<lb/>
württemb. Staatsrecht <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 66 ff., der den Unter&#x017F;chied &#x017F;ehr gut charak-<lb/>
teri&#x017F;irt, und <hi rendition="#g">Rönne</hi>, preuß. Staatsrecht <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 16, namentlich aber §. 47.<lb/>
Doch i&#x017F;t dabei nicht zu über&#x017F;ehen, daß &#x017F;ich beide viel zu &#x017F;ehr auf<lb/>
königliche Verordnungen be&#x017F;chränken, al&#x017F;o die Verfügungen nicht be-<lb/>
rühren. Andere Territorial-Dar&#x017F;tellungen haben die Frage überhaupt<lb/>
nicht berührt; das &#x017F;og. deut&#x017F;che Staatsrecht hat &#x2014; theils auch aus<lb/>
hi&#x017F;tori&#x017F;chen Gründen &#x2014; die Begriffe von Ge&#x017F;etz und Verordnung<lb/>
überhaupt nicht in &#x017F;ich aufgenommen. (S. <hi rendition="#g">Stein</hi>, Vollziehungsgewalt<lb/>
S. 55 ff.) Wenn einmal jene Grundbegriffe auch in ihren Anwen-<lb/>
dungen fe&#x017F;t&#x017F;tehen, wird die innere Ordnung des verfa&#x017F;&#x017F;ungsmäßigen<lb/>
Rechts <hi rendition="#g">viel</hi> klarer werden, als &#x017F;ie es gegenwärtig i&#x017F;t.</p><lb/>
                <div n="6">
                  <head>1) <hi rendition="#g">Haftung für die Polizeiverfügung</hi>.</head><lb/>
                  <p>Unter dem Recht der Polizeiverfügung überhaupt &#x2014; al&#x017F;o &#x017F;peziell<lb/>
auch der Polizei&#x017F;trafverfügung &#x2014; bezeichnen wir das Verhältniß, in<lb/>
welchem die&#x017F;e Verfügungen zum <hi rendition="#g">ge&#x017F;etzlichen</hi> Recht &#x017F;tehen.</p><lb/>
                  <p>Es bezeichnet einen hohen Grad öffentlich rechtlicher Entwicklung,<lb/>
wenn ein Staat überhaupt zu dem Bewußt&#x017F;ein gelangt, daß die Ver-<lb/>
fügungen &#x017F;einer Exekutivorgane ein Recht haben mü&#x017F;&#x017F;en. Wir &#x017F;ind,<lb/>
wenig&#x017F;tens auf dem Continent, er&#x017F;t im Beginne die&#x017F;er Rechtsbildung.<lb/>
Um &#x017F;o wichtiger i&#x017F;t es, die Elemente der&#x017F;elben fe&#x017F;tzu&#x017F;tellen.</p><lb/>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[75/0097] Dieſe rechtliche Haftung hat nun wie die Thätigkeit der Polizei ſelbſt zwei Hauptformen. Sie bezieht ſich zuerſt auf die Polizei- verfügungen und zweitens auf das Polizeiverfahren. Bei dem erſten handelt es ſich um das Recht des Willens der Polizei, bei dem zweiten um das Recht ihrer Thätigkeit. Es darf uns nicht wundern, daß beides noch ſehr wenig auf dem Continente ausgebildet iſt; indeß ſtehen die großen Grundzüge dieſes Rechts dennoch feſt, und ſollten einen integrirenden und ſelbſtändigen Theil jeder Behandlung des Po- lizeirechts bilden. Daß gerade dieſer Theil von der bisherigen Theorie ſo wenig beachtet iſt, liegt an zwei Gründen. Zuerſt iſt und bleibt allerdings die erſte Vor- ausſetzung dieſes ganzen Gebietes das klare Bewußtſein von dem Unter- ſchiede von Geſetz und Verordnung, zweitens der auf jenem beruhende von Klag- und Beſchwerderecht, ohne welchen freilich der erſtere keinen Werth hat. Das letztere zeigt ſich am deutlichſten in den Behandlungen des territorialen Staatsrechts, welche die Begriffe von Geſetz und Ver- ordnung auf das Klarſte ſcheiden, ohne jedoch zu der naheliegenden verfaſſungsrechtlichen Conſequenz zu gelangen, wie zuerſt Mohl im württemb. Staatsrecht I. S. 66 ff., der den Unterſchied ſehr gut charak- teriſirt, und Rönne, preuß. Staatsrecht I. §. 16, namentlich aber §. 47. Doch iſt dabei nicht zu überſehen, daß ſich beide viel zu ſehr auf königliche Verordnungen beſchränken, alſo die Verfügungen nicht be- rühren. Andere Territorial-Darſtellungen haben die Frage überhaupt nicht berührt; das ſog. deutſche Staatsrecht hat — theils auch aus hiſtoriſchen Gründen — die Begriffe von Geſetz und Verordnung überhaupt nicht in ſich aufgenommen. (S. Stein, Vollziehungsgewalt S. 55 ff.) Wenn einmal jene Grundbegriffe auch in ihren Anwen- dungen feſtſtehen, wird die innere Ordnung des verfaſſungsmäßigen Rechts viel klarer werden, als ſie es gegenwärtig iſt. 1) Haftung für die Polizeiverfügung. Unter dem Recht der Polizeiverfügung überhaupt — alſo ſpeziell auch der Polizeiſtrafverfügung — bezeichnen wir das Verhältniß, in welchem dieſe Verfügungen zum geſetzlichen Recht ſtehen. Es bezeichnet einen hohen Grad öffentlich rechtlicher Entwicklung, wenn ein Staat überhaupt zu dem Bewußtſein gelangt, daß die Ver- fügungen ſeiner Exekutivorgane ein Recht haben müſſen. Wir ſind, wenigſtens auf dem Continent, erſt im Beginne dieſer Rechtsbildung. Um ſo wichtiger iſt es, die Elemente derſelben feſtzuſtellen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/97
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/97>, abgerufen am 24.04.2024.