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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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A. Das System der Facultes.

Das Frankreich eigenthümliche System der Facultes ist formell die
Aufstellung selbständiger Fachbildungsanstalten für die einzelnen wissen-
schaftlichen Berufe, in der aber die im Bifurcationssystem der Lyceen
auftretende Scheidung der Sciences und der Lettres sich fortsetzt. Es
gibt daher fünf Arten der Facultes in Frankreich. In dieser Bezie-
hung ist die äußere Aehnlichkeit mit dem deutschen Universitätswesen
allerdings vorhanden. Allein der Unterschied tritt sogleich hervor, so
wie man einen Schritt weiter geht. Jene fünf Facultes sind nämlich
nicht Fakultäten an einer Universität, also zusammen einen selbstän-
digen, auch örtlich als Einheit auftretenden wissenschaftlichen Selbst-
verwaltungskörper bildend, sondern jede dieser Facultes besteht ganz für
sich; sie sind in verschiedenen Orten hergestellt, und sowohl ohne wissen-
schaftliche als administrative Verbindung unter einander. Gemeinsam
ist ihnen nur die oberste staatliche Verwaltung, vermöge deren sie
unter der Universite als Instruction superieure stehen. Eben so wenig
ist ihnen der Lehrgang oder auch nur die Dauer desselben gleich; jede
Faculte ist von vorn herein als eine ganz selbständige, nur für ihren
Zweck bestimmte Fachbildungsanstalt aufgefaßt. Es ist der tiefe innere
Unterschied des Fakultätswesens Frankreichs von dem deutschen fast auf
den ersten Blick klar, so wie man die Organisation derselben betrachtet.
Sie sind allerdings Berufsbildungsanstalten; allein der Beruf selbst ist
dem französischen Geiste überhaupt nicht die ethische Einheit des ganzen
geistigen Lebens, ausgedrückt in der Lebensaufgabe des Einzelnen, son-
dern nur eine specielle Ausübung einer bestimmten öffentlichen Pflicht.
Der Beruf fordert daher auch in Frankreich keine Gesammtbildung des
Geistes, sondern nur die specielle Fachbildung. Der geistige Einfluß,
den eine Wissenschaft auf die andere hat, ist hier nicht bekannt oder
doch nicht anerkannt. Es gibt kein geistiges Band und daher auch kein
äußeres Zusammenwirken und Zusammensein der Fakultäten in der
Universität. Daher fehlt der ganzen Fakultätsbildung Frankreichs
dasjenige, was dieselbe in Deutschland so wesentlich charakterisirt. Die
Faculte hat keine allgemeinen Fächer, keine Philosophie, keine Ge-
schichte, keine Staatswissenschaft, nicht einmal Lehrstühle für dieselben,
viel weniger eine Prüfung dafür. Selbst der Zusammenhang mit der
Vorbildung ist ein anderer. Die Instruction secondaire der Lycees
gilt nicht für jede Faculte, sondern das Baccalaureat es sciences
gilt nur für die Faculte des sciences und nicht für die übrigen,
während die Faculte des sciences selbst wieder, mit Ausschluß der
klassischen Bildung, nur die theoretisch wirthschaftliche in Mathematik

A. Das Syſtem der Facultés.

Das Frankreich eigenthümliche Syſtem der Facultés iſt formell die
Aufſtellung ſelbſtändiger Fachbildungsanſtalten für die einzelnen wiſſen-
ſchaftlichen Berufe, in der aber die im Bifurcationsſyſtem der Lyceen
auftretende Scheidung der Sciences und der Lettres ſich fortſetzt. Es
gibt daher fünf Arten der Facultés in Frankreich. In dieſer Bezie-
hung iſt die äußere Aehnlichkeit mit dem deutſchen Univerſitätsweſen
allerdings vorhanden. Allein der Unterſchied tritt ſogleich hervor, ſo
wie man einen Schritt weiter geht. Jene fünf Facultés ſind nämlich
nicht Fakultäten an einer Univerſität, alſo zuſammen einen ſelbſtän-
digen, auch örtlich als Einheit auftretenden wiſſenſchaftlichen Selbſt-
verwaltungskörper bildend, ſondern jede dieſer Facultés beſteht ganz für
ſich; ſie ſind in verſchiedenen Orten hergeſtellt, und ſowohl ohne wiſſen-
ſchaftliche als adminiſtrative Verbindung unter einander. Gemeinſam
iſt ihnen nur die oberſte ſtaatliche Verwaltung, vermöge deren ſie
unter der Université als Instruction supérieure ſtehen. Eben ſo wenig
iſt ihnen der Lehrgang oder auch nur die Dauer deſſelben gleich; jede
Faculté iſt von vorn herein als eine ganz ſelbſtändige, nur für ihren
Zweck beſtimmte Fachbildungsanſtalt aufgefaßt. Es iſt der tiefe innere
Unterſchied des Fakultätsweſens Frankreichs von dem deutſchen faſt auf
den erſten Blick klar, ſo wie man die Organiſation derſelben betrachtet.
Sie ſind allerdings Berufsbildungsanſtalten; allein der Beruf ſelbſt iſt
dem franzöſiſchen Geiſte überhaupt nicht die ethiſche Einheit des ganzen
geiſtigen Lebens, ausgedrückt in der Lebensaufgabe des Einzelnen, ſon-
dern nur eine ſpecielle Ausübung einer beſtimmten öffentlichen Pflicht.
Der Beruf fordert daher auch in Frankreich keine Geſammtbildung des
Geiſtes, ſondern nur die ſpecielle Fachbildung. Der geiſtige Einfluß,
den eine Wiſſenſchaft auf die andere hat, iſt hier nicht bekannt oder
doch nicht anerkannt. Es gibt kein geiſtiges Band und daher auch kein
äußeres Zuſammenwirken und Zuſammenſein der Fakultäten in der
Univerſität. Daher fehlt der ganzen Fakultätsbildung Frankreichs
dasjenige, was dieſelbe in Deutſchland ſo weſentlich charakteriſirt. Die
Faculté hat keine allgemeinen Fächer, keine Philoſophie, keine Ge-
ſchichte, keine Staatswiſſenſchaft, nicht einmal Lehrſtühle für dieſelben,
viel weniger eine Prüfung dafür. Selbſt der Zuſammenhang mit der
Vorbildung iſt ein anderer. Die Instruction secondaire der Lycées
gilt nicht für jede Faculté, ſondern das Baccalauréat ès sciences
gilt nur für die Faculté des sciences und nicht für die übrigen,
während die Faculté des sciences ſelbſt wieder, mit Ausſchluß der
klaſſiſchen Bildung, nur die theoretiſch wirthſchaftliche in Mathematik

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[308/0336] A. Das Syſtem der Facultés. Das Frankreich eigenthümliche Syſtem der Facultés iſt formell die Aufſtellung ſelbſtändiger Fachbildungsanſtalten für die einzelnen wiſſen- ſchaftlichen Berufe, in der aber die im Bifurcationsſyſtem der Lyceen auftretende Scheidung der Sciences und der Lettres ſich fortſetzt. Es gibt daher fünf Arten der Facultés in Frankreich. In dieſer Bezie- hung iſt die äußere Aehnlichkeit mit dem deutſchen Univerſitätsweſen allerdings vorhanden. Allein der Unterſchied tritt ſogleich hervor, ſo wie man einen Schritt weiter geht. Jene fünf Facultés ſind nämlich nicht Fakultäten an einer Univerſität, alſo zuſammen einen ſelbſtän- digen, auch örtlich als Einheit auftretenden wiſſenſchaftlichen Selbſt- verwaltungskörper bildend, ſondern jede dieſer Facultés beſteht ganz für ſich; ſie ſind in verſchiedenen Orten hergeſtellt, und ſowohl ohne wiſſen- ſchaftliche als adminiſtrative Verbindung unter einander. Gemeinſam iſt ihnen nur die oberſte ſtaatliche Verwaltung, vermöge deren ſie unter der Université als Instruction supérieure ſtehen. Eben ſo wenig iſt ihnen der Lehrgang oder auch nur die Dauer deſſelben gleich; jede Faculté iſt von vorn herein als eine ganz ſelbſtändige, nur für ihren Zweck beſtimmte Fachbildungsanſtalt aufgefaßt. Es iſt der tiefe innere Unterſchied des Fakultätsweſens Frankreichs von dem deutſchen faſt auf den erſten Blick klar, ſo wie man die Organiſation derſelben betrachtet. Sie ſind allerdings Berufsbildungsanſtalten; allein der Beruf ſelbſt iſt dem franzöſiſchen Geiſte überhaupt nicht die ethiſche Einheit des ganzen geiſtigen Lebens, ausgedrückt in der Lebensaufgabe des Einzelnen, ſon- dern nur eine ſpecielle Ausübung einer beſtimmten öffentlichen Pflicht. Der Beruf fordert daher auch in Frankreich keine Geſammtbildung des Geiſtes, ſondern nur die ſpecielle Fachbildung. Der geiſtige Einfluß, den eine Wiſſenſchaft auf die andere hat, iſt hier nicht bekannt oder doch nicht anerkannt. Es gibt kein geiſtiges Band und daher auch kein äußeres Zuſammenwirken und Zuſammenſein der Fakultäten in der Univerſität. Daher fehlt der ganzen Fakultätsbildung Frankreichs dasjenige, was dieſelbe in Deutſchland ſo weſentlich charakteriſirt. Die Faculté hat keine allgemeinen Fächer, keine Philoſophie, keine Ge- ſchichte, keine Staatswiſſenſchaft, nicht einmal Lehrſtühle für dieſelben, viel weniger eine Prüfung dafür. Selbſt der Zuſammenhang mit der Vorbildung iſt ein anderer. Die Instruction secondaire der Lycées gilt nicht für jede Faculté, ſondern das Baccalauréat ès sciences gilt nur für die Faculté des sciences und nicht für die übrigen, während die Faculté des sciences ſelbſt wieder, mit Ausſchluß der klaſſiſchen Bildung, nur die theoretiſch wirthſchaftliche in Mathematik

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/336>, abgerufen am 25.04.2024.