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Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.

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daß man ihnen nur erlaubte, bei Männern ihres Fachs, welche
Mitglieder einer privilegirten Gesellschaft waren,
für Lohn zu arbeiten; sie durften also weder für ihre eigene
Rechnung eine Werkstatt oder Arbeitsplatz halten, noch bei Leu-
ten außer ihrem Fach sich um Lohn verdingen. Wenn auf
Seite der Gesellen diese Isolirung lästig, zuweilen sogar schädlich
erschien, so trat dagegen die Reciprocität ausgleichend ins Mittel,
denn auch die Meister waren verbunden, nur junge Leute ihres
Fachs in den Werkstuben um Lohn zu beschäftigen. In diesem
gegenseitigen Zwangsverhältniß beruht allein der Rechtsstand der
Gesellen zur Innung, Gilde oder Handwerk; es unterscheidet sie
zugleich wesentlich von dem gemeinen Gesinde der übrigen bür-
gerlichen Welt, welches nach dem Empfange seines Lohns aus
aller Beziehung zu dem Stande seines Brodherrn tritt, wenn
dieser seinem ja ähnlich oder gleich war.

Dieser Rechtsstand konnte bei der frühern Gesetzgebung nur
von den Gesellschaften selbst durch angemessene Vorschriften fest-
gehalten werden. Die Nothwendigkeit wurde gar bald gefühlt!
Hatten sich die Handwerksmeister herausgehoben aus der allge-
meinen Bürgergemeine und wollten sie ihre Würde als raths-
fähige Corporationen auf die Dauer sichern, so durfte es ihnen
nicht gleichgültig sein, wie die Gehülfen ihres Fachs, aus denen
sie sich ergänzten, lebten; ja sie mußten sich sicher stellen, stets
geschickte und moralisch gute Leute in ihnen zu finden; dies
konnte nur durch Vorschriften geschehen, welche den Gehülfen
bestimmte Pflichten gegen die Meister auflegten, deren treue Er-
füllung ihnen die Aussicht öffnete, einst Mitglied einer Innung
zu werden, mithin ihre Isolirung aufhob und sie der Meister-
schaft näher stellte. So entstanden die Statuten oder Gesellen-
Artikel, anfangs von den Landes- oder Stadt-Behörden nur
geduldet, später selbst confirmirt, durch sie aber auch neue Hand-
werksvereine, die Gesellenbrüderschaft. Ihre Abhängigkeit
von den Corporationen der Meister war nur noch daran zu
erkennen, daß ein oder zwei Meister, die sie Gesellenväter nann-
ten, bei ihren Zusammenkünften den Vorsitz führten. So viel
Gutes in sittlicher Hinsicht diese Statuten bewirkt haben, so viel

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daß man ihnen nur erlaubte, bei Männern ihres Fachs, welche
Mitglieder einer privilegirten Geſellſchaft waren,
für Lohn zu arbeiten; ſie durften alſo weder für ihre eigene
Rechnung eine Werkſtatt oder Arbeitsplatz halten, noch bei Leu-
ten außer ihrem Fach ſich um Lohn verdingen. Wenn auf
Seite der Geſellen dieſe Iſolirung läſtig, zuweilen ſogar ſchädlich
erſchien, ſo trat dagegen die Reciprocität ausgleichend ins Mittel,
denn auch die Meiſter waren verbunden, nur junge Leute ihres
Fachs in den Werkſtuben um Lohn zu beſchäftigen. In dieſem
gegenſeitigen Zwangsverhältniß beruht allein der Rechtsſtand der
Geſellen zur Innung, Gilde oder Handwerk; es unterſcheidet ſie
zugleich weſentlich von dem gemeinen Geſinde der übrigen bür-
gerlichen Welt, welches nach dem Empfange ſeines Lohns aus
aller Beziehung zu dem Stande ſeines Brodherrn tritt, wenn
dieſer ſeinem ja ähnlich oder gleich war.

Dieſer Rechtsſtand konnte bei der frühern Geſetzgebung nur
von den Geſellſchaften ſelbſt durch angemeſſene Vorſchriften feſt-
gehalten werden. Die Nothwendigkeit wurde gar bald gefühlt!
Hatten ſich die Handwerksmeiſter herausgehoben aus der allge-
meinen Bürgergemeine und wollten ſie ihre Würde als raths-
fähige Corporationen auf die Dauer ſichern, ſo durfte es ihnen
nicht gleichgültig ſein, wie die Gehülfen ihres Fachs, aus denen
ſie ſich ergänzten, lebten; ja ſie mußten ſich ſicher ſtellen, ſtets
geſchickte und moraliſch gute Leute in ihnen zu finden; dies
konnte nur durch Vorſchriften geſchehen, welche den Gehülfen
beſtimmte Pflichten gegen die Meiſter auflegten, deren treue Er-
füllung ihnen die Ausſicht öffnete, einſt Mitglied einer Innung
zu werden, mithin ihre Iſolirung aufhob und ſie der Meiſter-
ſchaft näher ſtellte. So entſtanden die Statuten oder Geſellen-
Artikel, anfangs von den Landes- oder Stadt-Behörden nur
geduldet, ſpäter ſelbſt confirmirt, durch ſie aber auch neue Hand-
werksvereine, die Geſellenbrüderſchaft. Ihre Abhängigkeit
von den Corporationen der Meiſter war nur noch daran zu
erkennen, daß ein oder zwei Meiſter, die ſie Geſellenväter nann-
ten, bei ihren Zuſammenkünften den Vorſitz führten. So viel
Gutes in ſittlicher Hinſicht dieſe Statuten bewirkt haben, ſo viel

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[3/0013] daß man ihnen nur erlaubte, bei Männern ihres Fachs, welche Mitglieder einer privilegirten Geſellſchaft waren, für Lohn zu arbeiten; ſie durften alſo weder für ihre eigene Rechnung eine Werkſtatt oder Arbeitsplatz halten, noch bei Leu- ten außer ihrem Fach ſich um Lohn verdingen. Wenn auf Seite der Geſellen dieſe Iſolirung läſtig, zuweilen ſogar ſchädlich erſchien, ſo trat dagegen die Reciprocität ausgleichend ins Mittel, denn auch die Meiſter waren verbunden, nur junge Leute ihres Fachs in den Werkſtuben um Lohn zu beſchäftigen. In dieſem gegenſeitigen Zwangsverhältniß beruht allein der Rechtsſtand der Geſellen zur Innung, Gilde oder Handwerk; es unterſcheidet ſie zugleich weſentlich von dem gemeinen Geſinde der übrigen bür- gerlichen Welt, welches nach dem Empfange ſeines Lohns aus aller Beziehung zu dem Stande ſeines Brodherrn tritt, wenn dieſer ſeinem ja ähnlich oder gleich war. Dieſer Rechtsſtand konnte bei der frühern Geſetzgebung nur von den Geſellſchaften ſelbſt durch angemeſſene Vorſchriften feſt- gehalten werden. Die Nothwendigkeit wurde gar bald gefühlt! Hatten ſich die Handwerksmeiſter herausgehoben aus der allge- meinen Bürgergemeine und wollten ſie ihre Würde als raths- fähige Corporationen auf die Dauer ſichern, ſo durfte es ihnen nicht gleichgültig ſein, wie die Gehülfen ihres Fachs, aus denen ſie ſich ergänzten, lebten; ja ſie mußten ſich ſicher ſtellen, ſtets geſchickte und moraliſch gute Leute in ihnen zu finden; dies konnte nur durch Vorſchriften geſchehen, welche den Gehülfen beſtimmte Pflichten gegen die Meiſter auflegten, deren treue Er- füllung ihnen die Ausſicht öffnete, einſt Mitglied einer Innung zu werden, mithin ihre Iſolirung aufhob und ſie der Meiſter- ſchaft näher ſtellte. So entſtanden die Statuten oder Geſellen- Artikel, anfangs von den Landes- oder Stadt-Behörden nur geduldet, ſpäter ſelbſt confirmirt, durch ſie aber auch neue Hand- werksvereine, die Geſellenbrüderſchaft. Ihre Abhängigkeit von den Corporationen der Meiſter war nur noch daran zu erkennen, daß ein oder zwei Meiſter, die ſie Geſellenväter nann- ten, bei ihren Zuſammenkünften den Vorſitz führten. So viel Gutes in ſittlicher Hinſicht dieſe Statuten bewirkt haben, ſo viel 1*

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Zitationshilfe: Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/13>, abgerufen am 29.03.2024.