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Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.

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Zweiter Abschnitt.

Der Uebergang des Lehrlings in den Ge-
sellenstand.

a. Rückblick auf den Stand des Lehrlings.

Die Begriffe von Gilde- und Zunftfähigkeit als städtische
Ehrensache gründeten sich zunächst auf einen persönlich freien
Stand, welchem Grundeigenthum oder sonstige Wohlhabenheit
die nöthige Kraft verliehen, vor den übrigen Städtebewohnern
sich geltend zu machen. Wollten die Handwerker, nachdem sie
in Corporationen zusammengetreten waren, ihren Instituten als
den jüngsten Kindern städtischer Verfassung und ohne localen
Besitzstand, den errungenen Einfluß und Antheil am Stadtre-
giment sichern, ihren höhern Rang vor der Gemeine erhalten, *)
so war es ihre Pflicht, ihre Verbindung auch individuell so vor-
wurfsfrei als möglich zu erhalten. Daher verdenken wir es
ihnen nicht, wenn sie schon bei der Aufnahme ihrer jüngsten
Genossen, der Lehrlinge, mit vieler Vorsicht verfuhren und

*) Die Bürgerschaft ist getheilt in die Innungen und in die unverin-
nungte Gemeinde. Der Innungen sind 6, Krahmer, Futterer, Bäcker,
Fleischer, Schuster, Schmiede. Aus jeder Innung ist einer, nehmlich
der Obermeister, den sie wählen und an Rath bringen, zum Rath
gesetzt. Die Gemeine ist getheilt in vier Viertel, aus jedem Viertel
sind zwei als Gemeinmeister, so auch von den Vierteln gewählt und
dem Rath präsentirt werden, zum Rath geordnet. (A. im Prov.-
Archiv zu Magdeburg, Stadt Halle Nr. 30.)
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Zweiter Abſchnitt.

Der Uebergang des Lehrlings in den Ge-
ſellenſtand.

a. Rückblick auf den Stand des Lehrlings.

Die Begriffe von Gilde- und Zunftfähigkeit als ſtädtiſche
Ehrenſache gründeten ſich zunächſt auf einen perſönlich freien
Stand, welchem Grundeigenthum oder ſonſtige Wohlhabenheit
die nöthige Kraft verliehen, vor den übrigen Städtebewohnern
ſich geltend zu machen. Wollten die Handwerker, nachdem ſie
in Corporationen zuſammengetreten waren, ihren Inſtituten als
den jüngſten Kindern ſtädtiſcher Verfaſſung und ohne localen
Beſitzſtand, den errungenen Einfluß und Antheil am Stadtre-
giment ſichern, ihren höhern Rang vor der Gemeine erhalten, *)
ſo war es ihre Pflicht, ihre Verbindung auch individuell ſo vor-
wurfsfrei als möglich zu erhalten. Daher verdenken wir es
ihnen nicht, wenn ſie ſchon bei der Aufnahme ihrer jüngſten
Genoſſen, der Lehrlinge, mit vieler Vorſicht verfuhren und

*) Die Bürgerſchaft iſt getheilt in die Innungen und in die unverin-
nungte Gemeinde. Der Innungen ſind 6, Krahmer, Futterer, Bäcker,
Fleiſcher, Schuſter, Schmiede. Aus jeder Innung iſt einer, nehmlich
der Obermeiſter, den ſie wählen und an Rath bringen, zum Rath
geſetzt. Die Gemeine iſt getheilt in vier Viertel, aus jedem Viertel
ſind zwei als Gemeinmeiſter, ſo auch von den Vierteln gewählt und
dem Rath präſentirt werden, zum Rath geordnet. (A. im Prov.-
Archiv zu Magdeburg, Stadt Halle Nr. 30.)
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[17/0027] Zweiter Abſchnitt. Der Uebergang des Lehrlings in den Ge- ſellenſtand. a. Rückblick auf den Stand des Lehrlings. Die Begriffe von Gilde- und Zunftfähigkeit als ſtädtiſche Ehrenſache gründeten ſich zunächſt auf einen perſönlich freien Stand, welchem Grundeigenthum oder ſonſtige Wohlhabenheit die nöthige Kraft verliehen, vor den übrigen Städtebewohnern ſich geltend zu machen. Wollten die Handwerker, nachdem ſie in Corporationen zuſammengetreten waren, ihren Inſtituten als den jüngſten Kindern ſtädtiſcher Verfaſſung und ohne localen Beſitzſtand, den errungenen Einfluß und Antheil am Stadtre- giment ſichern, ihren höhern Rang vor der Gemeine erhalten, *) ſo war es ihre Pflicht, ihre Verbindung auch individuell ſo vor- wurfsfrei als möglich zu erhalten. Daher verdenken wir es ihnen nicht, wenn ſie ſchon bei der Aufnahme ihrer jüngſten Genoſſen, der Lehrlinge, mit vieler Vorſicht verfuhren und *) Die Bürgerſchaft iſt getheilt in die Innungen und in die unverin- nungte Gemeinde. Der Innungen ſind 6, Krahmer, Futterer, Bäcker, Fleiſcher, Schuſter, Schmiede. Aus jeder Innung iſt einer, nehmlich der Obermeiſter, den ſie wählen und an Rath bringen, zum Rath geſetzt. Die Gemeine iſt getheilt in vier Viertel, aus jedem Viertel ſind zwei als Gemeinmeiſter, ſo auch von den Vierteln gewählt und dem Rath präſentirt werden, zum Rath geordnet. (A. im Prov.- Archiv zu Magdeburg, Stadt Halle Nr. 30.) 2

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Zitationshilfe: Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/27>, abgerufen am 20.04.2024.