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Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.

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III. Sollt Ihr Euch zu keinem öffentlichen Spiel einlassen,
als Würfelspiel etc., auch in keinen gemeinen Tanz,
es sey denn, daß andere ehrliche Leute oder Hand-
werksgesellen oder eure Mitgesellen sich dabei befinden.
IV. Sollt Ihr Euch halten zu ehrlichen Meistern und Ge-
sellen, denn wenn Ihr mit ehrlichen Leuten umgeht,
so könnt Ihr auch vor ehrlichen Leuten aufstehen und
werdet von Jedermann lieb und werth gehalten.
V. Seid Ihr schuldig und verbunden, wenn Ihr bei
einem Meister in Arbeit stehet, daß Ihr alle Abend
fein zur rechten Zeit, wenn die Thorglocke läutet, Euch
zu Hause einfindet und nicht ohne Wissen des Mei-
sters außen bleibt.
VI. Wenn Ihr nun reiset, so habt Ihr von Meister und
Gesellen ein ehrlich Geschenk zu empfangen, wobei der
Gebrauch ist, daß, wenn Ihr in eine Stadt kommt,
den Bündel unter den linken Arm nehmt und alsdann
auf der Herberge einkehrt und nach dem Irdenge-
sellen *) schicket, welcher Euch dann auf Euer Bitten
nach Handwerksgebrauch um Arbeit schauen und
(wenn Ihr keine Arbeit erhaltet) den Bündel vors
Thor tragen wird.
VII. Sollet und müsset Ihr meiden alle Pfuscher und
Bönhasen **) so weit Ihr ein weißes Pferd im flachen
Felde ersehen möget, es wäre denn aus höchster Noth
und aus Mangel des Geldes geschehen, so ist's er-
laubt, 14 Tage bei einem Pfuscher zu arbeiten.
VIII. Müßt Ihr Euch freundlich und dienstfertig gegen Eure
Herrschaft bezeigen, so daß Ihr den Lohn von Gott
zu erwarten habt.

Wann Ihr nun diesen obgemeldeten Punkten wollet nach-
kommen, so sollet Ihr einem jeden unter uns die Hand geben
und mit einem Ja bekräftigen.

*) Ordengesell.
**) Ebenfalls Pfuscher oder unzünftige Glaser.
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III. Sollt Ihr Euch zu keinem öffentlichen Spiel einlaſſen,
als Würfelſpiel ꝛc., auch in keinen gemeinen Tanz,
es ſey denn, daß andere ehrliche Leute oder Hand-
werksgeſellen oder eure Mitgeſellen ſich dabei befinden.
IV. Sollt Ihr Euch halten zu ehrlichen Meiſtern und Ge-
ſellen, denn wenn Ihr mit ehrlichen Leuten umgeht,
ſo könnt Ihr auch vor ehrlichen Leuten aufſtehen und
werdet von Jedermann lieb und werth gehalten.
V. Seid Ihr ſchuldig und verbunden, wenn Ihr bei
einem Meiſter in Arbeit ſtehet, daß Ihr alle Abend
fein zur rechten Zeit, wenn die Thorglocke läutet, Euch
zu Hauſe einfindet und nicht ohne Wiſſen des Mei-
ſters außen bleibt.
VI. Wenn Ihr nun reiſet, ſo habt Ihr von Meiſter und
Geſellen ein ehrlich Geſchenk zu empfangen, wobei der
Gebrauch iſt, daß, wenn Ihr in eine Stadt kommt,
den Bündel unter den linken Arm nehmt und alsdann
auf der Herberge einkehrt und nach dem Irdenge-
ſellen *) ſchicket, welcher Euch dann auf Euer Bitten
nach Handwerksgebrauch um Arbeit ſchauen und
(wenn Ihr keine Arbeit erhaltet) den Bündel vors
Thor tragen wird.
VII. Sollet und müſſet Ihr meiden alle Pfuſcher und
Bönhaſen **) ſo weit Ihr ein weißes Pferd im flachen
Felde erſehen möget, es wäre denn aus höchſter Noth
und aus Mangel des Geldes geſchehen, ſo iſt’s er-
laubt, 14 Tage bei einem Pfuſcher zu arbeiten.
VIII. Müßt Ihr Euch freundlich und dienſtfertig gegen Eure
Herrſchaft bezeigen, ſo daß Ihr den Lohn von Gott
zu erwarten habt.

Wann Ihr nun dieſen obgemeldeten Punkten wollet nach-
kommen, ſo ſollet Ihr einem jeden unter uns die Hand geben
und mit einem Ja bekräftigen.

*) Ordengeſell.
**) Ebenfalls Pfuſcher oder unzünftige Glaſer.
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[33/0043] III. Sollt Ihr Euch zu keinem öffentlichen Spiel einlaſſen, als Würfelſpiel ꝛc., auch in keinen gemeinen Tanz, es ſey denn, daß andere ehrliche Leute oder Hand- werksgeſellen oder eure Mitgeſellen ſich dabei befinden. IV. Sollt Ihr Euch halten zu ehrlichen Meiſtern und Ge- ſellen, denn wenn Ihr mit ehrlichen Leuten umgeht, ſo könnt Ihr auch vor ehrlichen Leuten aufſtehen und werdet von Jedermann lieb und werth gehalten. V. Seid Ihr ſchuldig und verbunden, wenn Ihr bei einem Meiſter in Arbeit ſtehet, daß Ihr alle Abend fein zur rechten Zeit, wenn die Thorglocke läutet, Euch zu Hauſe einfindet und nicht ohne Wiſſen des Mei- ſters außen bleibt. VI. Wenn Ihr nun reiſet, ſo habt Ihr von Meiſter und Geſellen ein ehrlich Geſchenk zu empfangen, wobei der Gebrauch iſt, daß, wenn Ihr in eine Stadt kommt, den Bündel unter den linken Arm nehmt und alsdann auf der Herberge einkehrt und nach dem Irdenge- ſellen *) ſchicket, welcher Euch dann auf Euer Bitten nach Handwerksgebrauch um Arbeit ſchauen und (wenn Ihr keine Arbeit erhaltet) den Bündel vors Thor tragen wird. VII. Sollet und müſſet Ihr meiden alle Pfuſcher und Bönhaſen **) ſo weit Ihr ein weißes Pferd im flachen Felde erſehen möget, es wäre denn aus höchſter Noth und aus Mangel des Geldes geſchehen, ſo iſt’s er- laubt, 14 Tage bei einem Pfuſcher zu arbeiten. VIII. Müßt Ihr Euch freundlich und dienſtfertig gegen Eure Herrſchaft bezeigen, ſo daß Ihr den Lohn von Gott zu erwarten habt. Wann Ihr nun dieſen obgemeldeten Punkten wollet nach- kommen, ſo ſollet Ihr einem jeden unter uns die Hand geben und mit einem Ja bekräftigen. *) Ordengeſell. **) Ebenfalls Pfuſcher oder unzünftige Glaſer. 3

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Zitationshilfe: Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/43>, abgerufen am 29.03.2024.