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Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.

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auf der Reise für nöthig hielten. Die Böttcher mußten ihr
Schurzleder auf das Bündel schnallen, so daß der sogenannte
Kreuzriemen über ihrem Kopfe zu sehen war. Die Zimmerleute
sollten im Rock und mit vorgebundenem Schurzfell einwandern,
Schlosser und Schmiede einen Hammer in der Hand tragen.
Einige waren gehalten, vor der Stadt ihre Reisebündel oder
Felleisen auf die linke Schulter zu nehmen, die Glaser unterm
linken Arm. *) In der Stadt selbst war es vielen nicht erlaubt,
bei einem Meister ihres Handwerks einzusprechen, vielmehr durften
sie nur nach ihrer Herberge fragen und da einkehren. Aber auch
hier war mancherlei zu beobachten; die Schmiede und Schuh-
macher legten ihre Felleisen nicht auf die Bank, sondern unter
diese. In kleinen Städten und Flecken war es erlaubt, selbst
einen Meister zu suchen, in großen Städten bestanden in der
Regel zwei Haupteinrichtungen, die Umschau und das Zu-
schicken
.

Das Umschauen oder Umschicken, auch Umwarten genannt,
verrichteten die in Arbeit stehenden Gesellen nach der Reihefolge, wie
sie bei den Meistern in Arbeit getreten waren; Diejenigen, welche
die Ordnung traf, wurden Ordengesellen, Ordenjünger
oder Umschaugesellen genannt. Bei einigen Gewerken, z. B.
den Böttchern und Seilern, verrichteten es die Altgesellen, waren
gar keine Gesellen vorhanden, die jüngsten Meister. Das Ge-
schäft besteht in der Anfrage bei den Meistern, ob sie für einen
eingewanderten Gesellen oder Jünger Arbeit haben. Es mußte
in hergebrachter Form und bei dem Meister zuerst geschehen,
an welchem die Reihe war, einem Fremden Arbeit zu geben,
jedoch finden sich auch hierin bei einigen andere Einrichtungen,
z. B. den Schlossern, wo der Fremde einen Meister nennen
durfte, bei dem er gern arbeiten wollte. Mit der Umschau war
immer eine Bewirthung der Gesellen verbunden, sie wurde ent-
weder auf Kosten der Gesellen-Brüderschaft **) oder des um-

*) Vorsage Art. VI.
**) Bei den Böttchern in Magdeburg, aber nur ganz einfach, Abendessen
und Nachtlager erhielt er bei dem Meister, an welchem die Reihe der
Bewirthung war.

auf der Reiſe für nöthig hielten. Die Böttcher mußten ihr
Schurzleder auf das Bündel ſchnallen, ſo daß der ſogenannte
Kreuzriemen über ihrem Kopfe zu ſehen war. Die Zimmerleute
ſollten im Rock und mit vorgebundenem Schurzfell einwandern,
Schloſſer und Schmiede einen Hammer in der Hand tragen.
Einige waren gehalten, vor der Stadt ihre Reiſebündel oder
Felleiſen auf die linke Schulter zu nehmen, die Glaſer unterm
linken Arm. *) In der Stadt ſelbſt war es vielen nicht erlaubt,
bei einem Meiſter ihres Handwerks einzuſprechen, vielmehr durften
ſie nur nach ihrer Herberge fragen und da einkehren. Aber auch
hier war mancherlei zu beobachten; die Schmiede und Schuh-
macher legten ihre Felleiſen nicht auf die Bank, ſondern unter
dieſe. In kleinen Städten und Flecken war es erlaubt, ſelbſt
einen Meiſter zu ſuchen, in großen Städten beſtanden in der
Regel zwei Haupteinrichtungen, die Umſchau und das Zu-
ſchicken
.

Das Umſchauen oder Umſchicken, auch Umwarten genannt,
verrichteten die in Arbeit ſtehenden Geſellen nach der Reihefolge, wie
ſie bei den Meiſtern in Arbeit getreten waren; Diejenigen, welche
die Ordnung traf, wurden Ordengeſellen, Ordenjünger
oder Umſchaugeſellen genannt. Bei einigen Gewerken, z. B.
den Böttchern und Seilern, verrichteten es die Altgeſellen, waren
gar keine Geſellen vorhanden, die jüngſten Meiſter. Das Ge-
ſchäft beſteht in der Anfrage bei den Meiſtern, ob ſie für einen
eingewanderten Geſellen oder Jünger Arbeit haben. Es mußte
in hergebrachter Form und bei dem Meiſter zuerſt geſchehen,
an welchem die Reihe war, einem Fremden Arbeit zu geben,
jedoch finden ſich auch hierin bei einigen andere Einrichtungen,
z. B. den Schloſſern, wo der Fremde einen Meiſter nennen
durfte, bei dem er gern arbeiten wollte. Mit der Umſchau war
immer eine Bewirthung der Geſellen verbunden, ſie wurde ent-
weder auf Koſten der Geſellen-Brüderſchaft **) oder des um-

*) Vorſage Art. VI.
**) Bei den Böttchern in Magdeburg, aber nur ganz einfach, Abendeſſen
und Nachtlager erhielt er bei dem Meiſter, an welchem die Reihe der
Bewirthung war.
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[50/0060] auf der Reiſe für nöthig hielten. Die Böttcher mußten ihr Schurzleder auf das Bündel ſchnallen, ſo daß der ſogenannte Kreuzriemen über ihrem Kopfe zu ſehen war. Die Zimmerleute ſollten im Rock und mit vorgebundenem Schurzfell einwandern, Schloſſer und Schmiede einen Hammer in der Hand tragen. Einige waren gehalten, vor der Stadt ihre Reiſebündel oder Felleiſen auf die linke Schulter zu nehmen, die Glaſer unterm linken Arm. *) In der Stadt ſelbſt war es vielen nicht erlaubt, bei einem Meiſter ihres Handwerks einzuſprechen, vielmehr durften ſie nur nach ihrer Herberge fragen und da einkehren. Aber auch hier war mancherlei zu beobachten; die Schmiede und Schuh- macher legten ihre Felleiſen nicht auf die Bank, ſondern unter dieſe. In kleinen Städten und Flecken war es erlaubt, ſelbſt einen Meiſter zu ſuchen, in großen Städten beſtanden in der Regel zwei Haupteinrichtungen, die Umſchau und das Zu- ſchicken. Das Umſchauen oder Umſchicken, auch Umwarten genannt, verrichteten die in Arbeit ſtehenden Geſellen nach der Reihefolge, wie ſie bei den Meiſtern in Arbeit getreten waren; Diejenigen, welche die Ordnung traf, wurden Ordengeſellen, Ordenjünger oder Umſchaugeſellen genannt. Bei einigen Gewerken, z. B. den Böttchern und Seilern, verrichteten es die Altgeſellen, waren gar keine Geſellen vorhanden, die jüngſten Meiſter. Das Ge- ſchäft beſteht in der Anfrage bei den Meiſtern, ob ſie für einen eingewanderten Geſellen oder Jünger Arbeit haben. Es mußte in hergebrachter Form und bei dem Meiſter zuerſt geſchehen, an welchem die Reihe war, einem Fremden Arbeit zu geben, jedoch finden ſich auch hierin bei einigen andere Einrichtungen, z. B. den Schloſſern, wo der Fremde einen Meiſter nennen durfte, bei dem er gern arbeiten wollte. Mit der Umſchau war immer eine Bewirthung der Geſellen verbunden, ſie wurde ent- weder auf Koſten der Geſellen-Brüderſchaft **) oder des um- *) Vorſage Art. VI. **) Bei den Böttchern in Magdeburg, aber nur ganz einfach, Abendeſſen und Nachtlager erhielt er bei dem Meiſter, an welchem die Reihe der Bewirthung war.

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Zitationshilfe: Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/60>, abgerufen am 29.03.2024.