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Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.

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Vierter Abschnitt.

Die Zusammenkünfte der Gesellen-Brü-
derschaften.

Sie wurden mit verschiedenen Namen bezeichnet, bald Laden-
tag, Eingang, Vierwochengebot, Umfrage, Schenke, Friedenstag,
Tischgesäß und Auflage. Die letzte Benennung ist die bekann-
teste, und wir wollen sie beibehalten. Ihr Zweck war in alter
Zeit vielseitiger als im letzten Jahrhundert, er hat sich jedoch,
wenn auch nicht immer öffentlich, doch bis 1806 erhalten. Zu-
nächst sollten die Rechnungen, welche durch die Pflege kranker
und reisender Mitglieder entstanden waren, berichtiget werden,
wozu Jeder einen festgesetzten Beitrag (Auflage) entrichten
mußte. Zweitens sollte die Brüderschaft mit den Verordnungen
des Stadt-Magistrats oder der Innung, welche auf ihre gewerb-
liche und polizeiliche Stellung Bezug hatten, bekannt gemacht
werden. Drittens sollte dadurch Zucht, Ordnung und über-
haupt die Ehre der Brüderschaft, im weitern Sinne die Ehre
des Handwerks, erhalten werden. Zu dem Ende sollten Miß-
verständnisse der Gesellen unter einander ausgeglichen, Beschwer-
den der Meister und anderer Personen, wider einzelne Mitglie-
der und ihre Aufführung, zur Sprache gebracht werden, aber
auch Klagen über die Meister und ihre Einrichtungen konnten
von den Gesellen angebracht werden, welche dann von den Ge-
sellenvätern der Innung vorgetragen wurden. So erscheint die
Auflage als Polizei- und Sittengericht, als Rügenge-
richt
alter und neuer Zeit, nur mit dem merkwürdigen Unter-

Vierter Abſchnitt.

Die Zuſammenkünfte der Geſellen-Brü-
derſchaften.

Sie wurden mit verſchiedenen Namen bezeichnet, bald Laden-
tag, Eingang, Vierwochengebot, Umfrage, Schenke, Friedenstag,
Tiſchgeſäß und Auflage. Die letzte Benennung iſt die bekann-
teſte, und wir wollen ſie beibehalten. Ihr Zweck war in alter
Zeit vielſeitiger als im letzten Jahrhundert, er hat ſich jedoch,
wenn auch nicht immer öffentlich, doch bis 1806 erhalten. Zu-
nächſt ſollten die Rechnungen, welche durch die Pflege kranker
und reiſender Mitglieder entſtanden waren, berichtiget werden,
wozu Jeder einen feſtgeſetzten Beitrag (Auflage) entrichten
mußte. Zweitens ſollte die Brüderſchaft mit den Verordnungen
des Stadt-Magiſtrats oder der Innung, welche auf ihre gewerb-
liche und polizeiliche Stellung Bezug hatten, bekannt gemacht
werden. Drittens ſollte dadurch Zucht, Ordnung und über-
haupt die Ehre der Brüderſchaft, im weitern Sinne die Ehre
des Handwerks, erhalten werden. Zu dem Ende ſollten Miß-
verſtändniſſe der Geſellen unter einander ausgeglichen, Beſchwer-
den der Meiſter und anderer Perſonen, wider einzelne Mitglie-
der und ihre Aufführung, zur Sprache gebracht werden, aber
auch Klagen über die Meiſter und ihre Einrichtungen konnten
von den Geſellen angebracht werden, welche dann von den Ge-
ſellenvätern der Innung vorgetragen wurden. So erſcheint die
Auflage als Polizei- und Sittengericht, als Rügenge-
richt
alter und neuer Zeit, nur mit dem merkwürdigen Unter-

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[72/0082] Vierter Abſchnitt. Die Zuſammenkünfte der Geſellen-Brü- derſchaften. Sie wurden mit verſchiedenen Namen bezeichnet, bald Laden- tag, Eingang, Vierwochengebot, Umfrage, Schenke, Friedenstag, Tiſchgeſäß und Auflage. Die letzte Benennung iſt die bekann- teſte, und wir wollen ſie beibehalten. Ihr Zweck war in alter Zeit vielſeitiger als im letzten Jahrhundert, er hat ſich jedoch, wenn auch nicht immer öffentlich, doch bis 1806 erhalten. Zu- nächſt ſollten die Rechnungen, welche durch die Pflege kranker und reiſender Mitglieder entſtanden waren, berichtiget werden, wozu Jeder einen feſtgeſetzten Beitrag (Auflage) entrichten mußte. Zweitens ſollte die Brüderſchaft mit den Verordnungen des Stadt-Magiſtrats oder der Innung, welche auf ihre gewerb- liche und polizeiliche Stellung Bezug hatten, bekannt gemacht werden. Drittens ſollte dadurch Zucht, Ordnung und über- haupt die Ehre der Brüderſchaft, im weitern Sinne die Ehre des Handwerks, erhalten werden. Zu dem Ende ſollten Miß- verſtändniſſe der Geſellen unter einander ausgeglichen, Beſchwer- den der Meiſter und anderer Perſonen, wider einzelne Mitglie- der und ihre Aufführung, zur Sprache gebracht werden, aber auch Klagen über die Meiſter und ihre Einrichtungen konnten von den Geſellen angebracht werden, welche dann von den Ge- ſellenvätern der Innung vorgetragen wurden. So erſcheint die Auflage als Polizei- und Sittengericht, als Rügenge- richt alter und neuer Zeit, nur mit dem merkwürdigen Unter-

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Zitationshilfe: Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/82>, abgerufen am 29.03.2024.