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Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.

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Hatte nun einer der Gesellen oder der beisitzende Meister
im Namen des Gewerks oder eines Meisters, oder der Altgesell,
etwas anzubringen, so trat er vor den Tisch und trug, nach der
gewöhnlichen Bitte, seine Beschwerde vor; es wurde debattirt
und nach Maaßgabe der Statuten und Mehrheit der Stimmen
entschieden; während das Urtheil gefunden wurde, mußten die
Betheiligten aus dem Zimmer gehen. Nach Beseitigung des
Vorgetragenen sprach der Altgesell wieder:

Also mit Gunst! Die erste Umfrage ist vorüber, hat einer
oder der andere etwas vergessen, so kann er es in der
zweiten melden, es thue der Ordenjünger die zweite
Umfrage.
Ordenjünger. Also mit Gunst! Herr Lademeister, Alt-
gesell, sämmtliche Gesellen und Jünger, ich thue die
zweite Umfrage.

Eben so wurde die dritte Umfrage ausgerufen, was jedoch
nicht geschah, wenn zwischen den beiden ersten nichts vorgebracht
war, hernach war es nicht mehr erlaubt, etwas vorzubringen.
Inzwischen nahm der Altgesell das schwarze Buch aus der Lade
und fuhr fort:

Zum IX. soll das schwarze Buch verlesen werden; ist
einer von Gesellen und Jüngern darin begriffen, der
stecke den Kopf zum Fenster hinaus, die Füße
unter den Tisch, bis das Schwarze vorüber
ist
, vielleicht kann man ihm von dem Schwarzen aufs
Weiße helfen, wenn er Geld oder Geldeswerth hat.
Ist er mit Tode abgegangen, so schenken wir ihm den
ehrlichen Namen in's kühle Grab.

Befand sich nun einer in der Gesellschaft, dessen Name ge-
nannt wurde, und durch einen Schein oder Zeugen nicht nach-
weisen konnte, daß er das ihm angeschuldigte Vergehen bereits
abgebüßt hatte, der steckte wirklich den Kopf zum Fenster hin-
aus. Darauf machte der Altgesell die Brüderschaft mit seinem
Vergehen bekannt, worauf gegen ihn eine Strafe, oder was sonst
nach den Statuten erforderlich war, erkannt wurde; war das
Vergehen von der Art, daß es ihn von der Brüderschaft ausschloß,

Hatte nun einer der Geſellen oder der beiſitzende Meiſter
im Namen des Gewerks oder eines Meiſters, oder der Altgeſell,
etwas anzubringen, ſo trat er vor den Tiſch und trug, nach der
gewöhnlichen Bitte, ſeine Beſchwerde vor; es wurde debattirt
und nach Maaßgabe der Statuten und Mehrheit der Stimmen
entſchieden; während das Urtheil gefunden wurde, mußten die
Betheiligten aus dem Zimmer gehen. Nach Beſeitigung des
Vorgetragenen ſprach der Altgeſell wieder:

Alſo mit Gunſt! Die erſte Umfrage iſt vorüber, hat einer
oder der andere etwas vergeſſen, ſo kann er es in der
zweiten melden, es thue der Ordenjünger die zweite
Umfrage.
Ordenjünger. Alſo mit Gunſt! Herr Lademeiſter, Alt-
geſell, ſämmtliche Geſellen und Jünger, ich thue die
zweite Umfrage.

Eben ſo wurde die dritte Umfrage ausgerufen, was jedoch
nicht geſchah, wenn zwiſchen den beiden erſten nichts vorgebracht
war, hernach war es nicht mehr erlaubt, etwas vorzubringen.
Inzwiſchen nahm der Altgeſell das ſchwarze Buch aus der Lade
und fuhr fort:

Zum IX. ſoll das ſchwarze Buch verleſen werden; iſt
einer von Geſellen und Jüngern darin begriffen, der
ſtecke den Kopf zum Fenſter hinaus, die Füße
unter den Tiſch, bis das Schwarze vorüber
iſt
, vielleicht kann man ihm von dem Schwarzen aufs
Weiße helfen, wenn er Geld oder Geldeswerth hat.
Iſt er mit Tode abgegangen, ſo ſchenken wir ihm den
ehrlichen Namen in’s kühle Grab.

Befand ſich nun einer in der Geſellſchaft, deſſen Name ge-
nannt wurde, und durch einen Schein oder Zeugen nicht nach-
weiſen konnte, daß er das ihm angeſchuldigte Vergehen bereits
abgebüßt hatte, der ſteckte wirklich den Kopf zum Fenſter hin-
aus. Darauf machte der Altgeſell die Brüderſchaft mit ſeinem
Vergehen bekannt, worauf gegen ihn eine Strafe, oder was ſonſt
nach den Statuten erforderlich war, erkannt wurde; war das
Vergehen von der Art, daß es ihn von der Brüderſchaft ausſchloß,

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[88/0098] Hatte nun einer der Geſellen oder der beiſitzende Meiſter im Namen des Gewerks oder eines Meiſters, oder der Altgeſell, etwas anzubringen, ſo trat er vor den Tiſch und trug, nach der gewöhnlichen Bitte, ſeine Beſchwerde vor; es wurde debattirt und nach Maaßgabe der Statuten und Mehrheit der Stimmen entſchieden; während das Urtheil gefunden wurde, mußten die Betheiligten aus dem Zimmer gehen. Nach Beſeitigung des Vorgetragenen ſprach der Altgeſell wieder: Alſo mit Gunſt! Die erſte Umfrage iſt vorüber, hat einer oder der andere etwas vergeſſen, ſo kann er es in der zweiten melden, es thue der Ordenjünger die zweite Umfrage. Ordenjünger. Alſo mit Gunſt! Herr Lademeiſter, Alt- geſell, ſämmtliche Geſellen und Jünger, ich thue die zweite Umfrage. Eben ſo wurde die dritte Umfrage ausgerufen, was jedoch nicht geſchah, wenn zwiſchen den beiden erſten nichts vorgebracht war, hernach war es nicht mehr erlaubt, etwas vorzubringen. Inzwiſchen nahm der Altgeſell das ſchwarze Buch aus der Lade und fuhr fort: Zum IX. ſoll das ſchwarze Buch verleſen werden; iſt einer von Geſellen und Jüngern darin begriffen, der ſtecke den Kopf zum Fenſter hinaus, die Füße unter den Tiſch, bis das Schwarze vorüber iſt, vielleicht kann man ihm von dem Schwarzen aufs Weiße helfen, wenn er Geld oder Geldeswerth hat. Iſt er mit Tode abgegangen, ſo ſchenken wir ihm den ehrlichen Namen in’s kühle Grab. Befand ſich nun einer in der Geſellſchaft, deſſen Name ge- nannt wurde, und durch einen Schein oder Zeugen nicht nach- weiſen konnte, daß er das ihm angeſchuldigte Vergehen bereits abgebüßt hatte, der ſteckte wirklich den Kopf zum Fenſter hin- aus. Darauf machte der Altgeſell die Brüderſchaft mit ſeinem Vergehen bekannt, worauf gegen ihn eine Strafe, oder was ſonſt nach den Statuten erforderlich war, erkannt wurde; war das Vergehen von der Art, daß es ihn von der Brüderſchaft ausſchloß,

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Zitationshilfe: Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/98>, abgerufen am 29.03.2024.